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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 7. Januar Nr. 2
Siebte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 7. Januar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl.
S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 923)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Hospitalisierungsinzidenz ab 9 für Warnstufe 4.“
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
2. In § 1a Absatz 1a werden die Wörter „Warnstufe 2 oder 3“ durch die Wörter
„Warnstufe 2, 3 oder 4“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „Warnstufe 2 oder 3“ durch die Wörter
„Warnstufe 2, 3 oder 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen
oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4
Satz 1 die Warnstufe 4 erreicht, erfüllen abweichend von Absatz 2 Satz 1
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Personen ab einem Alter von 16 Jahren die Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung beim Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen
Räumen nur durch das Tragen einer Maske des Standards ‚KN95/N95‘,
‚FFP2‘ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Für die Einrichtungen des
Einzelhandels, die der Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundver-
sorgung dienen, gilt Satz 1 ab dem 24. Januar 2022.“
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Warnstufe 2 oder 3“ durch die Wörter
„Warnstufe 2, 3 oder 4“ und nach den Wörtern „bei der Nutzung einer
Straßenbahn oder eines Linienbusses“ die Wörter „und der Fahrzeuge des
Schienenpersonennahverkehrs“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen
oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4
Satz 1 die Warnstufe 4 erreicht, müssen Personen vor dem Betreten der
oder der Teilnahme an den in Absatz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Einrich-
tungen oder Veranstaltungen neben einem Impf- oder Genesenennachweis
im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2
vorlegen (2-G-Plus-Zugangsmodell). Satz 1 gilt nicht für geimpfte Personen,
bei denen die letzte erforderliche Einzelimpfung vor nicht mehr als drei
Monaten erfolgt ist oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, für
genesene Personen, deren Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt
oder deren Auffrischungsimpfung vor nicht mehr als drei Monaten erfolgt ist
und für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Absatz 5 Buch-
stabe a bis c gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 4b wird Absatz 4c und in dem neuen Absatz 4c Satz 1
werden nach den Wörtern „Absatz 4a“ die Wörter „und Absatz 4b“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d eingefügt:
„(4d) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen
oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4
Satz 1 die Warnstufe 4 erreicht, ist die Vorlage eines negativen Ergebnisses
einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraus-
setzung für den Besuch einer öffentlichen Einrichtung des Landes oder der
jeweiligen Stadtgemeinde. Dies gilt nicht für Personen, die von der öffent-
lichen Einrichtung vorgeladen oder sonst einbestellt sind. Die Gerichte im
Land Bremen entscheiden im Rahmen ihres Hausrechts unter Beachtung
des Öffentlichkeitsgrundsatzes eigenständig ohne Bindung an diese Verord-
nung über Voraussetzungen zum Betreten der Gerichtsgebäude; sie können
die vorstehende Regelung ganz oder teilweise übernehmen. Das Recht und
die Pflicht eines Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung, in der Sitzung die
Ordnung nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufrechtzuerhalten,
geht allen Vorschriften dieser Verordnung vor.“
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d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „2-G-Zugangsmodell“ die Wörter „oder
das 2-G-Plus-Zugangsmodell“ eingefügt und die Wörter „nach Absatz 5“
gestrichen.
5. § 7 Absatz 2a wird aufgehoben.
6. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Absatz“ die Wörter „1b oder“ einge-
fügt.
b) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
„4b. entgegen § 3 Absatz 4b Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 eine
Einrichtung betritt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne einen
Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennachweis
nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmever-
ordnung und ein negatives Testergebnis vorzulegen oder als verant-
wortliche Person einer Einrichtung oder Veranstaltung einer anderen
Person Zutritt gewährt, ohne dass ein Impfnachweis nach § 2
Nummer 3 oder ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der
Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und ein negatives
Testergebnis vorgelegt wird,“
c) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.
d) In der neuen Nummer 4c wird die Angabe „Absatz 4b“ durch die Angabe
„Absatz 4c“ ersetzt.
e) Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d eingefügt:
„4d. entgegen § 3 Absatz 4d eine öffentliche Einrichtung des Landes oder
der jeweiligen Stadtgemeinde betritt, ohne ein negatives Testergebnis,
einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder einen Genesenennach-
weis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-
verordnung vorzulegen oder als verantwortliche Person einer öffent-
lichen Einrichtung einer anderen Person Zutritt gewährt, ohne dass ein
negatives Testergebnis, ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 oder ein
Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Covid-19-Schutzmaß-
nahmen-Ausnahmeverordnung vorgelegt wird,“
7. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „14. Januar 2022“ durch die Angabe
„31. Januar 2022“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft.
Bremen, den 7. Januar 2022
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen