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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 20. September 2024 Nr. 91
Siebte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der
Umweltverwaltung
Vom 6. August 2024
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des
Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
In der Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl.
S. 463), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 2019 (Brem.GBl. S. 130)
geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Umweltverwaltung)
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „Energieaufsicht, Strompreise“ durch die
Angabe „Klimaschutz- und Energierecht“ ersetzt.
b) Die Angabe zu Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9 Umweltverträglichkeit
90 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“
2. Die Nummern 8 und 9 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. August 2024
Der Senat
Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 697
Anhang zur siebten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der
Umweltverwaltung
„8 Klimaschutz- und Energierecht
80 Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes -
EnWG
80.1 Genehmigung nach § 4 Absatz 1 470 bis 8 670
80.2 Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden
Gebühren und Auslagen nach der
Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils gültigen
Fassung erhoben
80.3 Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 270 bis 4 230
Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 4
80.4 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43
Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in
Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich
Umweltverträglichkeitsprüfung
bei Herstellungskosten von 8 800
bis zu 500 000 Euro
mehr als 500 000 Euro 8 800
bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,8 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro 24 800
bis zu 7,5 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H,
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro 44 800
bis zu 20 Mio. Euro zuzüglich 0,2 v. H.
der 7,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro 69 800
zuzüglich 0,1 v. H.
der 20 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
80.5 Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2
bei Herstellungskosten von 2 600
bis zu 125 000 Euro
mehr als 125 000 Euro 5 300
bis zu 250 000 Euro
Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 698
mehr als 250 000 Euro 5 300
bis zu 500 000 Euro zuzüglich 0,6 v. H.
der 250 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 500 000 Euro 6 800
bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,5 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro 16 800
bis zu 50 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 50 Mio Euro 206 800
bis zu 100 Mio. Euro zuzüglich 0,3 v. H.
der 50 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 100 Mio. Euro 356 800
zuzüglich 0,2 v.H.
der 100 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
80.6 Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 50 v.H. der Gebühr
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 nach 80.4 oder 80.5
Absatz 4
Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6:
Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende
behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr
um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g
Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die
Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um
jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1
Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10
Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10
beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben
beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die
Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der
Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent.
80.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder 25 v.H. der Gebühr
Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 nach 80.4 bis 80.6
80.8 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen 10 v.H. der Gebühr
Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 4 nach 80.4
80.9 Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer 110 bis 1 090
Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2
80.10 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer 90 bis 1 090
Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2
Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 699
80.11 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige 220 bis 1 090
Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a
80.12 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b 90 bis 530
Absatz 6 Satz 1
80.13 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 90 bis 530
oder Absatz 6 Satz 2
80.14 Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 470 bis 8 230
Absatz 2 Satz 3
80.15 Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 360 bis 3 120
Satz 2
80.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 450 bis 3 560
81 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und
Energiegesetzes
81.1 Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 90 bis 710
82 Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
82.1 Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 530 bis 1 340
9 Umweltverträglichkeit
90 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG
90.1 Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 für
Rohrleitungen nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1
zum UVPG
bei Herstellungskosten von 8 800
bis zu 500 000 Euro
mehr als 500 000 Euro 8 800
bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich
0,8 v. H.
der 500 000 Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro 24 800
bis zu 7,5 Mio. Euro zuzüglich
0,4 v. H.
der 2,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro 44 800
bis zu 20 Mio. Euro zuzüglich
0,2 v. H.
der 7,5 Mio. Euro
übersteigenden
Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro 69 800
zuzüglich
0,1 v. H.
der 20 Mio. Euro
Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 700
übersteigenden
Herstellungskosten
90.2 Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 für Vorhaben, die in der 50 v. H. der Gebühr
Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 nach 90.1
aufgeführt sind
Anmerkung zu 90.1 und 90.2:
Schließt das Planfeststellungs- oder das
Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende
behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr
um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
90.3 Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach nach Zeitaufwand
§ 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG“
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen