Bremen

Siebte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung

Ausfertigungsdatum:
20.09.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 91
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
696 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 20. September 2024 Nr. 91 Siebte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung Vom 6. August 2024 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 In der Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 463), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 2019 (Brem.GBl. S. 130) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Umweltverwaltung) wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe „Energieaufsicht, Strompreise“ durch die Angabe „Klimaschutz- und Energierecht“ ersetzt. b) Die Angabe zu Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9 Umweltverträglichkeit 90 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ 2. Die Nummern 8 und 9 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. August 2024 Der Senat Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 697 Anhang zur siebten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung „8 Klimaschutz- und Energierecht 80 Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG 80.1 Genehmigung nach § 4 Absatz 1 470 bis 8 670 80.2 Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben 80.3 Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 270 bis 4 230 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 4 80.4 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung bei Herstellungskosten von 8 800 bis zu 500 000 Euro mehr als 500 000 Euro 8 800 bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,8 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro 24 800 bis zu 7,5 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H, der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 7,5 Mio. Euro 44 800 bis zu 20 Mio. Euro zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 20 Mio. Euro 69 800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten 80.5 Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 bei Herstellungskosten von 2 600 bis zu 125 000 Euro mehr als 125 000 Euro 5 300 bis zu 250 000 Euro Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 698 mehr als 250 000 Euro 5 300 bis zu 500 000 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 250 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 500 000 Euro 6 800 bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro 16 800 bis zu 50 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 50 Mio Euro 206 800 bis zu 100 Mio. Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 100 Mio. Euro 356 800 zuzüglich 0,2 v.H. der 100 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten 80.6 Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 50 v.H. der Gebühr des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 nach 80.4 oder 80.5 Absatz 4 Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6: Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10 Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10 beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent. 80.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder 25 v.H. der Gebühr Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 nach 80.4 bis 80.6 80.8 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen 10 v.H. der Gebühr Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 4 nach 80.4 80.9 Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer 110 bis 1 090 Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 80.10 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer 90 bis 1 090 Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 699 80.11 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige 220 bis 1 090 Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a 80.12 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b 90 bis 530 Absatz 6 Satz 1 80.13 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 90 bis 530 oder Absatz 6 Satz 2 80.14 Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 470 bis 8 230 Absatz 2 Satz 3 80.15 Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 360 bis 3 120 Satz 2 80.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 450 bis 3 560 81 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes 81.1 Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 90 bis 710 82 Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme 82.1 Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 530 bis 1 340 9 Umweltverträglichkeit 90 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG 90.1 Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 für Rohrleitungen nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG bei Herstellungskosten von 8 800 bis zu 500 000 Euro mehr als 500 000 Euro 8 800 bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 0,8 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro 24 800 bis zu 7,5 Mio. Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 7,5 Mio. Euro 44 800 bis zu 20 Mio. Euro zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten mehr als 20 Mio. Euro 69 800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro Nr. 91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 2024 700 übersteigenden Herstellungskosten 90.2 Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 für Vorhaben, die in der 50 v. H. der Gebühr Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 nach 90.1 aufgeführt sind Anmerkung zu 90.1 und 90.2: Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. 90.3 Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach nach Zeitaufwand § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG“ Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.