Bremen

Siebte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum:
27.09.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 102
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
654 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 27. September 2021 Nr. 102 Siebte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung Vom 10. August 2021 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Nummer 103.00 der Anlage „Allgemeines Kostenverzeichnis“ zu § 1 der Allge- meinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 333 — 203-c-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2019 (Brem.GBl. S. 696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „103.00 Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeit- aufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: für einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 87,00 Euro für einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 72,00 Euro für einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe 52,00 Euro“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 10. August 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.