Bremen

Siebte Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Ausfertigungsdatum:
31.05.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 43
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
180 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 31. Mai 2024 Nr. 43 Siebte Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen Vom 28. Mai 2024 Auf Grund des § 110 in Verbindung mit § 111 Absatz 2 des Bremischen Polizei- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) verordnet: Artikel 1 In der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen vom 21. Januar 2009 (Brem.GBl. S. 31, 53), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni 2023 (Brem.GBl. S. 479) geändert worden ist, wird die Anlage (zu § 1) wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) Räumlicher Geltungsbereich 1. Bahnhofsvorstadt Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juni 2024 181 2. Bremer Viertel Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juni 2024 182 © GeoBasis-DE / Landesamt GeoInformation Bremen [2024]“ Artikel 2 Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Ordnungsamt Bremen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.