Bremen

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage

Ausfertigungsdatum:
08.11.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 97
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
466 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 8. November 2017 Nr. 97 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 2. November 2017 Aufgrund des § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, in Verbin- dung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 14. März 2000 (Brem.GBl. S. 73 ― 60-k-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 411) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 24. November 1970 (Brem.GBl. S. 163 ― 60-k-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 Der auf die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: 1. Stadtgemeinde Bremen 0,8 647 175 2. Stadt Bremerhaven 0,1 352 825 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft Bremen, den 2. November 2017 Die Senatorin für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.