Bremen

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum:
21.04.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 48 16. KostenVO Gesundheit
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
161 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 22. April 2015 Nr. 48 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung Vom 24. März 2015 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 -203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 „Gesundheitskostenverzeichnis“ der Gesundheits-Kostenver- ordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 337 - 203-c-6), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 502.14, 502.15, 504.07, 504.08, 504.12 und 504.13 werden aufgehoben 2. Die Überschriften und Nummern 505 bis 507.12 werden aufgehoben. 3. Nach der Nummer 504.24 werden folgende Überschriften und Nummern eingefügt: „505 Krebsregistergesetz 505.00 Vornahme einer Auswertung nach § 14 50,00 Euro bis Absatz 3 30 000,00 Euro 505.01 Übermittlung von Daten nach § 16 Absatz 1 50,00 Euro bis 30 000,00 Euro 505.02 Übermittlung von Daten nach § 16 Absatz 2 50,00 Euro bis 30 000,00 Euro 506 Mortalitätsindex-Verordnung 506.00 Übermittlung von Daten nach § 2 Absatz 1 50,00 Euro bis oder Absatz 2 30 000,00 Euro“ Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 162 „520.07 Amtliche Anordnung einer Bestattung, wenn die Kosten aus dem Nachlass oder von Bestattungspflichtigen zu erstatten sind, ohne Angehörige 200,00 Euro mit 1 Angehörigen oder Nachlasspfleger 240,00 Euro mit 2 Angehörigen 270,00 Euro mit 3 Angehörigen 300,00 Euro mit 4 und mehr Angehörigen 330,00 Euro 520.08 Durchführung einer amtlich angeordneten Bestattung, wenn die Kosten aus dem Nachlass oder von Bestattungspflichtigen zu erstatten sind (einschließlich Verwaltungsaufwand) 680,00 Euro“ Anmerkung: Die gesetzliche Umsatzsteuer wird hinzugerechnet. 4. In der Nummer 520.11 wird das Wort „Leichenförderung“ durch das Wort „Leichenbeförderung“ ersetzt 5. Die Nummer 534.08 wird wie folgt gefasst „534.08 Meningokokken - Meningitis 50,00 Euro“ 6. In der Nummer 544.06.09 wird das Wort „veterenär-diagnostische“ durch das Wort „veterinär-diagnostische“ ersetzt 7. In der Nummer 563.11 wird das Wort „Mästereinen“ durch das Wort „Mästereien“ ersetzt. 8. In der Nummer 563.14 wird das Wort „Viehverkehrsordnung“ durch das Wort „Viehverkehrsverordnung“ ersetzt 9. In der Nummer 563.80 wird das Wort „gebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt. Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 163 10. Die Überschriften und Nummern 59 bis 592.01.02 werden durch die folgenden Überschriften und Nummern ersetzt: „59 Eichwesen und Medizinprodukte 590 Nebengebühren im Eichwesen 590.00 Bereitstellung eichamtlicher Prüfmittel für Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder für andere Zwecke an 3,00 Euro je Werktagen angebrochenem Tag Anmerkung: Für die Bereitstellung von Normal- gewichten bis 100 kg wird keine Gebühr erhoben, wenn diese vom Eichamt mitgeführt werden 590.01 Instandsetzung oder Reinigung unsachgemäß behandelter eich- amtlicher Prüfmittel nach Zeitaufwand Anmerkung: Bei Dritten anfallende Reparaturkosten werden als Auslagen gesondert erhoben 590.02 Beförderung eichamtlicher Prüfmittel, 13,00 Euro je wenn für die Amtshandlung Gebühren angefangene 100 kg nach Arbeitsaufwand berechnet Gesamtgewicht werden Anmerkung: Die Beförderung von Prüfmitteln bis zu einem Gesamtgewicht von 100 kg ist gebührenfrei 590.03 Be- und Entladen amtlicher Prüfmittel 3,70 Euro je im Eichamt mittels Kran angefangene 500 kg Gesamtgewicht 591 Medizinprodukte 591.00 Medizinproduktegesetz Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 164 591.00.01 Klassifizierung nach § 13 Absatz 1 250,00 Euro bis 2 500,00 Euro 591.00.02 Prüfung einer Anzeige nach § 25 5,00 Euro bis Absatz 1 bis 4 oder § 30 Absatz 2 1 000,00 Euro 591.00.03 Überwachung nach § 26 Absatz 1 30,00 Euro bis 5 000,00 Euro 591.00.04 Anordnung einer Maßnahme nach § 26 30,00 Euro bis Absatz 2 Satz 4 bis 6 5 000,00 Euro 591.00.05 Anordnung einer Maßnahme bei unrechtmäßiger oder unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung 100,00 Euro bis nach § 27 Absatz 1 oder 2 1 500,00 Euro 591.00.06 Anordnung einer Maßnahme zum Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1 75,00 Euro bis oder 2 3 000,00 Euro 591.00.07 Prüfung der Sachkenntnis nach § 30 Absatz 3 Satz 2 oder § 31 Absatz 3 30,00 Euro bis Satz 1 1 000,00 Euro 591.00.08 Ausstellung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizin- 100,00 Euro bis produkten nach § 34 Absatz 1 2 000,00 Euro 591.01 Medizinprodukte-Betreiberverordnung Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 165 591.01.00 Überwachung nach § 4a Absatz 4 Satz 2 eines medizinischen Labors, in dem weniger als drei überwachungspflichtige Messgrößen bestimmt werden, 180,00 Euro eines medizinischen Labors, in dem drei oder mehr überwachungspflichtige Messgrößen bestimmt werden, 270,00 Euro eines medizinischen Labors nieder- gelassener Ärzte (mit Ausnahme von Laborärzten), die Messgrößen in der Praxis bestimmen, 59,80 Euro eines medizinischen Labors niedergelassener Ärzten oder Heilpraktiker, die ausschließlich Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwenden, 48,10 Euro einer Station in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung, in der ausschließlich Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwendet werden, 36,00 Euro eines sonstigen Messplatzes auf einer Station in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung 59,80 Euro 591.01.01 Verlängerung einer Frist nach § 6 50,00 Euro bis Absatz 2 250,00 Euro 591.01.02 Befreiung nach § 8 Absatz 3 50,00 Euro bis 250,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 166 591.01.03 Prüfung eines der folgenden Medizinproduktes mit Messfunktionen nach § 11 Blutdruckmessgerät im Eichamt, bis 10 Stück je Gerät 12,00 Euro Prüfung eines Blutdruckmessgerätes im Eichamt, ab dem 11. Stück je Gerät 7,00 Euro Prüfung eines Blutdruckmessgerätes im Rahmen der Rundfahrt 14,00 Euro Prüfung eines Blutdruckmessgerätes außerhalb der Rundfahrt einschließlich Reise- und Wartezeiten nach Zeitaufwand Prüfung eines Anzeigegerätes für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung im Eichamt 20,00 Euro Prüfung eines Anzeigegerätes für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung außerhalb des Eichamtes einschließlich Reise- und Wartezeiten nach Zeitaufwand Prüfung eines Applanationstonometers im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung 72,00 Euro Versand- und Verpackungskosten für zurückgesandte Messgeräte 8,00 Euro 591.02 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung 591.02.00 Maßnahme nach § 15 100,00 Euro bis 2 500,00 Euro 591.02.01 Maßnahme nach § 17 100,00 Euro bis 2 500,00 Euro 591.03 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten 591.03.00 Überwachung nach § 11 150,00 Euro bis 4 000,00 Euro 60 Arbeitsschutzregelungen, Anlagen- und Produktsicherheit, Chemikalien, Strahlenschutz, Sprengstoff, Gentechnik Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 167 600 Arbeitsschutz 600.00 Arbeitsschutzgesetz 600.00.00 Überwachungsmaßnahme oder Nachbesichtigung nach § 21 oder § 22, wenn die Maßnahme aus besonderem Anlass erfolgt ist und zu einer 58,00 Euro bis Beanstandung führt 2 500,00 Euro 600.00.01 Beratung nach § 21 Absatz 1 auf 58,00 Euro bis Antrag der Arbeitgeber oder Betreiber 2 500,00 Euro 600.00.02 Anordnung im Einzelfall nach § 22 116,00 Euro bis Absatz 3 2 500,00 Euro 601 Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz 601.00 Arbeitsstättenverordnung 601.00.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 3a 116,00 Euro bis 900,00 Absatz 3 Euro 601.01 Biostoffverordnung 601.01.00 Erteilung einer Erlaubnis für 116,00 Euro bis 900,00 Schutzstufe 3 oder 4 nach § 15 Euro 601.01.01 Nachforderung von Unterlagen bei unvollständiger Anzeige nach § 16 58,00 Euro 601.01.02 Erteilung einer Ausnahme nach § 18 58,00 Euro bis 900,00 Euro 601.02 Betriebssicherheitsverordnung 601.02.00 Verlangen der Bereitstellung von Angaben und Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 3, sofern eine schriftliche 58,00 Euro bis 900,00 Anordnung erforderlich ist Euro 601.03 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung 601.03.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 116,00 Euro bis 900,00 Absatz 1 Satz 1 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 168 601.03.01 Überprüfung einer zugelassenen 58,00 Euro bis 400,00 Ausnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 3 Euro 601.03.02 Zulassung nach § 15 Absatz 2 238,00 Euro bis 900,00 Euro 601.04 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 601.04.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 116,00 Euro bis 900,00 Euro 601.05 Gefahrstoffverordnung 601.05.00 Anerkennung von Verfahren und 58,00 Euro bis 400,00 Geräten nach § 10 Absatz 5 Euro 601.05.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 19 116,00 Euro bis 900,00 Absatz 1 oder 3 Euro 601.05.02 Anordnung einer Maßnahme nach § 19 116,00 Euro bis Absatz 4 2 500,00 Euro 601.05.03 Untersagung nach § 19 Absatz 6 116,00 Euro bis 2 500,00 Euro 601.05.04 Anerkennung eines Sachkunde- lehrgangs für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach 116,00 bis Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 1 000,00 Euro 601.05.05 Abnahme einer Prüfung in Lehrgängen 58,00 Euro bis 400,00 nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Euro 601.05.06 Zulassung eines Betriebes zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten (Asbest) nach 116,00 Euro bis Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 1 000,00 Euro 601.05.07 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung nach 116,00 Euro bis Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 1 000,00 Euro 601.05.08 Erteilung einer Erlaubnis für Begasungen nach § 8 Absatz 8 i.V.m. 116,00 Euro bis 900,00 Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 169 601.05.09 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 116,00 Euro 601.05.10 Nachträgliche Anordnung einer Auflage zur Erlaubnis oder zum Befähigungsschein nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 Satz 2 58,00 Euro 601.05.11 Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 Satz 3 116,00 Euro 601.05.12 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 4.3.1 174,00 Euro bis 800,00 Absatz 2 Euro 601.05.13 Abnahme einer Prüfung in Lehrgängen nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I 58,00 Euro bis 400,00 Nummer 4.3.1 Absatz 2 Euro 601.05.14 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I 58,00 Euro bis 400,00 Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 Euro 601.05.15 Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach § 16 Absatz 2 i.V.m. Anhang II Nummer 1 Absatz 1 174,00 Euro bis 500,00 Nummer 2 Euro 601.06 Druckluftverordnung 601.06.00 Anordnung nach § 5 58,00 Euro bis 400,00 Euro 601.06.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 116,00 Euro bis 900,00 oder § 17 Absatz 2 Euro 601.06.02 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Absatz 4 94,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 170 601.06.03 Entscheidung nach § 11 Absatz 2 58,00 Euro bis 200,00 Euro 601.06.04 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 116,00 Euro bis 320,00 Absatz 1 Euro 601.06.05 Ermächtigung eines Arztes nach § 13 150,00 Euro 601.06.06 Zulassung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 94,00 Euro 601.06.07 Erteilung eines Befähigungsscheines 71,00 Euro bis 200,00 nach § 18 Absatz 2 Euro 601.06.08 Erteilung einer Ausnahme nach § 21 58,00 Euro bis Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 Absatz 2 9 000,00 Euro 602 Arbeitszeit und Arbeitsschutz besonderer Personengruppen 602.00 Arbeitszeitgesetz 602.00.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 5 oder § 12 Satz 2 i.V.m. § 7 116,00 Euro bis Absatz 5 2 500,00 Euro 602.00.01 Feststellung der Zulässigkeit einer Beschäftigung nach § 13 Absatz 3 58,00 Euro bis 300,00 Nummer 1 Euro 602.00.02 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 für 1 bis 5 Beschäftigte für 1 Sonn- oder Feiertag 87,00 Euro 2 Sonn- oder Feiertage 131,00 Euro 3 Sonn- oder Feiertage 174,00 Euro 4 Sonn- oder Feiertage 218,00 Euro 5 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro Für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag zusätzlich 44,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 171 602.00.03 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 für 6 bis 20 Beschäftigte für 1 Sonn- oder Feiertag 131,00 Euro 2 Sonn- oder Feiertage 174,00 Euro 3 Sonn- oder Feiertage 218,00 Euro 4 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro 5 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro Für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag zusätzlich 44,00 Euro 602.00.04 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 für 21 bis 50 Beschäftigte für 1 Sonn- oder Feiertag 174,00 Euro 2 Sonn- oder Feiertage 218,00 Euro 3 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro 4 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro 5 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro Für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag zusätzlich 44,00 Euro 602.00.05 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 für 51 bis 100 Beschäftigte für 1 Sonn- oder Feiertag 218,00 Euro 2 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro 3 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro 4 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro 5 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro Für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag zusätzlich 44,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 172 602.00.06 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 für 101 bis 300 Beschäftigte für 1 Sonn- oder Feiertag 261,00 Euro 2 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro 3 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro 4 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro 5 Sonn- oder Feiertage 435,00 Euro Für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag zusätzlich 44,00 Euro 602.00.07 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 für 301 bis 500 Beschäftigte für 1 Sonn- oder Feiertag 305,00 Euro 2 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro 3 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro 4 Sonn- oder Feiertage 435,00 Euro 5 Sonn- oder Feiertage 479,00 Euro Für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag zusätzlich 44,00 Euro 602.00.08 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 für mehr als 500 Beschäftigte für 1 Sonn- oder Feiertag 348,00 Euro 2 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro 3 Sonn- oder Feiertage 435,00 Euro 4 Sonn- oder Feiertage 479,00 Euro 5 Sonn- oder Feiertage 522,00 Euro Für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag zusätzlich 44,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 173 602.00.09 Bewilligung nach § 13 Absatz 4 290,00 Euro bis 1 800,00 Euro 602.00.10 Bewilligung nach § 13 Absatz 5 290,00 Euro bis 4 500,00 Euro 602.00.11 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 1 bis 10 Beschäftigte für 1 bis 7 Tage 87,00 Euro 8 bis 14 Tage 131,00 Euro 15 bis 21 Tage 174,00 Euro 21 Tage bis 2 Monate 218,00 Euro 2 Monate bis 1 Jahr 261,00 Euro mehr als ein Jahr pro Jahr 261,00 Euro, jedoch höchstens 1 300,00 Euro 602.00.12 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 11 bis 20 Beschäftigte für 1 bis 7 Tage 131,00 Euro 8 bis 14 Tage 174,00 Euro 15 bis 21 Tage 218,00 Euro 21 Tage bis 2 Monate 261,00 Euro 2 Monate bis 1 Jahr 305,00 Euro mehr als ein Jahr pro Jahr 305,00 Euro, jedoch höchstens 1 300,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 174 602.00.13 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 21 bis 30 Beschäftigte für 1 bis 7 Tage 174,00 Euro 8 bis 14 Tage 218,00 Euro 15 bis 21 Tage 261,00 Euro 21 Tage bis 2 Monate 305,00 Euro 2 Monate bis 1 Jahr 348,00 Euro mehr als ein Jahr pro Jahr 348,00 Euro, jedoch höchstens 1 300,00 Euro 602.00.14 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 31 bis 50 Beschäftigte für 1 bis 7 Tage 218,00 Euro 8 bis 14 Tage 261,00 Euro 15 bis 21 Tage 305,00 Euro 21 Tage bis 2 Monate 348,00 Euro 2 Monate bis 1 Jahr 392,00 Euro mehr als ein Jahr pro Jahr 392,00 Euro, jedoch höchstens 1 300,00 Euro 602.00.15 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für mehr als 50 Beschäftigte für 1 bis 7 Tage 261,00 Euro 8 bis 14 Tage 305,00 Euro 15 bis 21 Tage 348,00 Euro 21 Tage bis 2 Monate 392,00 Euro 2 Monate bis 1 Jahr 435,00 Euro mehr als ein Jahr pro Jahr 435,00 Euro, jedoch höchstens 1 300,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 175 602.00.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 290,00 Euro bis Absatz 2 5 500,00 Euro 602.00.17 Aufsichtsmaßnahme nach § 17 Absatz 1, sofern die Voraussetzungen 58,00 Euro bis nach Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 602.00.18 Anordnung nach § 17 Absatz 2 und 4 58,00 Euro bis 2 500,00 Euro 602.01 Offshore-Arbeitszeitverordnung 602.01.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 116,00 Euro bis 2 500,00 Euro 602.02 Jugendarbeitsschutzgesetz 602.02.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 oder § 27 Absatz 3 für 1 bis 10 Kinder oder Jugendliche Für 1 bis 7 Tage 58,00 Euro Für 8 bis 14 Tage 87,00 Euro Für 15 bis 30 Tage 116,00 Euro Für mehr als 30 Tage 145,00 Euro 602.02.01 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 oder § 27 Absatz 3 für 11 bis 50 Kinder oder Jugendliche Für 1 bis 7 Tage 116,00 Euro Für 8 bis 14 Tage 145,00 Euro Für 15 bis 30 Tage 174,00 Euro Für mehr als 30 Tage 203,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 176 602.02.02 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 oder § 27 Absatz 3 für mehr als 50 Kinder oder Jugendliche Für 1 bis 7 Tage 174,00 Euro Für 8 bis 14 Tage 203,00 Euro Für 15 bis 30 Tage 232,00 Euro Für mehr als 30 Tage 261,00 Euro 602.02.03 Feststellung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 116,00 Euro 602.02.04 Anordnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 58,00 Euro bis 600,00 oder Absatz 2 Euro 602.02.05 Anordnung nach § 28 Absatz 3 58,00 Euro 602.02.06 Anordnung nach § 30 Absatz 2 58,00 Euro 602.02.07 Zulassung einer Beschäftigung nach § 40 Absatz 2 116,00 Euro 602.02.08 Aufsichtsmaßnahme nach § 51 Absatz 1 Satz 1, sofern die Voraus- setzungen nach Nummer 600.00.00 58,00 Euro bis vorliegen 2 500,00 Euro 602.03 Mutterschutzgesetz 602.03.00 Anordnung nach § 2 Absatz 5 116,00 Euro bis 1 300,00 Euro 602.03.01 Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 116,00 Euro 602.03.02 Bewilligung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 58,00 Euro 602.03.03 Bewilligung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 58,00 Euro bis 400,00 Euro 602.03.04 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 116,00 Euro bis 400,00 Absatz 6 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 177 602.03.05 Zulässigkeitserklärung nach § 9 116,00 Euro bis 900,00 Absatz 3 Euro 602.03.06 Aufsichtsmaßnahme nach § 20, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 602.04 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 602.04.00 Zulässigkeitserklärung nach § 18 116,00 Euro bis 900,00 Absatz 1 Euro 602.05 Pflegezeitgesetz 602.05.00 Zulässigkeitserklärung nach § 5 116,00 Euro bis 900,00 Absatz 2 Euro 602.06 Fahrpersonalgesetz 602.06.00 Anordnung nach § 4 Absatz 1a 116,00 Euro bis 900,00 Euro 602.06.01 Maßnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 4, sofern die Voraussetzungen nach 58,00 Euro bis Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 602.07 Fahrpersonalverordnung 602.07.00 Erteilung nach § 4 Absatz 1 oder 4 einer Fahrerkarte 35,00 Euro Werkstattkarte 45,00 Euro Unternehmenskarte 35,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 178 Anmerkung: Aufwendungen für die Personalisie- rung der Kontrollgerätkarten und die Bereitstellung der Kartendaten im Zentralen Kontrollgerätkartenregister sowie für den Direktversand einer Fahrerkarte an die Antragstellerin oder Antragssteller durch das Kraftfahrt- Bundesamt sind in den Gebühren nicht enthalten. 602.08 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern 602.08.00 Aufsichtsmaßnahme nach § 7, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 602.09 Heimarbeitsgesetz 602.09.00 Aufsichtsmaßnahme nach § 3 Absatz 2, sofern die Voraussetzungen 58,00 Euro bis nach Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 602.09.01 Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30 174,00 Euro 602.10 Bremisches Ladenschlussgesetz 602.10.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 12 58,00 Euro bis 400,00 Euro 602.10.01 Aufsichtsmaßnahme nach § 14, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 603 Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Vorsorge 603.00 Arbeitssicherheitsgesetz 603.00.00 Anerkennung eines Lehrgangs für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 i.V.m. der jeweiligen Bestimmung der einschlägigen 116,00 Euro bis 900,00 Unfallverhütungsvorschrift Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 179 603.00.01 Zulassung nach § 7 Absatz 2 116,00 Euro 603.00.02 Aufsichtsmaßnahme nach § 13 Absatz 2, sofern die Voraussetzungen 58,00 Euro bis nach Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 603.00.03 Gestattung einer Ausnahme nach § 18 116,00 Euro bis 900,00 Euro 603.00.04 Anordnung nach § 12 Absatz 1 116,00 Euro bis 900,00 Euro 603.01 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 603.01.00 Anordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 3 116,00 Euro 603.01.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 174,00 Euro 603.01.02 Entscheidung nach § 8 Absatz 3 116,00 Euro bis 900,00 Euro 604 Anlagen- und Produktsicherheit 604.00 Produktsicherheitsgesetz (Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten) 604.00.00 Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 116,00 Euro bis 3 000,00 Euro 604.00.01 Besichtigung und Produktprüfung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 oder 3, soweit die Kontrolle ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen nach Abschnitt 2 des Produktsicherheits- 58,00 Euro bis gesetz nicht erfüllt 2 500,00 Euro 604.00.02 Anordnung nach § 28 Absatz 2 116,00 Euro bis 5 000,00 Euro 604.00.03 Anordnung nach § 28 Absatz 3 203,00 Euro 604.00.04 Anordnung nach § 28 Absatz 4 116,00 Euro 604.01 Produktsicherheitsgesetz (überwachungsbedürftige Anlagen) Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 180 604.01.00 Verlängerung einer Frist nach § 34 25% der Gebühr nach Absatz 4 Satz 2 604.02.00, jedoch mindestens 58,00 Euro 604.01.01 Anordnung einer Maßnahme nach § 35 58,00 Euro bis Absatz 1 2 500,00 Euro 604.01.02 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Absatz 2 oder Untersagung des 116,00 Euro bis Betriebs nach § 35 Absatz 3 2 500,00 Euro 604.01.03 Aufsichts- und Überwachungsmaß- nahme nach § 38 Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 604.02 Betriebssicherheitsverordnung (überwachungsbedürftige Anlagen) 604.02.00 Festlegung der Prüffrist nach § 15 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 116,00 Euro bis 400,00 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 5.1 Euro 604.02.01 Anordnung der Vorlage einer Bescheinigung oder Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 58,00 Euro 604.02.02 Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 bei Errichtungskosten bis 1 000 000,00 5‰ der Euro Errichtungskosten, mindestens jedoch 174,00 Euro Errichtungskosten über 1 000 000,00 5 000,00 Euro zuzüglich Euro bis 5 000 000,00 Euro 4‰ der 1 Mio. Euro übersteigenden Errichtungskosten Errichtungskosten über 5 000 000,00 21 000,00 Euro Euro zuzüglich 1‰ der 5 Mio. Euro übersteigenden Errichtungskosten Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 181 Anmerkungen: Als Errichtungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Erlaubnis erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von Hochbauten, die nicht Bestandteile der Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsver- ordnung sind, werden nicht einbe- zogen. Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Genehmigung der Bauaufsicht oder anderer behördliche Entschei- dungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Wird von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden 20% der Gebühr erstattet. Wird von der Erlaubnis nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht genutzten Teil entsprechend zu verfahren. In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25% reduziert werden. Zu den genannten Errichtungskosten zählt auch die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. 604.02.03 Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 1/3 der sich nach Absatz 3 604.02.02 ergebenden Gebühr, aufgerundet auf volle 10,00 Euro 604.02.04 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach 58,00 Euro bis § 18 2 500,00 Euro 604.02.05 Anordnung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 116,00 Euro 604.02.06 Anordnung einer außerordentlichen 58,00 Euro bis 400,00 Prüfung nach § 19 Absatz 5 Euro 604.02.07 Verlängerung oder Verkürzung einer 58,00 Euro bis 400,00 Prüffrist nach § 19 Absatz 6 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 182 604.02.08 Anerkennung einer befähigten Person 240,00 Euro bis 900,00 nach Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 3.2 Euro 605 Chemikalien 605.00 Chemikaliengesetz 605.00.00 Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach Durchführung eines Inspektionsverfahrens nach § 19b 560,00 Euro bis Absatz 1 10 500,00 Euro 605.00.01 Überwachung nach § 21, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro 605.00.02 Anordnung einer Maßnahme nach § 23 58,00 Euro bis Absatz 1, 1a oder 2 2 500,00 Euro 605.01 Chemikalien-Verbotsverordnung 605.01.00 Erteilung einer Genehmigung nach § 1 250,00 Euro bis Absatz 3 2 500,00 Euro 605.01.01 Durchführung einer Sachkundeprüfung 87,00 Euro bis 365,00 nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Euro je Prüfungsteil- nehmer 605.01.02 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 116,00 Euro bis 188,00 Absatz 3 Nummer 1 Euro 605.01.03 Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 58,00 Euro bis 700,00 Absatz 1 Euro 606 Strahlenschutz 606.00 Strahlenschutzverordnung 606.00.01 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 116,00 Euro bis Absatz 1 Satz 1 1 300,00 Euro 606.00.02 Änderung einer Genehmigung nach 58,00 Euro bis 700,00 § 7 Absatz 1 Satz 2 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 183 606.00.03 Erteilung einer Errichtungsgenehmi- gung für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 116,00 Euro bis Absatz 1 (Beschleuniger-Anlage) 1 300,00 Euro 606.00.04 Erteilung einer Betriebs- oder Änderungsgenehmigung für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender 58,00 Euro bis 700,00 Strahlen nach § 11 Absatz 2 Euro 606.00.05 Erteilung einer befristeten Betriebs- genehmigung für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach 170,00 Euro bis § 11 Absatz 2 i.V.m. § 14 Absatz 5 1 300,00 Euro 606.00.06 Erteilung einer Genehmigung zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde, Zahnheilkunde oder 650,00 Euro bis Tierheilkunde nach § 11 Absatz 3 1 300,00 Euro 606.00.07 Untersagung des Betriebs einer anzeigebedürftigen Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 3 310,00 Euro 606.00.08 Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen 58,00 Euro bis 600,00 oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Euro 606.00.09 Erteilung einer Genehmigung zur 58,00 Euro bis 600,00 Beförderung nach § 16 Absatz 1 Euro 606.00.10 Erteilung der Freigabe nach § 29 58,00 Euro bis 600,00 Absatz 2 Euro 606.00.11 Anerkennung eines Fachkundekurses 58,00 Euro bis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 1 200,00 Euro 606.00.12 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Absatz 1 Satz 3 58,00 Euro 606.00.13 Maßnahme im Rahmen der Über- prüfung der Aktualisierung der 58,00 Euro bis 600,00 Fachkunde nach § 30 Absatz 2 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 184 606.00.14 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder § 95 Absatz 3 40,00 Euro 606.00.15 Anerkennung von Aufzeichnungen 60,00 Euro bis 600,00 nach § 40 Absatz 2 Satz 3 Euro 606.00.16 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 64 Absatz 1 150,00 Euro 606.00.16 Bestimmung der ärztlichen Stelle nach nach Zeitaufwand, § 83 Absatz 1 Satz 1 jedoch höchstens 3 000,00 Euro 606.00.16 Anordnungen nach § 102 58,00 Euro bis 750,00 Euro 606.00.17 Anordnungen nach § 113 58,00 Euro bis 750,00 Euro 606.00.18 Gestattung einer Ausnahme von 290,00 Euro bis 600,00 Strahlenschutzvorschriften nach § 114 Euro 606.00.19 Übernahme radioaktiver Abfälle durch 10,00 Euro je die Landessammelstelle (Geesthacht) angefangenen Liter Rauminhalt, mindestens jedoch 200,00 Euro 606.00.20 Übernahme eines 200-Liter-Rollreifen- fasses mit radioaktivem Abfall durch die Landessammelstelle (Geesthacht), wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwendet 1 750,00 Euro 606.00.21 Vorausleistung nach § 1 Endlager- vorausleistungsverordnung Anmerkung: Diese Gebühr wird im Auftrag des Bundes erhoben und an die zuständige 36,69 Euro je Liter Bundesbehörde weitergeleitet Abfallvolumen 606.01 Röntgenverordnung Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 185 606.01.00 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgen- 116,00 Euro bis einrichtung nach § 3 Absatz 1 1 300,00 Euro 606.01.01 Entscheidung nach § 4 Absatz 2 58,00 Euro bis 600,00 Euro 606.01.02 Untersagung des Betriebs nach § 4 58,00 Euro bis 600,00 Absatz 6 Euro 606.01.03 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer eines 116,00 Euro bis Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 1 300,00 Euro 606.01.04 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 58,00 Euro bis 600,00 Absatz 1 oder 2 Euro 606.01.05 Festlegung einer Abweichung von Fristen nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder 58,00 Euro bis 600,00 § 17 Absatz 2 oder 3 Euro 606.01.06 Bestimmung der ärztlichen oder nach Zeitaufwand, zahnärztlichen Stelle nach § 17a jedoch höchstens 1 000,00 Euro 606.01.06 Ausstellung einer Fachkunde- bescheinigung nach § 18a Absatz 1 58,00 Euro 606.01.07 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a 58,00 Euro bis Absatz 4 1 200,00 Euro 606.01.08 Zulassung der Durchführung freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen nach 50,00 Euro bis 300,00 § 25 Absatz 1 Satz 2 Euro 606.01.09 Anordnung nach § 33 Absatz 1 oder 2 58,00 Euro bis 750,00 oder § 35 Absatz 7 oder 8 Euro 606.01.10 Gestattung einer Ausnahme nach § 22 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 6 oder 290,00 Euro bis 600,00 § 35 Absatz 1 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 186 606.01.11 Registrierung eines Strahlenpasses sowie Anerkennung von Aufzeich- nungen nach § 35 Absatz 2 40,00 Euro 606.01.12 Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Absatz 1 150,00 Euro 606.02 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen 606.02.00 Überwachung nach § 6 Absatz 1, wenn ein Grenzwert oder eine sonstige gesetzlich festgelegte Anforderung 58,00 Euro bis 600,00 nicht eingehalten wird Euro 606.02.01 Anordnung einer Maßnahme nach § 6 Absatz 2 oder Untersagung des Betriebs nach § 6 Absatz 3, wenn ein Grenzwert oder eine sonstige gesetzlich festgelegte Anforderung 58,00 Euro bis 300,00 nicht eingehalten wird Euro 606.02.02 Bekanntgabe einer Prüfstelle nach 250,00 Euro bis § 6a Absatz 1 1 000,00 Euro 606.02.03 Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a 58,00 Euro bis 250,00 Absatz 1 Euro 606.03 UV-Schutz-Verordnung 606.03.00 Prüfung der gleichwertigen 58,00 Euro bis 520,00 Qualifikation nach § 6 Absatz 2 Euro 607 Sprengstoff 607.00 Sprengstoffgesetz 607.00.00 Festlegung einer besonderen Anforderung an die Verwendung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe 60,00 Euro bis 300,00 und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 Euro 607.00.01 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 150,00 Euro bis 300,00 Absatz 1 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 187 607.00.02 Überprüfung eines Erlaubnisinhabers 30,00 Euro bis 200,00 nach § 8 Absatz 4 Euro 607.00.03 Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis i.S.d. § 7 Absatz 1 nach § 10 Satz 2 60,00 Euro 607.00.04 Verlängerung einer Frist vor Erlöschen einer Erlaubnis i.S.d. § 7 Absatz 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 60,00 Euro 607.00.05 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 32a Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 4 sowie § 33 60,00 Euro bis 600,00 Absatz 1, 2 oder 3 Euro 607.00.06 Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb eines Lagers nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 200,00 Euro bis in Verbindung mit § 28 2 500,00 Euro 607.00.07 Erteilung einer Lagergenehmigung bei wesentlicher Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs nach 50,00 Euro bis § 17 Absatz 1 Nummer 2 1 250,00 Euro 607.00.08 Nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung nach § 17 Absatz 3 116,00 Euro bis 900,00 Satz 2 Euro 607.00.09 Bauartzulassung eines Bauteils oder 116,00 Euro bis Systems nach § 17 Absatz 4 1 200,00 Euro 607.00.10 Nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 5 116,00 Euro bis 900,00 Satz 2 Euro 607.00.11 Ausstellung eines Befähigungs- 58,00 Euro bis 200,00 scheines nach § 20 Absatz 1 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 188 607.00.12 Nachträgliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit §10 Satz 2 50,00 Euro 607.00.13 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 2 50,00 Euro 607.00.14 Ausstellung einer Unbedenklichkeits- bescheinigung nach § 21 Absatz 3 45,00 Euro 607.00.15 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Absatz 5 40,00 Euro 607.00.16 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 60,00 Euro bis 170,00 Absatz 1 Euro 607.00.17 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40,00 Euro 607.00.18 Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 Satz 3 40,00 Euro 607.00.19 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 29,00 Euro 607.00.20 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Genehmigung nach § 17, sofern diese oder dieser in Verlust geraten ist 29,00 Euro 607.00.21 Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 58,00 Euro bis 5 oder Verlangen nach § 48 1 200,00 Euro 607.00.22 Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach § 32a Absatz 1 58,00 Euro bis 600,00 Satz 3, Absatz 2 oder 4 Euro 607.00.23 Rücknahme oder Widerruf einer bis zu 75% der für die Erlaubnis oder eines Befähigungs- Vornahme der scheines nach § 34 zurückgenommenen oder widerrufenen Amtshandlung vorgesehenen Gebühr Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 189 607.00.24 Ungültigkeitserklärung nach § 35 Absatz 2 87,00 Euro Anmerkung: Die Aufwendungen für die Bekannt- machung im Bundesanzeiger werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. 607.01 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 607.01.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 58,00 Euro bis 290,00 Absatz 5 Euro 607.01.01 Zustimmung zum Abbrand durch den 58,00 Euro bis 290,00 Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nr. 12 Euro 607.01.02 Bewilligung einer Ausnahme von Kennzeichnungs- und Verpackungs- 58,00 Euro bis 290,00 vorschriften nach § 19 Absatz 2 Euro 607.01.03 Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder 58,00 Euro bis 500,00 Besuchern nach § 23 Absatz 6 Euro 607.01.04 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 58,00 Euro bis 290,00 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall Euro 607.01.05 Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 50,00 Euro bis 300,00 Euro 607.01.06 Abnahme einer Prüfung nach §§ 29 und 31 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 60,00 Euro je Satz 1 Nummer 2 Sprengstoffgesetz Teilnehmer 607.01.07 Abnahme der Prüfung nach § 36 als 60,00 Euro Abschluss eines Grund- oder Sonder- lehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich 10,00 Euro je Nummer 1 Sprengstoffgesetz Teilnehmer 607.01.08 Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 150,00 Euro bis Absatz 1 1 000,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 190 607.01.09 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 58,00 Euro 607.01.10 Ausstellung einer Unbedenklichkeits- bescheinigung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 40,00 Euro 607.01.11 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungs- und Befähigungs- 58,00 Euro bis 600,00 nachweises nach § 40 Euro 607.01.12 Überprüfung der Qualifikation nach 58,00 Euro bis 600,00 § 40a Absatz 1 Euro 607.01.13 Zulassung einer Ausnahme nach § 44 58,00 Euro bis 600,00 Absatz 1 Euro 607.02 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz 607.02.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 58,00 Euro bis 600,00 Euro 607.03 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz 607.03.00 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Anzeige oder der Einhaltung 29,00 Euro bis 116,00 der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 Euro 608 Gentechnik 608.00 Gentechnikgesetz 608.00.00 Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 600,00 Euro bis Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 100 000,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 191 608.00.01 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4, wenn ausschließlich der Betrieb 120,00 Euro bis Gegenstand der Änderung ist, 1 200,00 Euro im Übrigen 120,00 Euro bis 50 000,00 Euro 608.00.02 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2, 300,00 Euro bis Absatz 3 oder 4 50 000,00 Euro 608.00.03 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung oder zum Betrieb einer gentechnischen 500,00 Euro bis Anlage nach § 8 Absatz 2 10 000,00 Euro 608.00.04 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung oder zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 500,00 Euro bis Absatz 2 10 000,00 Euro 608.00.05 Erteilung einer Teilgenehmigung nach 120,00 Euro bis § 8 Absatz 3 20 000,00 Euro 608.00.06 Prüfung einer Anzeige zur Durch- führung weiterer gentechnischer 120,00 Euro bis Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 3 000,00 Euro 608.00.07 Prüfung einer Anmeldung zur Durch- führung weiterer gentechnischer 120,00 Euro bis Arbeiten nach § 9 Absatz 4 3 000,00 Euro 608.00.08 Untersagung nach § 12 Absatz 7 60,00 Euro bis 580,00 Euro 608.00.09 Entscheidung nach § 17 Absatz 4 200,00 Euro bis 400,00 Satz 3 Euro 608.00.10 Nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung oder Auflage nach 120,00 Euro bis § 12 Absatz 6 oder § 19 3 000,00 Euro Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 192 608.00.11 Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 120,00 Euro bis Absatz 1 1 800,00 Euro 608.00.12 Prüfung einer Mitteilung nach § 21 120,00 Euro bis Absatz 1, 1b, 2, 3, 5 oder 5a 3 000,00 Euro 608.00.13 Überwachung nach § 25 (außer Entnahme und Untersuchung von 40,00 Euro bis 600,00 Proben) Euro 608.00.14 Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Satz 1 Absatz 3 70,00 Euro bis 3 000,00 Nummer 2 Euro 608.00.15 Anordnung einer Maßnahme nach § 26 120,00 Euro bis Absatz 1 bis 5 3 000,00 Euro 608.00.16 Verlängerung einer Frist nach § 27 Absatz 3 350,00 Euro 608.01 Gentechnik-Sicherheitsverordnung 608.01.00 Anerkennung einer Fortbildungs- veranstaltung nach § 15 Absatz 2 300,00 Euro bis Satz 1 Nummer 3 1 000,00 Euro 608.01.01 Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Absatz 3 300,00 Euro bis Satz 1 1 000,00 Euro 608.01.02 Beschränkung des Nachweises der 50,00 Euro bis 200,00 Sachkunde nach § 15 Absatz 3 Satz 2 Euro 608.01.03 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 16 120,00 Euro bis 300,00 Absatz 2 Euro“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 24. März 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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