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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 22. April 2015 Nr. 48
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung
Vom 24. März 2015
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 -203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 4.
November 2014 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, verordnet der Senat mit
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 „Gesundheitskostenverzeichnis“ der Gesundheits-Kostenver-
ordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 337 - 203-c-6), die zuletzt durch
Verordnung vom 11. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Nummern 502.14, 502.15, 504.07, 504.08, 504.12 und 504.13 werden
aufgehoben
2. Die Überschriften und Nummern 505 bis 507.12 werden aufgehoben.
3. Nach der Nummer 504.24 werden folgende Überschriften und Nummern
eingefügt:
„505 Krebsregistergesetz
505.00 Vornahme einer Auswertung nach § 14 50,00 Euro bis
Absatz 3 30 000,00 Euro
505.01 Übermittlung von Daten nach § 16 Absatz 1 50,00 Euro bis
30 000,00 Euro
505.02 Übermittlung von Daten nach § 16 Absatz 2 50,00 Euro bis
30 000,00 Euro
506 Mortalitätsindex-Verordnung
506.00 Übermittlung von Daten nach § 2 Absatz 1 50,00 Euro bis
oder Absatz 2 30 000,00 Euro“
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 162
„520.07 Amtliche Anordnung einer Bestattung, wenn
die Kosten aus dem Nachlass oder von
Bestattungspflichtigen zu erstatten sind,
ohne Angehörige 200,00 Euro
mit 1 Angehörigen oder Nachlasspfleger 240,00 Euro
mit 2 Angehörigen 270,00 Euro
mit 3 Angehörigen 300,00 Euro
mit 4 und mehr Angehörigen 330,00 Euro
520.08 Durchführung einer amtlich angeordneten
Bestattung, wenn die Kosten aus dem
Nachlass oder von Bestattungspflichtigen zu
erstatten sind (einschließlich
Verwaltungsaufwand) 680,00 Euro“
Anmerkung:
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird
hinzugerechnet.
4. In der Nummer 520.11 wird das Wort „Leichenförderung“ durch das Wort
„Leichenbeförderung“ ersetzt
5. Die Nummer 534.08 wird wie folgt gefasst
„534.08 Meningokokken - Meningitis 50,00 Euro“
6. In der Nummer 544.06.09 wird das Wort „veterenär-diagnostische“ durch das
Wort „veterinär-diagnostische“ ersetzt
7. In der Nummer 563.11 wird das Wort „Mästereinen“ durch das Wort „Mästereien“
ersetzt.
8. In der Nummer 563.14 wird das Wort „Viehverkehrsordnung“ durch das Wort
„Viehverkehrsverordnung“ ersetzt
9. In der Nummer 563.80 wird das Wort „gebühren“ durch das Wort „Gebühren“
ersetzt.
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10. Die Überschriften und Nummern 59 bis 592.01.02 werden durch die folgenden
Überschriften und Nummern ersetzt:
„59 Eichwesen und Medizinprodukte
590 Nebengebühren im Eichwesen
590.00 Bereitstellung eichamtlicher Prüfmittel
für Amtshandlungen außerhalb der
Amtsstelle oder für andere Zwecke an 3,00 Euro je
Werktagen angebrochenem Tag
Anmerkung:
Für die Bereitstellung von Normal-
gewichten bis 100 kg wird keine
Gebühr erhoben, wenn diese vom
Eichamt mitgeführt werden
590.01 Instandsetzung oder Reinigung
unsachgemäß behandelter eich-
amtlicher Prüfmittel nach Zeitaufwand
Anmerkung:
Bei Dritten anfallende Reparaturkosten
werden als Auslagen gesondert
erhoben
590.02 Beförderung eichamtlicher Prüfmittel, 13,00 Euro je
wenn für die Amtshandlung Gebühren angefangene 100 kg
nach Arbeitsaufwand berechnet Gesamtgewicht
werden
Anmerkung:
Die Beförderung von Prüfmitteln bis zu
einem Gesamtgewicht von 100 kg ist
gebührenfrei
590.03 Be- und Entladen amtlicher Prüfmittel 3,70 Euro je
im Eichamt mittels Kran angefangene 500 kg
Gesamtgewicht
591 Medizinprodukte
591.00 Medizinproduktegesetz
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 164
591.00.01 Klassifizierung nach § 13 Absatz 1 250,00 Euro bis
2 500,00 Euro
591.00.02 Prüfung einer Anzeige nach § 25 5,00 Euro bis
Absatz 1 bis 4 oder § 30 Absatz 2 1 000,00 Euro
591.00.03 Überwachung nach § 26 Absatz 1 30,00 Euro bis
5 000,00 Euro
591.00.04 Anordnung einer Maßnahme nach § 26 30,00 Euro bis
Absatz 2 Satz 4 bis 6 5 000,00 Euro
591.00.05 Anordnung einer Maßnahme bei
unrechtmäßiger oder unzulässiger
Anbringung der CE-Kennzeichnung 100,00 Euro bis
nach § 27 Absatz 1 oder 2 1 500,00 Euro
591.00.06 Anordnung einer Maßnahme zum
Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1 75,00 Euro bis
oder 2 3 000,00 Euro
591.00.07 Prüfung der Sachkenntnis nach § 30
Absatz 3 Satz 2 oder § 31 Absatz 3 30,00 Euro bis
Satz 1 1 000,00 Euro
591.00.08 Ausstellung einer Bescheinigung über
die Verkehrsfähigkeit von Medizin- 100,00 Euro bis
produkten nach § 34 Absatz 1 2 000,00 Euro
591.01 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 165
591.01.00 Überwachung nach § 4a Absatz 4 Satz 2
eines medizinischen Labors, in dem
weniger als drei überwachungspflichtige
Messgrößen bestimmt werden, 180,00 Euro
eines medizinischen Labors, in dem drei
oder mehr überwachungspflichtige
Messgrößen bestimmt werden, 270,00 Euro
eines medizinischen Labors nieder-
gelassener Ärzte (mit Ausnahme von
Laborärzten), die Messgrößen in der
Praxis bestimmen, 59,80 Euro
eines medizinischen Labors
niedergelassener Ärzten oder
Heilpraktiker, die ausschließlich
Heimdiagnosemessgeräte für Glucose
verwenden, 48,10 Euro
einer Station in einem Krankenhaus oder
einer vergleichbaren Einrichtung, in der
ausschließlich Heimdiagnosemessgeräte
für Glucose verwendet werden, 36,00 Euro
eines sonstigen Messplatzes auf einer
Station in einem Krankenhaus oder einer
vergleichbaren Einrichtung 59,80 Euro
591.01.01 Verlängerung einer Frist nach § 6 50,00 Euro bis
Absatz 2 250,00 Euro
591.01.02 Befreiung nach § 8 Absatz 3 50,00 Euro bis
250,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 166
591.01.03 Prüfung eines der folgenden
Medizinproduktes mit Messfunktionen
nach § 11
Blutdruckmessgerät im Eichamt, bis 10
Stück je Gerät 12,00 Euro
Prüfung eines Blutdruckmessgerätes im
Eichamt, ab dem 11. Stück je Gerät 7,00 Euro
Prüfung eines Blutdruckmessgerätes im
Rahmen der Rundfahrt 14,00 Euro
Prüfung eines Blutdruckmessgerätes
außerhalb der Rundfahrt einschließlich
Reise- und Wartezeiten nach Zeitaufwand
Prüfung eines Anzeigegerätes für
medizinische Elektrothermometer (MET)
einschließlich Prüfbescheinigung im
Eichamt 20,00 Euro
Prüfung eines Anzeigegerätes für
medizinische Elektrothermometer (MET)
einschließlich Prüfbescheinigung
außerhalb des Eichamtes einschließlich
Reise- und Wartezeiten nach Zeitaufwand
Prüfung eines Applanationstonometers im
Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung 72,00 Euro
Versand- und Verpackungskosten für
zurückgesandte Messgeräte 8,00 Euro
591.02 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
591.02.00 Maßnahme nach § 15 100,00 Euro bis
2 500,00 Euro
591.02.01 Maßnahme nach § 17 100,00 Euro bis
2 500,00 Euro
591.03 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten
591.03.00 Überwachung nach § 11 150,00 Euro bis
4 000,00 Euro
60 Arbeitsschutzregelungen, Anlagen- und Produktsicherheit,
Chemikalien, Strahlenschutz, Sprengstoff, Gentechnik
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600 Arbeitsschutz
600.00 Arbeitsschutzgesetz
600.00.00 Überwachungsmaßnahme oder
Nachbesichtigung nach § 21 oder § 22,
wenn die Maßnahme aus besonderem
Anlass erfolgt ist und zu einer 58,00 Euro bis
Beanstandung führt 2 500,00 Euro
600.00.01 Beratung nach § 21 Absatz 1 auf 58,00 Euro bis
Antrag der Arbeitgeber oder Betreiber 2 500,00 Euro
600.00.02 Anordnung im Einzelfall nach § 22 116,00 Euro bis
Absatz 3 2 500,00 Euro
601 Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz
601.00 Arbeitsstättenverordnung
601.00.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 3a 116,00 Euro bis 900,00
Absatz 3 Euro
601.01 Biostoffverordnung
601.01.00 Erteilung einer Erlaubnis für 116,00 Euro bis 900,00
Schutzstufe 3 oder 4 nach § 15 Euro
601.01.01 Nachforderung von Unterlagen bei
unvollständiger Anzeige nach § 16 58,00 Euro
601.01.02 Erteilung einer Ausnahme nach § 18 58,00 Euro bis 900,00
Euro
601.02 Betriebssicherheitsverordnung
601.02.00 Verlangen der Bereitstellung von
Angaben und Aufzeichnungen nach
§ 19 Absatz 3, sofern eine schriftliche 58,00 Euro bis 900,00
Anordnung erforderlich ist Euro
601.03 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung
601.03.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 116,00 Euro bis 900,00
Absatz 1 Satz 1 Euro
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601.03.01 Überprüfung einer zugelassenen 58,00 Euro bis 400,00
Ausnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 3 Euro
601.03.02 Zulassung nach § 15 Absatz 2 238,00 Euro bis 900,00
Euro
601.04 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
601.04.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 116,00 Euro bis 900,00
Euro
601.05 Gefahrstoffverordnung
601.05.00 Anerkennung von Verfahren und 58,00 Euro bis 400,00
Geräten nach § 10 Absatz 5 Euro
601.05.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 19 116,00 Euro bis 900,00
Absatz 1 oder 3 Euro
601.05.02 Anordnung einer Maßnahme nach § 19 116,00 Euro bis
Absatz 4 2 500,00 Euro
601.05.03 Untersagung nach § 19 Absatz 6 116,00 Euro bis
2 500,00 Euro
601.05.04 Anerkennung eines Sachkunde-
lehrgangs für Abbruch-, Sanierungs-
und Instandhaltungsarbeiten nach 116,00 bis
Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 1 000,00 Euro
601.05.05 Abnahme einer Prüfung in Lehrgängen 58,00 Euro bis 400,00
nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Euro
601.05.06 Zulassung eines Betriebes zur
Durchführung von Abbruch- und
Sanierungsarbeiten (Asbest) nach 116,00 Euro bis
Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 1 000,00 Euro
601.05.07 Anerkennung der Gleichwertigkeit
einer Prüfung oder Ausbildung nach 116,00 Euro bis
Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 1 000,00 Euro
601.05.08 Erteilung einer Erlaubnis für
Begasungen nach § 8 Absatz 8 i.V.m. 116,00 Euro bis 900,00
Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 169
601.05.09 Erteilung eines Befähigungsscheines
nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I
Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 116,00 Euro
601.05.10 Nachträgliche Anordnung einer
Auflage zur Erlaubnis oder zum
Befähigungsschein nach § 8 Absatz 8
i.V.m. Anhang I Nummer 4.3.1
Absatz 3 Satz 2 58,00 Euro
601.05.11 Widerruf einer Erlaubnis oder eines
Befähigungsscheins nach § 8 Absatz 8
i.V.m. Anhang I Nummer 4.3.1
Absatz 3 Satz 3 116,00 Euro
601.05.12 Anerkennung eines Lehrgangs zum
Nachweis der Sachkunde nach § 8
Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 4.3.1 174,00 Euro bis 800,00
Absatz 2 Euro
601.05.13 Abnahme einer Prüfung in Lehrgängen
nach § 8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I 58,00 Euro bis 400,00
Nummer 4.3.1 Absatz 2 Euro
601.05.14 Zulassung einer Ausnahme nach § 8
Absatz 8 i.V.m. Anhang I 58,00 Euro bis 400,00
Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 Euro
601.05.15 Entscheidung über die behördliche
Anerkennung eines emissionsarmen
Verfahrens nach § 16 Absatz 2 i.V.m.
Anhang II Nummer 1 Absatz 1 174,00 Euro bis 500,00
Nummer 2 Euro
601.06 Druckluftverordnung
601.06.00 Anordnung nach § 5 58,00 Euro bis 400,00
Euro
601.06.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 116,00 Euro bis 900,00
oder § 17 Absatz 2 Euro
601.06.02 Anordnung einer außerordentlichen
Prüfung nach § 7 Absatz 4 94,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 170
601.06.03 Entscheidung nach § 11 Absatz 2 58,00 Euro bis 200,00
Euro
601.06.04 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 116,00 Euro bis 320,00
Absatz 1 Euro
601.06.05 Ermächtigung eines Arztes nach § 13 150,00 Euro
601.06.06 Zulassung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 94,00 Euro
601.06.07 Erteilung eines Befähigungsscheines 71,00 Euro bis 200,00
nach § 18 Absatz 2 Euro
601.06.08 Erteilung einer Ausnahme nach § 21 58,00 Euro bis
Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 Absatz 2 9 000,00 Euro
602 Arbeitszeit und Arbeitsschutz besonderer Personengruppen
602.00 Arbeitszeitgesetz
602.00.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 7
Absatz 5 oder § 12 Satz 2 i.V.m. § 7 116,00 Euro bis
Absatz 5 2 500,00 Euro
602.00.01 Feststellung der Zulässigkeit einer
Beschäftigung nach § 13 Absatz 3 58,00 Euro bis 300,00
Nummer 1 Euro
602.00.02 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13
Absatz 3 Nummer 2 für 1 bis 5
Beschäftigte für
1 Sonn- oder Feiertag 87,00 Euro
2 Sonn- oder Feiertage 131,00 Euro
3 Sonn- oder Feiertage 174,00 Euro
4 Sonn- oder Feiertage 218,00 Euro
5 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro
Für jeden weiteren Sonn- oder
Feiertag zusätzlich 44,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 171
602.00.03 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13
Absatz 3 Nummer 2 für 6 bis 20
Beschäftigte für
1 Sonn- oder Feiertag 131,00 Euro
2 Sonn- oder Feiertage 174,00 Euro
3 Sonn- oder Feiertage 218,00 Euro
4 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro
5 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro
Für jeden weiteren Sonn- oder
Feiertag zusätzlich 44,00 Euro
602.00.04 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13
Absatz 3 Nummer 2 für 21 bis 50
Beschäftigte für
1 Sonn- oder Feiertag 174,00 Euro
2 Sonn- oder Feiertage 218,00 Euro
3 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro
4 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro
5 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro
Für jeden weiteren Sonn- oder
Feiertag zusätzlich 44,00 Euro
602.00.05 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13
Absatz 3 Nummer 2 für 51 bis 100
Beschäftigte für
1 Sonn- oder Feiertag 218,00 Euro
2 Sonn- oder Feiertage 261,00 Euro
3 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro
4 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro
5 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro
Für jeden weiteren Sonn- oder
Feiertag zusätzlich 44,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 172
602.00.06 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13
Absatz 3 Nummer 2 für 101 bis 300
Beschäftigte für
1 Sonn- oder Feiertag 261,00 Euro
2 Sonn- oder Feiertage 305,00 Euro
3 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro
4 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro
5 Sonn- oder Feiertage 435,00 Euro
Für jeden weiteren Sonn- oder
Feiertag zusätzlich 44,00 Euro
602.00.07 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13
Absatz 3 Nummer 2 für 301 bis 500
Beschäftigte für
1 Sonn- oder Feiertag 305,00 Euro
2 Sonn- oder Feiertage 348,00 Euro
3 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro
4 Sonn- oder Feiertage 435,00 Euro
5 Sonn- oder Feiertage 479,00 Euro
Für jeden weiteren Sonn- oder
Feiertag zusätzlich 44,00 Euro
602.00.08 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13
Absatz 3 Nummer 2 für mehr als 500
Beschäftigte für
1 Sonn- oder Feiertag 348,00 Euro
2 Sonn- oder Feiertage 392,00 Euro
3 Sonn- oder Feiertage 435,00 Euro
4 Sonn- oder Feiertage 479,00 Euro
5 Sonn- oder Feiertage 522,00 Euro
Für jeden weiteren Sonn- oder
Feiertag zusätzlich 44,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 173
602.00.09 Bewilligung nach § 13 Absatz 4 290,00 Euro bis
1 800,00 Euro
602.00.10 Bewilligung nach § 13 Absatz 5 290,00 Euro bis
4 500,00 Euro
602.00.11 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 1
bis 10 Beschäftigte für
1 bis 7 Tage 87,00 Euro
8 bis 14 Tage 131,00 Euro
15 bis 21 Tage 174,00 Euro
21 Tage bis 2 Monate 218,00 Euro
2 Monate bis 1 Jahr 261,00 Euro
mehr als ein Jahr pro Jahr 261,00 Euro,
jedoch höchstens
1 300,00 Euro
602.00.12 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 11
bis 20 Beschäftigte für
1 bis 7 Tage 131,00 Euro
8 bis 14 Tage 174,00 Euro
15 bis 21 Tage 218,00 Euro
21 Tage bis 2 Monate 261,00 Euro
2 Monate bis 1 Jahr 305,00 Euro
mehr als ein Jahr pro Jahr 305,00 Euro,
jedoch höchstens
1 300,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 174
602.00.13 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 21
bis 30 Beschäftigte für
1 bis 7 Tage 174,00 Euro
8 bis 14 Tage 218,00 Euro
15 bis 21 Tage 261,00 Euro
21 Tage bis 2 Monate 305,00 Euro
2 Monate bis 1 Jahr 348,00 Euro
mehr als ein Jahr pro Jahr 348,00 Euro,
jedoch höchstens
1 300,00 Euro
602.00.14 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für 31
bis 50 Beschäftigte für
1 bis 7 Tage 218,00 Euro
8 bis 14 Tage 261,00 Euro
15 bis 21 Tage 305,00 Euro
21 Tage bis 2 Monate 348,00 Euro
2 Monate bis 1 Jahr 392,00 Euro
mehr als ein Jahr pro Jahr 392,00 Euro,
jedoch höchstens
1 300,00 Euro
602.00.15 Bewilligung nach § 15 Absatz 1 für
mehr als 50 Beschäftigte für
1 bis 7 Tage 261,00 Euro
8 bis 14 Tage 305,00 Euro
15 bis 21 Tage 348,00 Euro
21 Tage bis 2 Monate 392,00 Euro
2 Monate bis 1 Jahr 435,00 Euro
mehr als ein Jahr pro Jahr 435,00 Euro,
jedoch höchstens
1 300,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 175
602.00.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 290,00 Euro bis
Absatz 2 5 500,00 Euro
602.00.17 Aufsichtsmaßnahme nach § 17
Absatz 1, sofern die Voraussetzungen 58,00 Euro bis
nach Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
602.00.18 Anordnung nach § 17 Absatz 2 und 4 58,00 Euro bis 2 500,00
Euro
602.01 Offshore-Arbeitszeitverordnung
602.01.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 116,00 Euro bis
2 500,00 Euro
602.02 Jugendarbeitsschutzgesetz
602.02.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6
Absatz 1 oder § 27 Absatz 3 für 1 bis
10 Kinder oder Jugendliche
Für 1 bis 7 Tage 58,00 Euro
Für 8 bis 14 Tage 87,00 Euro
Für 15 bis 30 Tage 116,00 Euro
Für mehr als 30 Tage 145,00 Euro
602.02.01 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6
Absatz 1 oder § 27 Absatz 3 für 11 bis
50 Kinder oder Jugendliche
Für 1 bis 7 Tage 116,00 Euro
Für 8 bis 14 Tage 145,00 Euro
Für 15 bis 30 Tage 174,00 Euro
Für mehr als 30 Tage 203,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 176
602.02.02 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6
Absatz 1 oder § 27 Absatz 3 für mehr
als 50 Kinder oder Jugendliche
Für 1 bis 7 Tage 174,00 Euro
Für 8 bis 14 Tage 203,00 Euro
Für 15 bis 30 Tage 232,00 Euro
Für mehr als 30 Tage 261,00 Euro
602.02.03 Feststellung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 116,00 Euro
602.02.04 Anordnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 58,00 Euro bis 600,00
oder Absatz 2 Euro
602.02.05 Anordnung nach § 28 Absatz 3 58,00 Euro
602.02.06 Anordnung nach § 30 Absatz 2 58,00 Euro
602.02.07 Zulassung einer Beschäftigung nach
§ 40 Absatz 2 116,00 Euro
602.02.08 Aufsichtsmaßnahme nach § 51
Absatz 1 Satz 1, sofern die Voraus-
setzungen nach Nummer 600.00.00 58,00 Euro bis
vorliegen 2 500,00 Euro
602.03 Mutterschutzgesetz
602.03.00 Anordnung nach § 2 Absatz 5 116,00 Euro bis
1 300,00 Euro
602.03.01 Bestimmung oder Anordnung nach § 4
Absatz 5, § 7 Absatz 3 oder § 8
Absatz 5 Satz 2 116,00 Euro
602.03.02 Bewilligung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 58,00 Euro
602.03.03 Bewilligung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 58,00 Euro bis 400,00
Euro
602.03.04 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 116,00 Euro bis 400,00
Absatz 6 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 177
602.03.05 Zulässigkeitserklärung nach § 9 116,00 Euro bis 900,00
Absatz 3 Euro
602.03.06 Aufsichtsmaßnahme nach § 20, sofern
die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis
600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
602.04 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
602.04.00 Zulässigkeitserklärung nach § 18 116,00 Euro bis 900,00
Absatz 1 Euro
602.05 Pflegezeitgesetz
602.05.00 Zulässigkeitserklärung nach § 5 116,00 Euro bis 900,00
Absatz 2 Euro
602.06 Fahrpersonalgesetz
602.06.00 Anordnung nach § 4 Absatz 1a 116,00 Euro bis 900,00
Euro
602.06.01 Maßnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 4,
sofern die Voraussetzungen nach 58,00 Euro bis
Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
602.07 Fahrpersonalverordnung
602.07.00 Erteilung nach § 4 Absatz 1 oder 4
einer
Fahrerkarte 35,00 Euro
Werkstattkarte 45,00 Euro
Unternehmenskarte 35,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 178
Anmerkung:
Aufwendungen für die Personalisie-
rung der Kontrollgerätkarten und die
Bereitstellung der Kartendaten im
Zentralen Kontrollgerätkartenregister
sowie für den Direktversand einer
Fahrerkarte an die Antragstellerin oder
Antragssteller durch das Kraftfahrt-
Bundesamt sind in den Gebühren nicht
enthalten.
602.08 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen
Kraftfahrern
602.08.00 Aufsichtsmaßnahme nach § 7, sofern
die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis
600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
602.09 Heimarbeitsgesetz
602.09.00 Aufsichtsmaßnahme nach § 3
Absatz 2, sofern die Voraussetzungen 58,00 Euro bis
nach Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
602.09.01 Verbot der Aus- und Weitergabe von
Heimarbeit nach § 30 174,00 Euro
602.10 Bremisches Ladenschlussgesetz
602.10.00 Bewilligung einer Ausnahme nach § 12 58,00 Euro bis 400,00
Euro
602.10.01 Aufsichtsmaßnahme nach § 14, sofern
die Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis
600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
603 Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Vorsorge
603.00 Arbeitssicherheitsgesetz
603.00.00 Anerkennung eines Lehrgangs für
Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach
§ 7 Absatz 1 i.V.m. der jeweiligen
Bestimmung der einschlägigen 116,00 Euro bis 900,00
Unfallverhütungsvorschrift Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 179
603.00.01 Zulassung nach § 7 Absatz 2 116,00 Euro
603.00.02 Aufsichtsmaßnahme nach § 13
Absatz 2, sofern die Voraussetzungen 58,00 Euro bis
nach Nummer 600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
603.00.03 Gestattung einer Ausnahme nach § 18 116,00 Euro bis 900,00
Euro
603.00.04 Anordnung nach § 12 Absatz 1 116,00 Euro bis 900,00
Euro
603.01 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
603.01.00 Anordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 3 116,00 Euro
603.01.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 7
Absatz 2 174,00 Euro
603.01.02 Entscheidung nach § 8 Absatz 3 116,00 Euro bis 900,00
Euro
604 Anlagen- und Produktsicherheit
604.00 Produktsicherheitsgesetz (Inverkehrbringen und Ausstellen von
Produkten)
604.00.00 Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 116,00 Euro bis
3 000,00 Euro
604.00.01 Besichtigung und Produktprüfung nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 oder 3, soweit die
Kontrolle ergeben hat, dass das
Produkt die Anforderungen nach
Abschnitt 2 des Produktsicherheits- 58,00 Euro bis
gesetz nicht erfüllt 2 500,00 Euro
604.00.02 Anordnung nach § 28 Absatz 2 116,00 Euro bis
5 000,00 Euro
604.00.03 Anordnung nach § 28 Absatz 3 203,00 Euro
604.00.04 Anordnung nach § 28 Absatz 4 116,00 Euro
604.01 Produktsicherheitsgesetz (überwachungsbedürftige Anlagen)
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 180
604.01.00 Verlängerung einer Frist nach § 34 25% der Gebühr nach
Absatz 4 Satz 2 604.02.00, jedoch
mindestens 58,00 Euro
604.01.01 Anordnung einer Maßnahme nach § 35 58,00 Euro bis
Absatz 1 2 500,00 Euro
604.01.02 Anordnung der Stilllegung oder
Beseitigung einer Anlage nach § 35
Absatz 2 oder Untersagung des 116,00 Euro bis
Betriebs nach § 35 Absatz 3 2 500,00 Euro
604.01.03 Aufsichts- und Überwachungsmaß-
nahme nach § 38 Absatz 1, sofern die
Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis
600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
604.02 Betriebssicherheitsverordnung (überwachungsbedürftige
Anlagen)
604.02.00 Festlegung der Prüffrist nach § 15
Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 116,00 Euro bis 400,00
oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 5.1 Euro
604.02.01 Anordnung der Vorlage einer
Bescheinigung oder Aufzeichnung
nach § 17 Absatz 1 58,00 Euro
604.02.02 Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 bei
Errichtungskosten bis 1 000 000,00 5‰ der
Euro Errichtungskosten,
mindestens jedoch
174,00 Euro
Errichtungskosten über 1 000 000,00 5 000,00 Euro zuzüglich
Euro bis 5 000 000,00 Euro 4‰ der 1 Mio. Euro
übersteigenden
Errichtungskosten
Errichtungskosten über 5 000 000,00 21 000,00 Euro
Euro zuzüglich 1‰ der 5 Mio.
Euro übersteigenden
Errichtungskosten
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 181
Anmerkungen:
Als Errichtungskosten sind die Kosten
der Teile der Anlage zugrunde zu
legen, auf die sich die Erlaubnis
erstreckt; der Wert der Grundfläche
sowie die Kosten von Hochbauten, die
nicht Bestandteile der Anlagen im
Sinne der Betriebssicherheitsver-
ordnung sind, werden nicht einbe-
zogen.
Erstreckt sich das Verfahren zugleich
auf die Genehmigung der Bauaufsicht
oder anderer behördliche Entschei-
dungen, so sind zusätzlich die hierfür
vorgesehenen Gebühren zu erheben.
Wird von der Erlaubnis kein Gebrauch
gemacht, so werden 20% der Gebühr
erstattet. Wird von der Erlaubnis nur
zum Teil Gebrauch gemacht, ist für
den nicht genutzten Teil entsprechend
zu verfahren.
In einfachen Fällen kann die Gebühr
um bis zu 25% reduziert werden.
Zu den genannten Errichtungskosten
zählt auch die auf diese Kosten
entfallende Umsatzsteuer.
604.02.03 Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 1/3 der sich nach
Absatz 3 604.02.02 ergebenden
Gebühr, aufgerundet auf
volle 10,00 Euro
604.02.04 Nachträgliche Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung einer Auflage nach 58,00 Euro bis
§ 18 2 500,00 Euro
604.02.05 Anordnung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 116,00 Euro
604.02.06 Anordnung einer außerordentlichen 58,00 Euro bis 400,00
Prüfung nach § 19 Absatz 5 Euro
604.02.07 Verlängerung oder Verkürzung einer 58,00 Euro bis 400,00
Prüffrist nach § 19 Absatz 6 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 182
604.02.08 Anerkennung einer befähigten Person 240,00 Euro bis 900,00
nach Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 3.2 Euro
605 Chemikalien
605.00 Chemikaliengesetz
605.00.00 Erteilung einer GLP-Bescheinigung
nach Durchführung eines
Inspektionsverfahrens nach § 19b 560,00 Euro bis
Absatz 1 10 500,00 Euro
605.00.01 Überwachung nach § 21, sofern die
Voraussetzungen nach Nummer 58,00 Euro bis
600.00.00 vorliegen 2 500,00 Euro
605.00.02 Anordnung einer Maßnahme nach § 23 58,00 Euro bis
Absatz 1, 1a oder 2 2 500,00 Euro
605.01 Chemikalien-Verbotsverordnung
605.01.00 Erteilung einer Genehmigung nach § 1 250,00 Euro bis
Absatz 3 2 500,00 Euro
605.01.01 Durchführung einer Sachkundeprüfung 87,00 Euro bis 365,00
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Euro je Prüfungsteil-
nehmer
605.01.02 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 116,00 Euro bis 188,00
Absatz 3 Nummer 1 Euro
605.01.03 Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 58,00 Euro bis 700,00
Absatz 1 Euro
606 Strahlenschutz
606.00 Strahlenschutzverordnung
606.00.01 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 116,00 Euro bis
Absatz 1 Satz 1 1 300,00 Euro
606.00.02 Änderung einer Genehmigung nach 58,00 Euro bis 700,00
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 183
606.00.03 Erteilung einer Errichtungsgenehmi-
gung für eine Anlage zur Erzeugung
ionisierender Strahlen nach § 11 116,00 Euro bis
Absatz 1 (Beschleuniger-Anlage) 1 300,00 Euro
606.00.04 Erteilung einer Betriebs- oder
Änderungsgenehmigung für eine
Anlage zur Erzeugung ionisierender 58,00 Euro bis 700,00
Strahlen nach § 11 Absatz 2 Euro
606.00.05 Erteilung einer befristeten Betriebs-
genehmigung für eine Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlen nach 170,00 Euro bis
§ 11 Absatz 2 i.V.m. § 14 Absatz 5 1 300,00 Euro
606.00.06 Erteilung einer Genehmigung zur
Anwendung ionisierender Strahlung in
der Heilkunde, Zahnheilkunde oder 650,00 Euro bis
Tierheilkunde nach § 11 Absatz 3 1 300,00 Euro
606.00.07 Untersagung des Betriebs einer
anzeigebedürftigen Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlen nach
§ 12 Absatz 3 310,00 Euro
606.00.08 Erteilung einer Genehmigung zur
Beschäftigung in fremden Anlagen 58,00 Euro bis 600,00
oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Euro
606.00.09 Erteilung einer Genehmigung zur 58,00 Euro bis 600,00
Beförderung nach § 16 Absatz 1 Euro
606.00.10 Erteilung der Freigabe nach § 29 58,00 Euro bis 600,00
Absatz 2 Euro
606.00.11 Anerkennung eines Fachkundekurses 58,00 Euro bis
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 1 200,00 Euro
606.00.12 Prüfung und Bescheinigung der
Fachkunde nach § 30 Absatz 1 Satz 3 58,00 Euro
606.00.13 Maßnahme im Rahmen der Über-
prüfung der Aktualisierung der 58,00 Euro bis 600,00
Fachkunde nach § 30 Absatz 2 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 184
606.00.14 Registrierung eines Strahlenpasses
nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder § 95
Absatz 3 40,00 Euro
606.00.15 Anerkennung von Aufzeichnungen 60,00 Euro bis 600,00
nach § 40 Absatz 2 Satz 3 Euro
606.00.16 Ermächtigung einer Ärztin oder eines
Arztes nach § 64 Absatz 1 150,00 Euro
606.00.16 Bestimmung der ärztlichen Stelle nach nach Zeitaufwand,
§ 83 Absatz 1 Satz 1 jedoch höchstens
3 000,00 Euro
606.00.16 Anordnungen nach § 102 58,00 Euro bis 750,00
Euro
606.00.17 Anordnungen nach § 113 58,00 Euro bis 750,00
Euro
606.00.18 Gestattung einer Ausnahme von 290,00 Euro bis 600,00
Strahlenschutzvorschriften nach § 114 Euro
606.00.19 Übernahme radioaktiver Abfälle durch 10,00 Euro je
die Landessammelstelle (Geesthacht) angefangenen Liter
Rauminhalt, mindestens
jedoch 200,00 Euro
606.00.20 Übernahme eines 200-Liter-Rollreifen-
fasses mit radioaktivem Abfall durch
die Landessammelstelle (Geesthacht),
wenn der Ablieferer ein eigenes Fass
verwendet 1 750,00 Euro
606.00.21 Vorausleistung nach § 1 Endlager-
vorausleistungsverordnung
Anmerkung:
Diese Gebühr wird im Auftrag des
Bundes erhoben und an die zuständige 36,69 Euro je Liter
Bundesbehörde weitergeleitet Abfallvolumen
606.01 Röntgenverordnung
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 185
606.01.00 Erteilung einer Genehmigung zum
Betrieb oder zur wesentlichen
Änderung des Betriebs einer Röntgen- 116,00 Euro bis
einrichtung nach § 3 Absatz 1 1 300,00 Euro
606.01.01 Entscheidung nach § 4 Absatz 2 58,00 Euro bis 600,00
Euro
606.01.02 Untersagung des Betriebs nach § 4 58,00 Euro bis 600,00
Absatz 6 Euro
606.01.03 Erteilung einer Genehmigung zum
Betrieb oder zur wesentlichen
Änderung des Betriebs einer eines 116,00 Euro bis
Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 1 300,00 Euro
606.01.04 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 58,00 Euro bis 600,00
Absatz 1 oder 2 Euro
606.01.05 Festlegung einer Abweichung von
Fristen nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder 58,00 Euro bis 600,00
§ 17 Absatz 2 oder 3 Euro
606.01.06 Bestimmung der ärztlichen oder nach Zeitaufwand,
zahnärztlichen Stelle nach § 17a jedoch höchstens
1 000,00 Euro
606.01.06 Ausstellung einer Fachkunde-
bescheinigung nach § 18a Absatz 1 58,00 Euro
606.01.07 Anerkennung von Kursen und
Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a 58,00 Euro bis
Absatz 4 1 200,00 Euro
606.01.08 Zulassung der Durchführung freiwilliger
Röntgenreihenuntersuchungen nach 50,00 Euro bis 300,00
§ 25 Absatz 1 Satz 2 Euro
606.01.09 Anordnung nach § 33 Absatz 1 oder 2 58,00 Euro bis 750,00
oder § 35 Absatz 7 oder 8 Euro
606.01.10 Gestattung einer Ausnahme nach § 22
Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 6 oder 290,00 Euro bis 600,00
§ 35 Absatz 1 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 186
606.01.11 Registrierung eines Strahlenpasses
sowie Anerkennung von Aufzeich-
nungen nach § 35 Absatz 2 40,00 Euro
606.01.12 Ermächtigung von Ärzten nach § 41
Absatz 1 150,00 Euro
606.02 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen
606.02.00 Überwachung nach § 6 Absatz 1, wenn
ein Grenzwert oder eine sonstige
gesetzlich festgelegte Anforderung 58,00 Euro bis 600,00
nicht eingehalten wird Euro
606.02.01 Anordnung einer Maßnahme nach § 6
Absatz 2 oder Untersagung des
Betriebs nach § 6 Absatz 3, wenn ein
Grenzwert oder eine sonstige
gesetzlich festgelegte Anforderung 58,00 Euro bis 300,00
nicht eingehalten wird Euro
606.02.02 Bekanntgabe einer Prüfstelle nach 250,00 Euro bis
§ 6a Absatz 1 1 000,00 Euro
606.02.03 Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a 58,00 Euro bis 250,00
Absatz 1 Euro
606.03 UV-Schutz-Verordnung
606.03.00 Prüfung der gleichwertigen 58,00 Euro bis 520,00
Qualifikation nach § 6 Absatz 2 Euro
607 Sprengstoff
607.00 Sprengstoffgesetz
607.00.00 Festlegung einer besonderen
Anforderung an die Verwendung
sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe 60,00 Euro bis 300,00
und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 Euro
607.00.01 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 150,00 Euro bis 300,00
Absatz 1 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 187
607.00.02 Überprüfung eines Erlaubnisinhabers 30,00 Euro bis 200,00
nach § 8 Absatz 4 Euro
607.00.03 Nachträgliche Änderung einer
Erlaubnis i.S.d. § 7 Absatz 1 nach § 10
Satz 2 60,00 Euro
607.00.04 Verlängerung einer Frist vor Erlöschen
einer Erlaubnis i.S.d. § 7 Absatz 1 oder
eines Befähigungsscheines nach § 11
Satz 2 60,00 Euro
607.00.05 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32
Absatz 3 oder 4, § 32a Absatz 1 Satz
4, Absatz 2 oder Absatz 4 sowie § 33 60,00 Euro bis 600,00
Absatz 1, 2 oder 3 Euro
607.00.06 Erteilung einer Genehmigung für die
Errichtung oder den Betrieb eines
Lagers nach § 17 Absatz 1 Nummer 1
oder für den Umgang oder den
Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 200,00 Euro bis
in Verbindung mit § 28 2 500,00 Euro
607.00.07 Erteilung einer Lagergenehmigung bei
wesentlicher Änderung der
Beschaffenheit oder des Betriebs nach 50,00 Euro bis
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 1 250,00 Euro
607.00.08 Nachträgliche Beifügung, Änderung
oder Ergänzung von Auflagen einer
Genehmigung nach § 17 Absatz 3 116,00 Euro bis 900,00
Satz 2 Euro
607.00.09 Bauartzulassung eines Bauteils oder 116,00 Euro bis
Systems nach § 17 Absatz 4 1 200,00 Euro
607.00.10 Nachträgliche Beifügung, Änderung
oder Ergänzung von Auflagen einer
Bauartzulassung nach § 17 Absatz 5 116,00 Euro bis 900,00
Satz 2 Euro
607.00.11 Ausstellung eines Befähigungs- 58,00 Euro bis 200,00
scheines nach § 20 Absatz 1 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 188
607.00.12 Nachträgliche Änderung eines
Befähigungsscheines nach § 20
Absatz 2 in Verbindung mit §10 Satz 2 50,00 Euro
607.00.13 Verlängerung der Geltungsdauer eines
Befähigungsscheines nach § 20
Absatz 2 50,00 Euro
607.00.14 Ausstellung einer Unbedenklichkeits-
bescheinigung nach § 21 Absatz 3 45,00 Euro
607.00.15 Zulassung einer Ausnahme nach § 22
Absatz 5 40,00 Euro
607.00.16 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 60,00 Euro bis 170,00
Absatz 1 Euro
607.00.17 Verlängerung der Geltungsdauer einer
Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 40,00 Euro
607.00.18 Nachträgliche Änderung einer
Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 Satz 3 40,00 Euro
607.00.19 Zulassung einer Ausnahme von dem
Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 29,00 Euro
607.00.20 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis
nach § 7 oder § 27, eines
Befähigungsscheines nach § 20 oder
einer Genehmigung nach § 17, sofern
diese oder dieser in Verlust geraten ist 29,00 Euro
607.00.21 Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 58,00 Euro bis
5 oder Verlangen nach § 48 1 200,00 Euro
607.00.22 Anordnung einer vorläufigen
Maßnahme nach § 32a Absatz 1 58,00 Euro bis 600,00
Satz 3, Absatz 2 oder 4 Euro
607.00.23 Rücknahme oder Widerruf einer bis zu 75% der für die
Erlaubnis oder eines Befähigungs- Vornahme der
scheines nach § 34 zurückgenommenen
oder widerrufenen
Amtshandlung
vorgesehenen Gebühr
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 189
607.00.24 Ungültigkeitserklärung nach § 35
Absatz 2 87,00 Euro
Anmerkung:
Die Aufwendungen für die Bekannt-
machung im Bundesanzeiger werden
neben der Gebühr als Auslagen
erhoben.
607.01 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
607.01.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 58,00 Euro bis 290,00
Absatz 5 Euro
607.01.01 Zustimmung zum Abbrand durch den 58,00 Euro bis 290,00
Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nr. 12 Euro
607.01.02 Bewilligung einer Ausnahme von
Kennzeichnungs- und Verpackungs- 58,00 Euro bis 290,00
vorschriften nach § 19 Absatz 2 Euro
607.01.03 Erteilung einer Genehmigung für die
Erprobung oder für die Vorführung in
Anwesenheit von Mitwirkenden oder 58,00 Euro bis 500,00
Besuchern nach § 23 Absatz 6 Euro
607.01.04 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 58,00 Euro bis 290,00
Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall Euro
607.01.05 Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 50,00 Euro bis 300,00
Euro
607.01.06 Abnahme einer Prüfung nach §§ 29
und 31 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 60,00 Euro je
Satz 1 Nummer 2 Sprengstoffgesetz Teilnehmer
607.01.07 Abnahme der Prüfung nach § 36 als 60,00 Euro
Abschluss eines Grund- oder Sonder-
lehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich 10,00 Euro je
Nummer 1 Sprengstoffgesetz Teilnehmer
607.01.08 Anerkennung eines Lehrgangs zur
Vermittlung der Fachkunde nach § 32 150,00 Euro bis
Absatz 1 1 000,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 190
607.01.09 Zulassung einer Ausnahme von der
Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Wiederholungslehrgang nach § 32
Absatz 5 Satz 2 58,00 Euro
607.01.10 Ausstellung einer Unbedenklichkeits-
bescheinigung nach § 34 Absatz 2
Satz 1 40,00 Euro
607.01.11 Anerkennung der Gleichwertigkeit
eines Ausbildungs- und Befähigungs- 58,00 Euro bis 600,00
nachweises nach § 40 Euro
607.01.12 Überprüfung der Qualifikation nach 58,00 Euro bis 600,00
§ 40a Absatz 1 Euro
607.01.13 Zulassung einer Ausnahme nach § 44 58,00 Euro bis 600,00
Absatz 1 Euro
607.02 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
607.02.00 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 58,00 Euro bis 600,00
Euro
607.03 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
607.03.00 Zulassung einer Ausnahme von der
Pflicht zur Anzeige oder der Einhaltung 29,00 Euro bis 116,00
der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 Euro
608 Gentechnik
608.00 Gentechnikgesetz
608.00.00 Erteilung einer Genehmigung zur
Errichtung oder zum Betrieb einer
gentechnischen Anlage nach § 8 600,00 Euro bis
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 100 000,00 Euro
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 2015 191
608.00.01 Erteilung einer Genehmigung zur
wesentlichen Änderung einer
gentechnischen Anlage nach § 8
Absatz 4,
wenn ausschließlich der Betrieb 120,00 Euro bis
Gegenstand der Änderung ist, 1 200,00 Euro
im Übrigen 120,00 Euro bis
50 000,00 Euro
608.00.02 Erteilung einer Genehmigung zur
Durchführung weiterer gentechnischer
Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2, 300,00 Euro bis
Absatz 3 oder 4 50 000,00 Euro
608.00.03 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung
oder zum Betrieb einer gentechnischen 500,00 Euro bis
Anlage nach § 8 Absatz 2 10 000,00 Euro
608.00.04 Prüfung einer Anmeldung zur
Errichtung oder zum Betrieb einer
gentechnischen Anlage nach § 8 500,00 Euro bis
Absatz 2 10 000,00 Euro
608.00.05 Erteilung einer Teilgenehmigung nach 120,00 Euro bis
§ 8 Absatz 3 20 000,00 Euro
608.00.06 Prüfung einer Anzeige zur Durch-
führung weiterer gentechnischer 120,00 Euro bis
Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 3 000,00 Euro
608.00.07 Prüfung einer Anmeldung zur Durch-
führung weiterer gentechnischer 120,00 Euro bis
Arbeiten nach § 9 Absatz 4 3 000,00 Euro
608.00.08 Untersagung nach § 12 Absatz 7 60,00 Euro bis 580,00
Euro
608.00.09 Entscheidung nach § 17 Absatz 4 200,00 Euro bis 400,00
Satz 3 Euro
608.00.10 Nachträgliche Anordnung einer
Nebenbestimmung oder Auflage nach 120,00 Euro bis
§ 12 Absatz 6 oder § 19 3 000,00 Euro
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608.00.11 Anordnung der einstweiligen
Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 120,00 Euro bis
Absatz 1 1 800,00 Euro
608.00.12 Prüfung einer Mitteilung nach § 21 120,00 Euro bis
Absatz 1, 1b, 2, 3, 5 oder 5a 3 000,00 Euro
608.00.13 Überwachung nach § 25 (außer
Entnahme und Untersuchung von 40,00 Euro bis 600,00
Proben) Euro
608.00.14 Entnahme und Untersuchung von
Proben nach § 25 Satz 1 Absatz 3 70,00 Euro bis 3 000,00
Nummer 2 Euro
608.00.15 Anordnung einer Maßnahme nach § 26 120,00 Euro bis
Absatz 1 bis 5 3 000,00 Euro
608.00.16 Verlängerung einer Frist nach § 27
Absatz 3 350,00 Euro
608.01 Gentechnik-Sicherheitsverordnung
608.01.00 Anerkennung einer Fortbildungs-
veranstaltung nach § 15 Absatz 2 300,00 Euro bis
Satz 1 Nummer 3 1 000,00 Euro
608.01.01 Anerkennung einer anderen Aus-, Fort-
oder Weiterbildung nach § 15 Absatz 3 300,00 Euro bis
Satz 1 1 000,00 Euro
608.01.02 Beschränkung des Nachweises der 50,00 Euro bis 200,00
Sachkunde nach § 15 Absatz 3 Satz 2 Euro
608.01.03 Gestattung der Bestellung eines nicht
betriebsangehörigen Beauftragten für
die Biologische Sicherheit nach § 16 120,00 Euro bis 300,00
Absatz 2 Euro“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 24. März 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen