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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 4. September 2025 Nr. 94
Sechstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und
Kindertagespflegegesetzes
Vom 26. August 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes
Das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz vom
19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni
2024 (Brem.GBl. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Mindestpersonalausstattung“
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Evaluierung“
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder muss in der Regel
1. über einen Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementar-
pädagogik oder Sozialpädagogik oder über einen höherwertigen
Studienabschluss verfügen und eine staatliche Anerkennung sowie
einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen,
2. über einen Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissen-
schaften verfügen, sofern der Studienschwerpunkt auf frühkindlicher
Entwicklung lag, und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei
Jahren nachweisen oder
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3. über eine staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und eine
spezifische Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen und ein-
schlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sozialpädagogische Fachkräfte mit Gesamtverantwortung für die von
ihnen geförderten Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:
1. Personen mit einem Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik,
Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder einem höherwertigen
Studienabschluss sowie staatlicher Anerkennung,
2. Personen mit einem Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungs-
wissenschaften, sofern der Studienabschluss auf frühkindlicher Ent-
wicklung lag,
3. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
4. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit ein-
schlägiger Berufserfahrung oder
5. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungs-
pfleger mit einschlägiger Berufserfahrung.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Sozialpädagogische Fachkräfte mit begrenztem
Verantwortungsbereich im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:
1. Sozial(-pädagogische) -Assistentinnen und –Assistenten,
2. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
3. Kindertagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis oder
entsprechendem Vorbescheid in der Tätigkeit sozialpädagogischer
Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich in Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung oder
4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Träger und Fachkräfte sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen
Einrichtungsarten und ihrer Aufgaben die Mitarbeit von Eltern und anderen
geeigneten ehrenamtlichen Kräften in den Einrichtungen anregen und
organisieren.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Beim Einsatz von Fachkräften in Tageseinrichtungen ist auf die not-
wendige Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 und 4
besonders zu achten. Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen sich zur
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Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit durch die Wahrnehmung
von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden.“
g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Personen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Absatz 1 Satz 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten verurteilt worden
sind, dürfen in der Kinder- und Jugendhilfe weder haupt- noch ehrenamtlich
oder in Nebentätigkeit beschäftigt werden.“
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Mindestpersonalausstattung
(1) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen sicherstellen, dass
1. in Kindertageseinrichtungen nach § 4 eine sozialpädagogische Fachkraft
nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der
Regel nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig fördern; handelt es sich um
eine alterserweiterte Angebotsform nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2,
dürfen eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine
Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als
15 Kinder, davon fünf Kinder im Alter unter drei Jahren, gleichzeitig fördern,
2. in Kindertageseinrichtungen nach § 5 eine sozialpädagogische Fachkraft
nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert
und
3. in Kindertageseinrichtungen nach § 6 eine sozialpädagogische Fachkraft
nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert.
(2) Darüber hinausgehende Anforderungen zu den Personalschlüsseln für die
verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen können die Stadtgemeinden
nach Anhörung der freien Träger vorsehen.
(3) Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen
nach § 10 Absatz 4 gemeinsam nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreuen,
wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur
Verfügung stehen. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf
hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation
nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvor-
bereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens
dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen. Macht ein Träger von der
Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpäda-
gogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher
Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche
Unterstützung zu gewährleisten („qualifizierte Erreichbarkeit“).
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(4) Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen
abweichend von Absatz 1 Nummer 2 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen
nach § 10 Absatz 4 zur Betreuung von höchstens 20 Kindern eingesetzt werden,
wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur
Verfügung stehen. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf
hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation
nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvor-
bereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens
dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen. Macht ein Träger von der
Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpäda-
gogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher
Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche
Unterstützung zu gewährleisten.
(5) Während einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Abwesenheit einer
sozialpädagogischen Fachkraft nach § 10 Absatz 3 kann für einen Zeitraum von bis
zu fünf Tagen statt derer eine Fachkraft nach §10 Absatz 4 eingesetzt werden, sofern
der Träger sicherstellt, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3
innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die
Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten. Dabei
muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung
getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4
Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation
absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbe-
zogene Berufserfahrung nachweisen.
(6) Personen, die ohne pädagogischen Abschluss tätig sind, muss eine Weiter-
qualifizierung mit dem Ziel eines pädagogischen Abschlusses angeboten und die
Teilnahme durch den Träger ermöglicht werden.
(7) Die Absätze 3 bis 6 treten am 31. Juli 2030 außer Kraft.“
§ 22 wird folgt gefasst:
„§ 22
Evaluierung
Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2027 einen
Bericht über die Auswirkungen von § 10a Absatz 3 bis 6, insbesondere hinsichtlich
der Weiterbildungsquoten und der Versorgungslage, die unter der Voraussetzung der
Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel, Grundlage für eine Reduzierung der
Gruppengröße ist, vor. “
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 26. August 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen