Bremen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

Ausfertigungsdatum:
04.09.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 94
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
658 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 4. September 2025 Nr. 94 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes Vom 26. August 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes Das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Mindestpersonalausstattung“ b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Evaluierung“ § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder muss in der Regel 1. über einen Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementar- pädagogik oder Sozialpädagogik oder über einen höherwertigen Studienabschluss verfügen und eine staatliche Anerkennung sowie einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen, 2. über einen Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissen- schaften verfügen, sofern der Studienschwerpunkt auf frühkindlicher Entwicklung lag, und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen oder Nr. 94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. September 2025 659 3. über eine staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und eine spezifische Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen und ein- schlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sozialpädagogische Fachkräfte mit Gesamtverantwortung für die von ihnen geförderten Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel: 1. Personen mit einem Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder einem höherwertigen Studienabschluss sowie staatlicher Anerkennung, 2. Personen mit einem Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungs- wissenschaften, sofern der Studienabschluss auf frühkindlicher Ent- wicklung lag, 3. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, 4. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit ein- schlägiger Berufserfahrung oder 5. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungs- pfleger mit einschlägiger Berufserfahrung.“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Sozialpädagogische Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel: 1. Sozial(-pädagogische) -Assistentinnen und –Assistenten, 2. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, 3. Kindertagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis oder entsprechendem Vorbescheid in der Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder 4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.“ e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Träger und Fachkräfte sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Einrichtungsarten und ihrer Aufgaben die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten ehrenamtlichen Kräften in den Einrichtungen anregen und organisieren.“ f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Beim Einsatz von Fachkräften in Tageseinrichtungen ist auf die not- wendige Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 und 4 besonders zu achten. Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen sich zur Nr. 94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. September 2025 660 Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit durch die Wahrnehmung von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden.“ g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Personen, die rechtskräftig wegen einer der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten verurteilt worden sind, dürfen in der Kinder- und Jugendhilfe weder haupt- noch ehrenamtlich oder in Nebentätigkeit beschäftigt werden.“ Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Mindestpersonalausstattung (1) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen sicherstellen, dass 1. in Kindertageseinrichtungen nach § 4 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig fördern; handelt es sich um eine alterserweiterte Angebotsform nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2, dürfen eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 und eine Fachkraft nach § 10 Absatz 4 gemeinsam in der Regel nicht mehr als 15 Kinder, davon fünf Kinder im Alter unter drei Jahren, gleichzeitig fördern, 2. in Kindertageseinrichtungen nach § 5 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert und 3. in Kindertageseinrichtungen nach § 6 eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig fördert. (2) Darüber hinausgehende Anforderungen zu den Personalschlüsseln für die verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen können die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger vorsehen. (3) Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 1 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 gemeinsam nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreuen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvor- bereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen. Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpäda- gogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten („qualifizierte Erreichbarkeit“). Nr. 94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. September 2025 661 (4) Außerhalb einer 30 Wochenstunden umfassenden Förderzeit dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 2 in der Regel zwei Personen mit Qualifikationen nach § 10 Absatz 4 zur Betreuung von höchstens 20 Kindern eingesetzt werden, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehen. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvor- bereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbezogene Berufserfahrung nachweisen. Macht ein Träger von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass eine sozialpäda- gogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten. (5) Während einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Abwesenheit einer sozialpädagogischen Fachkraft nach § 10 Absatz 3 kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen statt derer eine Fachkraft nach §10 Absatz 4 eingesetzt werden, sofern der Träger sicherstellt, dass eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 10 Absatz 3 innerhalb der Einrichtung so in räumlicher Nähe und erreichbar ist, dass sie die Möglichkeit hat, einzugreifen und fachliche Unterstützung zu gewährleisten. Dabei muss dem Anteil der Kinder mit anerkanntem Förderbedarf hinreichend Rechnung getragen werden. Sofern Personen mit einer Qualifikation nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 eingesetzt werden, die lediglich die tätigkeitsvorbereitende Qualifikation absolviert haben, müssen diese zusätzlich eine mindestens dreimonatige, kindbe- zogene Berufserfahrung nachweisen. (6) Personen, die ohne pädagogischen Abschluss tätig sind, muss eine Weiter- qualifizierung mit dem Ziel eines pädagogischen Abschlusses angeboten und die Teilnahme durch den Träger ermöglicht werden. (7) Die Absätze 3 bis 6 treten am 31. Juli 2030 außer Kraft.“ § 22 wird folgt gefasst: „§ 22 Evaluierung Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Auswirkungen von § 10a Absatz 3 bis 6, insbesondere hinsichtlich der Weiterbildungsquoten und der Versorgungslage, die unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel, Grundlage für eine Reduzierung der Gruppengröße ist, vor. “ Nr. 94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. September 2025 662 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 26. August 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.