Bremen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

Ausfertigungsdatum:
18.04.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 47
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
323 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 18. April 2023 Nr. 47 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter Vom 28. März 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68, 96), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Voraussetzung für das Unterrichten der Schülerinnen und Schüler sind deutsche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Niveau C1 des Gemein- samen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Innerhalb von drei Jahren nach Einstellung in den Schuldienst sollen die Lehrkräfte die Kompetenzen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht haben. Das Land Bremen wird hierzu ein entsprechendes Qualifizierungsangebot vorhalten. Für die Ausbildung gilt: 1. Für die Praktikumsphasen im Studium und für universitäre Qualifizierungs- maßnahmen sind Sprachkompetenzen nach den Bestimmungen der Uni- versität maßgeblich. 2. Sofern im Vorbereitungsdienst und in Qualifizierungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen am Landesinstitut für Schule das Niveau nach Satz 1 nicht vorliegt, müssen die Teilnehmenden sich in dieser Zeit begleitend fortbilden, um das Niveau nach Satz 1 zu erreichen. 3. Es kann der jeweilige Sprachkompetenznachweis verlangt werden.“ 2. § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken; ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden; die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist;“ Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2023 324 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. März 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.