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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 19. November 2019 Nr. 112
Sechste Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und
Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
Vom 29. Oktober 2019
Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits-
fachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 ― 223–h–3), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden
ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai
2007 (Brem.GBl. S. 375 ― 223-h-5), die zuletzt durch Verordnung vom
17. November 2016 (Brem.GBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das Grundmodul ‚Grundlagen der Fachweiterbildungen zur professionellen
Orientierung‘ ist Bestandteil aller Fachweiterbildungen nach § 1.“
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 müssen zum Erwerb der Weiterbildungsbezeich-
nungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 9 die Grundmodule ‚Grundlagen
der Fachweiterbildung zur professionellen Orientierung‘ und ‚Praxisanleitung‘
absolviert und die dazugehörigen Abschlussprüfungen bestanden werden.“
2. In § 4 Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes“ durch
die Angabe „§ 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Fachschule für Heilerziehungs-
pfleger“ ein Komma angefügt.
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cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 7 angefügt:
„5. die staatliche Anerkennung als Pflegefachfrau oder Pflegefach-
mann nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
6. die staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder
7. die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger
nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und es werden
nach der Angabe „2“ ein Komma und die Angaben „5 oder 6“ angefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „3“ die Angaben „oder 7“ angefügt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Grundmodul Grundlagen der Fachweiterbildungen zur
professionellen Orientierung“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang:“ wird die Angabe „120“ durch die Angabe „220“
ersetzt.
bb) Der Abschnitt „Beschreibung:“ wird wie folgt gefasst:
„Beschreibung:
Die 220 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die
nachfolgend genannten Bereiche:
1. Pflegewissenschaftliche Grundlagen, Grundlagen wissenschaft-
lichen Arbeitens,
2. Rechtliche und strukturelle Bedingungen in Pflege und Ausbildung,
Grundlagen der Pflegeorganisation, allgemeine Bedeutung von
Anleitung und Beratung,
3. Grundlagen der Kommunikation, Gesprächsführung und der
Beratung,
4. Berufspädagogische Grundlagen, Methodik und Didaktik, Lehr-/
Lernkonzepte,
5. Berufsethische Grundlagen.“
cc) In Satz 1 des Abschnitts „Ziel:“ werden nach dem Wort „erschließen“
der Punkt gestrichen und folgende Wörter eingefügt:
„und im Rahmen der eigenen Berufstätigkeit in kommunikativ
angemessener Weise zu vermitteln.“
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dd) Der Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn:“ wird wie folgt
geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verbessert“ der Punkt
gestrichen und folgende Wörter eingefügt:
„und sind in der Lage, das eigene fachliche Wissen zu reflektieren
und zu erweitern.“
bbb) Satz 4 mit den Wörtern „Sie haben die eigene Kommunikations-
fähigkeit weiterentwickelt.“ wird aufgehoben.
ccc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„- Die Teilnehmenden haben ein berufliches Selbstverständnis
entwickelt, reflektieren die eigene Haltung und Rolle und führen
auf dieser Basis Beratungs-, Einarbeitungs- und Anleitungs-
prozesse zielgruppen- und situationsbezogen angemessen
durch. Sie kommunizieren mit allen an Anleitungs-, Einarbei-
tungs- und Beratungsprozessen Beteiligten zielorientiert und
handeln konsensfähige Vereinbarungen aus.“
b) Der Abschnitt „Grundmodul Beratung und Anleitung“ wird wie folgt gefasst:
„Grundmodul
Praxisanleitung
Umfang:
Mindestens 80 Stunden Unterricht,
mindestens 6 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatz-
feldern.
Beschreibung:
Die 80 Stunden des theoretischen Unterrichts knüpfen an das Grundmodul
„Grundlagen der Fachweiterbildung zur Professionellen Orientierung“ an und
gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche. Die Inhalte beider
Module sind entsprechend des Erlasses der Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen und des Senators für Gesundheit zur Durchführung der
Praxisanleitung in den Berufen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
der Gesundheits- und Krankenpflege und der Altenpflege im Land Bremen
vom 4. Juni 2015 auszugestalten.
Die 80 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die nach-
folgend genannten Bereiche:
1. Entwicklung eines Rollen- und beruflichen Selbstverständnisses für die
Tätigkeit der Praxisanleitung im eigenen Arbeitsbereich
2. Ausgestaltung konkreter Anleitungssituationen, in der individuelles
Lernen je nach Ausbildungsstand ermöglicht wird
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3. Evaluation von Anleitungs- und Beratungsprozessen
Ziel:
Das Grundmodul Praxisanleitung befähigt die Teilnehmenden auf Grundlage
der erworbenen Kompetenzen dazu, Lernende in der beruflichen Praxis
Erkenntnisse, Einsichten, Informationen und Fertigkeiten zu vermitteln.
Die Teilnehmenden sind in der Lage, pädagogische Konzepte und Methoden
im Anleitungsprozess anzuwenden und handeln dabei wissenschafts-, fall-
und situationsorientiert. Sie sind befähigt, den Lernort Praxis zu organisieren
und setzen Instrumente zur individuellen Lernentwicklung, Sicherung und
Evaluation von Kompetenzen ein.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Die Teilnehmenden haben ihre Fähigkeit verbessert, Lernende in der beruf-
lichen Praxis zu unterstützen, individuelle Lernbegleitung durchzuführen,
deren Kompetenzentwicklung einzuschätzen und zu bewerten. Sie verfügen
über ein Repertoire an Lehr-und Lernmethoden, um die Auszubildenden
individuell ihrem Ausbildungsstand entsprechend anzuleiten und zu fördern.
Sie haben ihre eigene Kommunikations-, Reflexions- und Konfliktlösungs-
kompetenz erweitert.
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder Hausarbeit
entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.
Die Weiterbildungsstätte entscheidet vor Beginn des Moduls, welche Form
der Modulprüfung angewendet wird.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 1: Anästhesie“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 2: Intensiv I: Grundlagen der Versorgung und Überwachung
kritisch kranker Menschen“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „240“ durch die Zahl „256“ ersetzt.
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bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 6 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 3: Intensiv II: Komplexe Situationen in der Intensivpflege:“ wird
wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „170“ durch die Zahl „176“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
6. Anlage 3 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Onkologie Fachmodul 2:
Hämatologie und internistische Onkologie“ wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl
„160“ durch die Zahl „190“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
7. Anlage 4 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung „Operationsdienst Fachmodul 2:
Hygiene und Fachkunde im OP“ wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl
„120 wird durch die Zahl „150“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
8. Anlage 5 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie Fachmodul 1: Grund-
lagen psychiatrischer Pflege wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl
„160“ wird durch die Zahl „200“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
9. In Anlage 6 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der
Pflege Fachmodul 2: Organisation und Management“ wird im Abschnitt „Umfang“
und im Abschnitt „Beschreibung“ jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „150“
ersetzt.
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10. Anlage 7 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Geronto-
psychiatrie Fachmodul 2: Professionelle Pflege in der Gerontopsychiatrie“ wird
wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl
„160“ durch die Zahl „190“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
11. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und
Anästhesie Fachmodul 1: Anästhesie“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und
Anästhesie Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der
Pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „220“ durch die Zahl „228“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 7 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und
Anästhesie Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen in der neonato-
logischen Intensivpflege“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 10 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
d) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und
Anästhesie Fachmodul 4: Komplexe Pflegesituationen in der pädiatrischen
Intensivpflege“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „120“ durch die Zahl „128“ ersetzt.
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bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
12. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt mit den Wörtern „Grundmodul Beratung und Anleitung und
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und
Infektionsprävention
Zum Erwerb der Fachweiterbildungsbezeichnung „Fachpfleger für Hygiene
und Infektionsprävention“ oder „Fachpflegerin für Hygiene und
Infektionsprävention“ muss mindestens das Grundmodul „Beratung und
Anleitung“ absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden
werden.“ aufgehoben.
b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention
Fachmodul 1: Grundlagen der Mikrobiologie und Infektiologie“ wird wie folgt
geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „200“ durch die Zahl „230“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ werden in Nummer 5 nach dem Wort
„Gesetzliche“ die Wörter „und betriebswirtschaftliche“ eingefügt.
c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention
Fachmodul 3: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der
Anforderungen an Baumaßnahmen im Krankenhaus“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „240“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird die Nummer 12 aufgehoben.
13. Anlage 10 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung komplementäre Pflege Fach-
modul 1: Grundlagen und Konzepte der komplementären Pflege“ wird wie folgt
geändert:
a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl
„150“ durch die Zahl „170“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „Beschreibung“ werden in Nummer 2 nach dem Wort „pflege-
wissenschaftliche“ die Wörter „und betriebswirtschaftliche“ eingefügt.
14. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Notfallpflege Fachmodul 1:
Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege“
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt.
Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 625
bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
b) Der Abschnitt „Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung und Überwachung
kritisch kranker Menschen“ wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „240“ durch die Zahl „256“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird in Nummer 6 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
c) Der Abschnitt „Fachmodul 3: Komplexe Situationen in der Notfallpflege“ wird
wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die
Zahl „170“ durch die Zahl „176“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird in Nummer 5 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. betriebswirtschaftliche Grundlagen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 29. Oktober 2019
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen