Bremen

Sechste Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte

Ausfertigungsdatum:
19.11.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 112
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
618 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 19. November 2019 Nr. 112 Sechste Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte Vom 29. Oktober 2019 Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- fachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 ― 223–h–3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375 ― 223-h-5), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2016 (Brem.GBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Das Grundmodul ‚Grundlagen der Fachweiterbildungen zur professionellen Orientierung‘ ist Bestandteil aller Fachweiterbildungen nach § 1.“ b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 müssen zum Erwerb der Weiterbildungsbezeich- nungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 9 die Grundmodule ‚Grundlagen der Fachweiterbildung zur professionellen Orientierung‘ und ‚Praxisanleitung‘ absolviert und die dazugehörigen Abschlussprüfungen bestanden werden.“ 2. In § 4 Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Fachschule für Heilerziehungs- pfleger“ ein Komma angefügt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 619 cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 7 angefügt: „5. die staatliche Anerkennung als Pflegefachfrau oder Pflegefach- mann nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, 6. die staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkranken- pflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder 7. die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und es werden nach der Angabe „2“ ein Komma und die Angaben „5 oder 6“ angefügt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „3“ die Angaben „oder 7“ angefügt. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt „Grundmodul Grundlagen der Fachweiterbildungen zur professionellen Orientierung“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang:“ wird die Angabe „120“ durch die Angabe „220“ ersetzt. bb) Der Abschnitt „Beschreibung:“ wird wie folgt gefasst: „Beschreibung: Die 220 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche: 1. Pflegewissenschaftliche Grundlagen, Grundlagen wissenschaft- lichen Arbeitens, 2. Rechtliche und strukturelle Bedingungen in Pflege und Ausbildung, Grundlagen der Pflegeorganisation, allgemeine Bedeutung von Anleitung und Beratung, 3. Grundlagen der Kommunikation, Gesprächsführung und der Beratung, 4. Berufspädagogische Grundlagen, Methodik und Didaktik, Lehr-/ Lernkonzepte, 5. Berufsethische Grundlagen.“ cc) In Satz 1 des Abschnitts „Ziel:“ werden nach dem Wort „erschließen“ der Punkt gestrichen und folgende Wörter eingefügt: „und im Rahmen der eigenen Berufstätigkeit in kommunikativ angemessener Weise zu vermitteln.“ Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 620 dd) Der Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn:“ wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verbessert“ der Punkt gestrichen und folgende Wörter eingefügt: „und sind in der Lage, das eigene fachliche Wissen zu reflektieren und zu erweitern.“ bbb) Satz 4 mit den Wörtern „Sie haben die eigene Kommunikations- fähigkeit weiterentwickelt.“ wird aufgehoben. ccc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „- Die Teilnehmenden haben ein berufliches Selbstverständnis entwickelt, reflektieren die eigene Haltung und Rolle und führen auf dieser Basis Beratungs-, Einarbeitungs- und Anleitungs- prozesse zielgruppen- und situationsbezogen angemessen durch. Sie kommunizieren mit allen an Anleitungs-, Einarbei- tungs- und Beratungsprozessen Beteiligten zielorientiert und handeln konsensfähige Vereinbarungen aus.“ b) Der Abschnitt „Grundmodul Beratung und Anleitung“ wird wie folgt gefasst: „Grundmodul Praxisanleitung Umfang: Mindestens 80 Stunden Unterricht, mindestens 6 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatz- feldern. Beschreibung: Die 80 Stunden des theoretischen Unterrichts knüpfen an das Grundmodul „Grundlagen der Fachweiterbildung zur Professionellen Orientierung“ an und gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche. Die Inhalte beider Module sind entsprechend des Erlasses der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und des Senators für Gesundheit zur Durchführung der Praxisanleitung in den Berufen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Altenpflege im Land Bremen vom 4. Juni 2015 auszugestalten. Die 80 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die nach- folgend genannten Bereiche: 1. Entwicklung eines Rollen- und beruflichen Selbstverständnisses für die Tätigkeit der Praxisanleitung im eigenen Arbeitsbereich 2. Ausgestaltung konkreter Anleitungssituationen, in der individuelles Lernen je nach Ausbildungsstand ermöglicht wird Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 621 3. Evaluation von Anleitungs- und Beratungsprozessen Ziel: Das Grundmodul Praxisanleitung befähigt die Teilnehmenden auf Grundlage der erworbenen Kompetenzen dazu, Lernende in der beruflichen Praxis Erkenntnisse, Einsichten, Informationen und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Teilnehmenden sind in der Lage, pädagogische Konzepte und Methoden im Anleitungsprozess anzuwenden und handeln dabei wissenschafts-, fall- und situationsorientiert. Sie sind befähigt, den Lernort Praxis zu organisieren und setzen Instrumente zur individuellen Lernentwicklung, Sicherung und Evaluation von Kompetenzen ein. Angestrebter Kompetenzgewinn: Die Teilnehmenden haben ihre Fähigkeit verbessert, Lernende in der beruf- lichen Praxis zu unterstützen, individuelle Lernbegleitung durchzuführen, deren Kompetenzentwicklung einzuschätzen und zu bewerten. Sie verfügen über ein Repertoire an Lehr-und Lernmethoden, um die Auszubildenden individuell ihrem Ausbildungsstand entsprechend anzuleiten und zu fördern. Sie haben ihre eigene Kommunikations-, Reflexions- und Konfliktlösungs- kompetenz erweitert. Modulprüfung: Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1. Die Weiterbildungsstätte entscheidet vor Beginn des Moduls, welche Form der Modulprüfung angewendet wird.“ 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 1: Anästhesie“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Intensiv I: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „240“ durch die Zahl „256“ ersetzt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 622 bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: „7. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 3: Intensiv II: Komplexe Situationen in der Intensivpflege:“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „170“ durch die Zahl „176“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ 6. Anlage 3 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Onkologie Fachmodul 2: Hämatologie und internistische Onkologie“ wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „160“ durch die Zahl „190“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ 7. Anlage 4 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung „Operationsdienst Fachmodul 2: Hygiene und Fachkunde im OP“ wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „120 wird durch die Zahl „150“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ 8. Anlage 5 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie Fachmodul 1: Grund- lagen psychiatrischer Pflege wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „160“ wird durch die Zahl „200“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ 9. In Anlage 6 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege Fachmodul 2: Organisation und Management“ wird im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „150“ ersetzt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 623 10. Anlage 7 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Geronto- psychiatrie Fachmodul 2: Professionelle Pflege in der Gerontopsychiatrie“ wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „160“ durch die Zahl „190“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ 11. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 1: Anästhesie“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der Pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „220“ durch die Zahl „228“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: „8. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen in der neonato- logischen Intensivpflege“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: „11. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ d) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 4: Komplexe Pflegesituationen in der pädiatrischen Intensivpflege“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „128“ ersetzt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 624 bb) Im Abschnitt „Beschreibung:“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ 12. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt mit den Wörtern „Grundmodul Beratung und Anleitung und Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention Zum Erwerb der Fachweiterbildungsbezeichnung „Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ muss mindestens das Grundmodul „Beratung und Anleitung“ absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden.“ aufgehoben. b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention Fachmodul 1: Grundlagen der Mikrobiologie und Infektiologie“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „200“ durch die Zahl „230“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ werden in Nummer 5 nach dem Wort „Gesetzliche“ die Wörter „und betriebswirtschaftliche“ eingefügt. c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention Fachmodul 3: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der Anforderungen an Baumaßnahmen im Krankenhaus“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „240“ durch die Zahl „200“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird die Nummer 12 aufgehoben. 13. Anlage 10 Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung komplementäre Pflege Fach- modul 1: Grundlagen und Konzepte der komplementären Pflege“ wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „150“ durch die Zahl „170“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Beschreibung“ werden in Nummer 2 nach dem Wort „pflege- wissenschaftliche“ die Wörter „und betriebswirtschaftliche“ eingefügt. 14. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Notfallpflege Fachmodul 1: Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege“ aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „80“ durch die Zahl „88“ ersetzt. Nr. 112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2019 625 bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ b) Der Abschnitt „Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „240“ durch die Zahl „256“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: „7. betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ c) Der Abschnitt „Fachmodul 3: Komplexe Situationen in der Notfallpflege“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Umfang“ und im Abschnitt „Beschreibung“ wird jeweils die Zahl „170“ durch die Zahl „176“ ersetzt. bb) Im Abschnitt „Beschreibung“ wird in Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. betriebswirtschaftliche Grundlagen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 29. Oktober 2019 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.