Bremen

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
06.01.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 2
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
3 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 6. Januar 2023 Nr. 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen Vom 9. November 2022 Aufgrund des § 11 Absatz 1 des Weiterbildungsgesetzes vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 — 223-h-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491 — 223-h-4), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. November 2021 (Brem.GBl. S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „15“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. der Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation der pädagogi- schen Leitung und des pädagogischen hauptberuflichen Personals zur kontinuierlichen Programmentwicklung und Qualitätssicherung durch eine entsprechende wissenschaftliche Vorbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis in der Weiterbildung der pädagogischen Leitung beziehungsweise eine mindestens dreijäh- rige einschlägige Praxis in der Weiterbildung des pädagogischen hauptberuflichen Personals und einer darauf aufbauenden konti- nuierlichen Weiterbildung;“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraus- setzungen bei anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes erfolgt innerhalb von vier Jahren. Bei erstmaligen Verfahren zur Wiederanerkennung erfolgt Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Januar 2023 4 die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen innerhalb von drei Jahren.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Teilnehmende im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Kinder und Jugendliche im Rahmen von Veranstaltungen der Familienbildung.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „3. Es sind mindestens sechs Teilnehmende nachgewiesen; bei Ver- anstaltungen der Familienbildung haben davon mindestens fünf Teilnehmende das 18. Lebensjahr vollendet; 4. die überwiegende Anzahl der Teilnehmenden oder mindestens sechs erwachsene Teilnehmende haben ihren Wohnort oder Arbeitsplatz im Lande Bremen.“ bb) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „4“ durch das Wort „drei“ ersetzt. 3. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben 4. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Bremen, den 4. Januar 2023 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.