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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 6. Januar 2023 Nr. 2
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen
Vom 9. November 2022
Aufgrund des § 11 Absatz 1 des Weiterbildungsgesetzes vom 18. Juni 1996
(Brem.GBl. S. 127 — 223-h-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. September
2017 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande
Bremen vom 19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491 — 223-h-4), die zuletzt durch
die Verordnung vom 5. November 2021 (Brem.GBl. S. 1337) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „15“ durch das Wort „zehn“
ersetzt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. der Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation der pädagogi-
schen Leitung und des pädagogischen hauptberuflichen Personals
zur kontinuierlichen Programmentwicklung und Qualitätssicherung
durch eine entsprechende wissenschaftliche Vorbildung oder eine
mindestens fünfjährige einschlägige Praxis in der Weiterbildung der
pädagogischen Leitung beziehungsweise eine mindestens dreijäh-
rige einschlägige Praxis in der Weiterbildung des pädagogischen
hauptberuflichen Personals und einer darauf aufbauenden konti-
nuierlichen Weiterbildung;“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraus-
setzungen bei anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung nach § 7
Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes erfolgt innerhalb
von vier Jahren. Bei erstmaligen Verfahren zur Wiederanerkennung erfolgt
Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Januar 2023 4
die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen innerhalb
von drei Jahren.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Teilnehmende im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben sowie Kinder und Jugendliche im Rahmen
von Veranstaltungen der Familienbildung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. Es sind mindestens sechs Teilnehmende nachgewiesen; bei Ver-
anstaltungen der Familienbildung haben davon mindestens fünf
Teilnehmende das 18. Lebensjahr vollendet;
4. die überwiegende Anzahl der Teilnehmenden oder mindestens
sechs erwachsene Teilnehmende haben ihren Wohnort oder
Arbeitsplatz im Lande Bremen.“
bb) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „4“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben
4. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremen, den 4. Januar 2023
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen