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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 6. April 2017 Nr. 41
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
durch die Stiftung für Hochschulzulassung
Vom 28. März 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul-
zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. März 2015 (Brem.BGl. S. 141) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl.
2009 S. 15 ― 221-h-10) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung
für Hochschulzulassung vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 553 ― 221-h-8), die
zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2015 (Brem.GBl. S. 152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische
Einrichtungen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag
nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung
der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Ist die
Bekanntgabe bestritten, hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung
nachzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es
werden folgende Wörter angefügt:
„§ 3 Absatz 9 gilt entsprechend.“
Nr. 41 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. April 2017 153
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für
das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2017/18.
Bremen, den 28. März 2017
Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen