Bremen

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

Ausfertigungsdatum:
26.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 119
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1171 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 26. Oktober 2020 Nr. 119 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer Vom 20. Oktober 2020 Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 14. März 2000 (Brem.GBl. S. 73 — 60-k-3), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 4) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 27. Januar 1998 (Brem.GBl. S. 25 — 60-k-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 Schlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Der auf die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: 1. Stadtgemeinde Bremen 0,856427514 2. Stadt Bremerhaven 0,143572486“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bremen, den 20. Oktober 2020 Der Senator für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.