Bremen

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002

Ausfertigungsdatum:
08.05.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 49
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
458 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 8. Mai 2025 Nr. 49 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002 Vom 9. April 2025 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl 2024 I Nr. 119), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 ― 9240-a-2), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBI. S. 1172) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002 (Brem.GBl. 2003 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 452), wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Fahrpreis (1) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr a) bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 41,67 m (2,40 Euro für jeden Kilometer), b) von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 50,00 m (2,00 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (2) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr a) bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 38,46 m (2,60 Euro für jeden Kilometer), Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Mai 2025 459 b) von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 45,45 m (2,20 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (3) Der Fortschaltbetrag beträgt 0,10 Euro. (4) Bei Bestellung einer Taxe wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben. (5) Wird eine bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, ist vom Besteller für den Ausfall der Fahrt ein Entgelt von 5,00 Euro zu entrichten. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes ist, dass die Fahrt zum Bestellungsort vor der Rücknahme des Fahrtauftrages bereits angetreten wurde. (6) Bei Bestellung einer Großraumtaxe (Beförderung von mehr als 4 Personen) ist ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 7,00 € zu entrichten.“ 2. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zuschläge § 5 wird gestrichen“. 3. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Wartegeld Der Wartezeitpreis (kunden- und verkehrsbedingt) beträgt je Stunde 35,00 Euro (0,10 Euro pro 10,29 Sekunden).“ „§ 11 Entgelte für Sonderleistungen Die Zahl 5,00 wird durch 10,00 ersetzt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, 9. April 2025 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.