Bremen

Sechste Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
21.07.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 66
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
573 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 21. Juli 2020 Nr. 66 Sechste Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen Vom 16. Juli 2020 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 — 9240-a-2), wird verordnet: Artikel 1 Die Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 18. November 2005 (Brem.GBl. S. 582 — 9240-b-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Septem- ber 2017 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Höhe des Beförderungsentgeltes (1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 3,90 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 45,45 m oder eine Wartezeit von 12,00 Sekunden einge- schlossen. (2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 45,45 m bis zum zehnten Kilometer (2,20 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 58,82 m (1,70 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (12,00 Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 12,00 Sekunden (30,00 Euro je Stunde) berechnet. (4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro. (5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen Zuschlag von 8,00 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrt- antritt auf den Zuschlag hinzuweisen. Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 574 (6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.“ 2. § 4a wird aufgehoben. 3. In § 8a werden die Angabe „6. November 2017“ durch die Angabe „1. Oktober 2020“ und die Angabe „9. Oktober 2017“ durch die Angabe „1. September 2020“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Bremen, den 16. Juli 2020 Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.