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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 24. Mai 2023 Nr. 74
Sechste Verordnung zur Änderung der Studienplatzvergabeverordnung
Vom 16. Mai 2023
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschul-
zulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68, 93) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 12 des am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet:
Artikel 1
Die Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl.
S. 631 ― 221-h-3), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Februar 2023
(Brem.GBl. S. 68, 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „E-Mail-Adresse“ die Wörter „; für
die Registrierung im DoSV kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das
Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden“ eingefügt.
2. In § 6 Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
3. § 21 wird aufgehoben.
4. Dem § 22 Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 2 können die Hochschulen für Studiengänge, die aus
mehreren Studienfächern bestehen, durch Satzung festlegen, wie viele der
miteinander kombinierbaren Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt
werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im
Sinne des § 5 Absatz 1; hinsichtlich der Studienfächer gilt § 5 Absatz 2 ent-
sprechend.“
5. § 25 Absatz 3 Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In Lehramtsstudiengängen mit drei und mehr Fächern: im großen Fach je
0,42 Studienplatz, im mittleren Fach 0,26 Studienplatz und im kleinen Fach
0,16 Studienplatz.“
6. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
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7. Dem § 27a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den bevorzugt Auszuwählenden
erforderlich, entscheidet das Los.“
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „in Fächern, für die
allgemein anerkannte Testverfahren zur Verfügung stehen,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In Fächern, für die keine allgemein anerkannten Testverfahren zur
Verfügung stehen, kann als zweites Auswahlkriterium insbesondere die
Berufsausbildung und Berufstätigkeit in Berufen mit Bezügen zum
Studienfach zugrunde gelegt werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
9. In § 33 Satz 1 werden nach den Wörtern „Personenkreis nach § 27 Absatz 1“ die
Wörter „Satz 1 Nummern 1a bis 4“ eingefügt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2023/2024.
Bremen, den 16. Mai 2023
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen