Bremen

Sechste Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
23.12.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 149
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Art. 1

Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt gefasst:

„§ 3a

Schließung von Einrichtungen

Clubs, Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Großveranstaltungen, Versammlungen und private Zusammenkünfte“

Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen (Großveranstaltungen) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 5 000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 15 000 Personen zulässig; überregionale Großveranstaltungen dürfen nicht vor Publikum stattfinden.“

3. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 3“ ersetzt.

In Nummer 10 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz1“ ersetzt.

Art. 2

Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. beim Besuch von Veranstaltungen nach § 7 Absatz 1.“

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist nach Bekanntmachung des Senats in der Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats in der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 1 Absatz 4 Satz 1 die Warnstufe 2 oder 3 erreicht, erfüllen ab 1. Januar 2022 abweichend von Absatz 2 Satz 1 Personen ab einem Alter von 16 Jahren die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung einer Straßenbahn oder eines Linienbusses auf dem Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinde nur durch das Tragen einer Maske des Standards „KN95/N95, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Schülerinnen und Schüler werden ausgenommen.“

2. In § 3 Absatz 4a Satz 2 werden vor dem Punkt folgende Wörter eingefügt:

„, sofern sie im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung anbieten“

3. § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kontaktdatenerfassung nach Satz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn die Person, deren Daten zu erfassen sind, die in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltene QR-Code-Registrierung nutzt.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 sind öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen untersagt. Sie können im Ausnahmefall auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen

Kooperationsgebots zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.“

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) An privaten Feiern und Zusammenkünften unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. § 1b bleibt unberührt.“

5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a. entgegen § 2 Absatz 2a keine Maske des Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus trägt,“

Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a und 11b eingefügt:

„11a. entgegen § 7 Absatz 2a eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt, ohne dass eine Zulassung vorliegt,

11b. entgegen § 7 Absatz 4 eine private Feier oder Zusammenkunft mit mehr als 10 Personen durchführt oder hieran teilnimmt,“

Art. 3

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatz 2 am 28. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 2021

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.