Sechste Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
- Ausfertigungsdatum:
- 28.01.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 10
Eingangsformel
Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 21. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 27) werden aufgehoben.
Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Personen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Erbringungen von Dienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz und im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege, wie Friseurdienste, Kosmetik, Massage, Tätowierung und Nagelpflege, sind untersagt.“
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Pflegeeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes ist der Betrieb gestattet. Die Handlungshilfe für Einrichtungen der Tagespflege des zuständigen Gesundheitsamtes ist im Betriebsablauf umzusetzen. Danach soll der Betrieb in der Regel auf die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze begrenzt sein; eine darüber hinaus gehende Belegung von Plätzen ist zulässig, soweit die Vorgaben der Handlungshilfe nach Satz 2 eingehalten werden können und die personellen Ressourcen ein solches Vorgehen erlauben.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erschweren. Hierbei sind die Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Abweichungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern.“
4. In § 17 Absatz 2a Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 3 Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 29. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Bremen, den 27. Januar 2021
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.