Bremen

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Ausfertigungsdatum:
14.06.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 81
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
479 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 14. Juni 2023 Nr. 81 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen Vom 12. Juni 2023 Auf Grund des § 110 in Verbindung mit § 111 Absatz 2 des Bremischen Polizei- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 — 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, wird für die Stadt- gemeinde Bremen verordnet: Artikel 1 Die Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegen- ständen vom 21. Januar 2009 (Brem.GBl. S. 31, 53), zuletzt §§ 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1103), wird wie folgt geändert: In § 4 Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2028“ ersetzt. Artikel 2 Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 12. Juni 2023 Ordnungsamt Bremen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.