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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 27. Juni 2017 Nr. 67
Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung
über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen
Vom 20. Juni 2017
Auf Grund des § 49 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bremischen Polizei-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl.
S. 441, 2002 S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. April 2017 (Brem.GBl. S. 164) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde
Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
Artikel 1
Die Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegen-
ständen vom 21. Januar 2009 (Brem.GBl. S. 31, 53 ― 2190-e-3), die zuletzt durch
die Polizeiverordnung vom 1. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 326) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „von den Verboten“ durch die Wörter „von
dem Verbot“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von den Verboten“
durch die Wörter „von dem Verbot“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“
und die Wörter „von den Verboten“ durch die Wörter „von dem Verbot“
ersetzt.
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juni 2017 286
3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Absatz 1 des Bremischen Polizei-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen gefähr-
lichen Gegenstand führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5 000 Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind,
können nach § 54 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen
werden.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ordnungsamt.“
4. § 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. Juni 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen