Bremen

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Ausfertigungsdatum:
27.06.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 67
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
285 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 27. Juni 2017 Nr. 67 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen Vom 20. Juni 2017 Auf Grund des § 49 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bremischen Polizei- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 164) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet: Artikel 1 Die Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegen- ständen vom 21. Januar 2009 (Brem.GBl. S. 31, 53 ― 2190-e-3), die zuletzt durch die Polizeiverordnung vom 1. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „von den Verboten“ durch die Wörter „von dem Verbot“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von den Verboten“ durch die Wörter „von dem Verbot“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ und die Wörter „von den Verboten“ durch die Wörter „von dem Verbot“ ersetzt. Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juni 2017 286 3. § 3 wird wie folgt neu gefasst: „§ 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Absatz 1 des Bremischen Polizei- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen gefähr- lichen Gegenstand führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 54 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ordnungsamt.“ 4. § 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“ Artikel 2 Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. Juni 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.