Bremen

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führen von gefährlichen Gegenständen

Ausfertigungsdatum:
29.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 167
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 29. Dezember 2022 Nr. 167 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führen von gefährlichen Gegenständen Vom 28. Dezember 2022 Auf Grund des § 110 in Verbindung mit § 111 Absatz 2 des Bremischen Polizei- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 — 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, wird für die Stadt- gemeinde Bremen verordnet: Artikel 1 Die Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenstän- den vom 21. Januar 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 31, 53), zuletzt §§ 1, 2 und 4 geändert sowie § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 285), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 54 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes“ ersetzt. 2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember 2022“ durch die Wörter „30. Juni 2023“ ersetzt. Artikel 2 Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Dezember 2022 Ordnungsamt Bremen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.