Bremen

Polizeiverordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Abgabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Minderjährige und in bestimmten Verkaufs- und Vertriebsstätten

Ausfertigungsdatum:
15.05.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 50
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Minderjährige und in bestimmten Verkaufs- und Vertriebsstätten Vom 8. April 2025 Auf Grund des § 110 in Verbindung mit § 111 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 533, 535) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
§ 1

Verkaufs- und Abgabeverbot

(1) Der Verkauf sowie die Abgabe von Lachgas an minderjährige Personen sind verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot nach Satz 1 ausgenommen ist die Abgabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Verordnung.

(2) Der Verkauf sowie die Abgabe von Lachgas in Tankstellen, Kiosken, Zeitungsverkaufsstellen und Automaten ist verboten.

(3) Der örtliche Geltungsbereich des Verkaufs- und des Abgabeverbots nach Absatz 1 und Absatz 2 ist das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.

(2) Abgabe ist jede Form der physischen Übergabe einschließlich des unentgeltlichen zur Verfügung Stellens, etwa zu Werbezwecken, zur Probe oder auf sonstigen Veranstaltungen, wobei es auf den Erhalt der tatsächlichen Gewalt über das Lachgas ankommt, wie es bei Überlassen im Wege des Verkaufs der Fall ist.

(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 115 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eines der Verkaufs- und Abgabeverbote gemäß § 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können nach § 115 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ordnungsamt Bremen.

§ 4

Außerkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2030 außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, 8. April 2025

Ordnungsamt Bremen

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.