Bremen

Ortsgesetz zur Übertragung der Zustimmungsentscheidung der Gemeinde nach § 36a des Baugesetzbuches auf die Senatorin oder den Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Ausfertigungsdatum:
19.02.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 12
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
26 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 19. Februar 2026 Nr. 12 Ortsgesetz zur Übertragung der Zustimmungsentscheidung der Gemeinde nach § 36a des Baugesetzbuches auf die Senatorin oder den Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung Vom 3. Februar 2026 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des Artikels 148 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 145 Absatz 1 der Lan- desverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524; 2024 S. 1013), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, beschlos- sene Ortsgesetz: §1 Zuständigkeitsübertragung für Einzelfallentscheidungen nach § 36a des Baugesetzbuches Der Senatorin oder dem Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung wird die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde nach § 36a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I Nr. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Dasselbe gilt für die Zustimmung der Gemeinde nach § 246e Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, für die nach § 246e Absatz 2 des Baugesetzbuches der § 36a des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden ist. §2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 3. Februar 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.