Ortsgesetz zur Neuregelung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 154
Eingangsformel
Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe in Bremen und für damit im Zusammenhang stehende Leistungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
Außerkrafttreten
Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem. GBL. S. 227), die zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 16. September 2025 (Brem. GBl. S. 806, 813) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft.
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 16. Dezember 2025
Der Senat
Anlage
(zu § 1)
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro 00 Vergabe von Grabstätten (§ 3 der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen, im Folgenden: Friedhofsordnung) Die Gebühren werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren für Urnen erhoben. 00.00 Urnenreihengrabstelle ein Quadratmeter für eine Urne 998 00.01 Urnenwahlgrabstelle Familie ein Quadratmeter für vier Urnen 1 149 00.01.01 Urnenwahlgrabstelle Familie ein Quadratmeter in bevorzugter 1 724 Lage für vier Urnen 00.02 Urnenwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter für acht 2 050 Urnen 00.02.01 Urnenwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter in 3 075 bevorzugter Lage für acht Urnen 00.03 Grabstätten größer als zwei Quadratmeter werden als ein Vielfaches berechnet 00.04 Urnenwahlgrabstelle ein Quadratmeter in besonderer Lage im 1 735 Grabfeld „Mensch und Tier“ bis zu vier Urnen (Nutzungszeit für Tieraschen fünf Jahre) 00.05 Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage 00.05.00 Gemeinschaftsanlage Anonym 975 00.05.01 Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, Baumgrab 1 914 einzeln, Ascheausbringung auf Streuwiese) inklusive Namensnennung und zwanzigjährige Pflege 00.05.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium) 3 183 00.05.03 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Urnengarten) 3 342 00.05.04 Urneneinzelgrabstelle Memoriam-Garten (gärtnerbetreutes 1 217 Grabfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich 00.06 Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage 00.06.00 Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab Partner) 2 745 00.06.01 Urnenpartnergrabstelle Memoriam-Garten (Gärtnerbetreutes 1 998 Gräberfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich 00.06.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab Familie und 4 997 Urnengarten exklusiv) 00.07 Urnengrabstellen für zwei Urnen in einer Urnenmauer 1 199 00.08 Urnengrabstellen für vier Urnen in einer Urnenmauer 1 795 00.09 Erdbestattungsgrabstellen 00.09.00 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit begrenzter Laufzeit 1 333 (25/30 Jahre) 00.09.00.1 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit 25 Jahren 2 708 Grünpflege 00.09.00.2 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit 30 Jahren 3 250 Grünpflege
00.09.01 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter Laufzeit 25 Jahre, 1 332 Memoriam-Garten (gärtnerbetreutes Grabfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich 00.09.02 Erdwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter einschichtig für 1 502 einen Sarg (2:1) 00.09.03 Erdwahlgrabstelle in besonderer Lage im Grabfeld „Mensch 2 253 und Tier“ zwei Quadratmeter einschichtig für einen Sarg (2:1) und bis zu vier Urnen (Nutzungszeit für Tieraschen fünf Jahre) 00.09.04 Erdwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter zweischichtig für 1 975 zwei Särge (2:2) 00.10 Erdwahlgrabstelle Familie vier Quadratmeter einschichtig für 2 794 zwei Särge (4:2) 00.10.01 Erdwahlgrabstelle Familie vier Quadratmeter zweischichtig für 3 725 vier Särge (4:4) 00.11 Erdwahlgrabstelle größer als vier Quadratmeter werden als ein Vielfaches der Ziffer 00.10 und 00.10.01 berechnet 00.12 Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09.02 bis 00.10.01 und größer erhöhen sich die Gebühren um 50 Prozent. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich. 00.13 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 Prozent der Gebühren für Erdwahlgrabstellen. 00.14 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 3 Jahren (10 567 Jahre Ruhefrist) 00.15 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 10 Jahren (15 850 Jahre Ruhefrist) 01 Bestattungen (§ 4 der Friedhofsordnung) 01.00 Beisetzung eines Sarges Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleiterinnen oder Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes 01.00.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 1 072 zweischichtig nutzbaren Grab 01.00.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 176 01.00.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 528 zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m 01.00.03 Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 152 01.00.01 für die Verwendung von Särgen (§ 8 Absatz 2 der Friedhofsordnung) 01.01 Beisetzung einer Urne 01.01.00 Beförderung einer Urne zum Grab mit einer schwarz 202 gekleideten Begleiterin oder einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 01.01.01 Beförderung einer Urne zum Grab mit einer schwarz 249 gekleideten Begleiterin oder einem schwarzgekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 01.01.02 Grabbeigabe einer Haustierurne im Grabfeld „Mensch und 249 Tier“ mit Begleitung inklusive Öffnen und Schließen
04 Benutzung Feierhalle 04.00 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inklusive Vor- und 209 Nachbereitung je angefangene 75 min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 04.01 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und 219 Nachbereitung je angefangene 90 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 04.02 Benutzung der Feierhalle für in der Freien Hansestadt Bremen 99 ansässige gemeinnützige Organisationen, die dem Interesse des Gemeinwohls dienen 04.03 kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum, max. 15 Min 119 04.04 Trauerfeier für Tiere je nach Verfügbarkeit und Örtlichkeit (Gebührenziffer 04.00, 04.01, 04.03) möglich 07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung (vor Beisetzung) 07.00 Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens 39 entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte 07.01 Abheben eines Breitsteins 79 07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 21 08 Übertragung Nutzungsrecht (§ 6 der Friedhofsordnung) 43 nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei. 09 Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätte (§ 5 der Friedhofsordnung) werden taggenau anhand der entsprechenden Gebührenpositionen berechnet. 09.00 Urnengrabstellen für jedes Jahr ein Zwanzigstel der Gebührenziffern 00.01 bis 00.04 und 00.06 bis 00.08 09.01 Erdbestattungsgrabstellen In Bezug auf das Nutzungsrecht für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel oder ein Dreißigstel der Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.10.01und 00.11 bis 00.13 09.02 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, ist die Angabe „Fünfundzwanzigstel“ in Gebührenziffer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist zu ersetzen. 09.03 Bei Verlängerung der Nutzungsrechte an Erdbestattungsgrabstätten, die nur noch für Urnenbeisetzungen geeignet sind, wird für jedes Jahr ein Zwanzigstel der folgenden Gebühren erhoben: 09.03.00 Grabstelle zwei Quadratmeter 1 100 09.03.01 Grabstelle vier Quadratmeter 2 200 09.03.02 Grabstelle sechs Quadratmeter 3 300 09.03.04 Grabstelle vier Quadratmeter in bevorzugter Lage 3 300 09.03.05 Grabstelle sechs Quadratmeter in bevorzugter Lage 4 950 10 Umbettung (§ 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen) 10.00 Ausgrabung einer Urne, inklusive Aschenkapsel 269 10.01 Wiederbeisetzung einer Urne erfolgt über die Gebührenziffer 01.01.00 oder 01.01.01 10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante
10.03.00 - in einschichtiger Lage oder oberer Lage in einem 989 zweischichtig nutzbaren Grab 10.03.01 - in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 099 10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg erfolgt über die Gebührenziffer 01.00.00, 01.00.01 oder 01.00.02 11 Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ einer Einfassung, inklusive Verwaltungsgebühr (§ 9 der Friedhofsordnung) 11.00 Genehmigung eines Grabmals, inklusive jährlicher 93 Sicherheitsprüfungen 11.01 Genehmigung einer Einfassung 37 11.02 Genehmigung bodenbündige Verlegung eines Grabmals 37 11.02.00 Verlegung Breitstein, Liegeplatte größer als ein Quadratmeter 147 11.02.01 Verlegung Stele, kleine Liegeplatte 79 12 Eingrünung einer Grabstelle auf Antrag, bei vorzeitiger Rückgabe Nutzungsrecht und Wiederherstellung ungepflegter Grabstätte 12.00 Eingrünen einer Grabstelle 83 12.01 Pflege einer eingegrünten Grabstelle je Quadratmeter und 57 Jahr 13 f 13.00 Abräumung einer Grabstätte ohne Grabstein 79 13.01 Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines 125 Grabmals ohne Fundament 13.02 Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines 165 Grabmals mit Fundament 14 Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. 15 Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Aus- und 70,50 - Umbettungsanträgen, Teilungsanträgen, Anträgen zur 141,00 vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte 15.01 Erhöhter Verwaltungsaufwand ab der vierten Änderung des 35,25 Beisetzungstermins auf Veranlassung des Auftraggebers Anmerkungen: Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen) zu gleichen Gebühren erfolgen. In diesem Gebührenverzeichnis ist keine Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollten einzelne Positionen umsatzsteuerpflichtig werden, erfolgt die Berechnung zuzüglich Umsatzsteuer.
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.