Bremen

Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Sögestraße

Ausfertigungsdatum:
15.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 126
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350 — 7130-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBI. S. 280) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
§ 1

Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in Anlage 1 mit einer fettgedruckten roten Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In Anlage 2 sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.

§ 2

Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, die Sögestraße als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,

1. die Standortmarke mit werblichen Maßnahmen weiterzuentwickeln, insbesondere durch

a) die Fortführung der einheitlichen Werbelinie, b) die Pflege und Weiterentwicklung des Internetauftrittes, c) die Intensivierung der Präsenz in sozialen Netzwerken, d) die Werbung in gedruckten Medien und mit Hörfunkspots;

2. die einheitliche Winterbeleuchtung im Innovationsbereich durchzuführen;

3. imageprägenden Veranstaltungen zu entwickeln;

4. die Sauberkeit durch zusätzliche Reinigungen zu verbessern,

5. die Sicherheit zu verbessern, insbesondere durch

a) die Beschäftigung eines Ansprechpartners, b) das Anbieten von Seminaren für Mitarbeiter;

6. ein Gestaltungskonzept weiter zu entwickeln, insbesondere für

a) die Standorte von Fahrradständern, Plakatierungen, Aufstellern und Werbefahnen, b) die Standorte von öffentlicher Möblierung, c) die Beschilderung im Straßenraum;

7. die temporäre Begrünung durch das Aufstellen einheitlicher Pflanzgefäße herzustellen;

8. die Belange des Innovationsbereiches gegenüber der Verwaltung und Politik zu vertreten, insbesondere bei

a) der Überprüfung der Standorte der Beschilderung und der Stadtmöblierung, b) der Reinigung von Schildern und Laternen, c) Sondernutzungen.

§ 3

Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.

§ 4

Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte - Östliche Vorstadt, sowie der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.

§ 5

Hebesatz und Mittelwert

Der Hebesatz nach § 7 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren wird auf 0,026377918 festgesetzt. Der Mittelwert nach § 7 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren beträgt 853 002,86 Euro.

§ 6

Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von 1 Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.

§ 7

Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 2017

Der Senat

Anlage 1 zu § 1

Anlage 2 zu §1

Lfd.Nr. Gemarkung Flurstücks- Straße Hausnummer Teilung kennzeichen

1 Altstadt 4 805/1 Sögestraße 62-64a

2 Altstadt 4 804/1 Sögestraße 60 55,31%

3 Altstadt 4 803/2 Sögestraße 58 44,66%

4 Altstadt 4 802/4 Sögestraße 56

5 Altstadt 4 801/3 Sögestraße 54

6 Altstadt 4 800/10 Sögestraße 50-52

7 Altstadt 4 799/1 Sögestraße 48

8 Altstadt 4 798/4 Sögestraße 46

9 Altstadt 4 796/1 Sögestraße 42-44

10 Altstadt 4 795/1 Sögestraße 40

11 Altstadt 4 783/5; 794/1 Sögestraße 36-38 Carl-Ronning- 3 Straße

12 Altstadt 4 793/1 Sögestraße 34

13 Altstadt 4 788/1 Sögestraße 30-32

14 Altstadt 4 749/4 Sögestraße 22-28 50%

15 Altstadt 4 745/4 Sögestraße 18-20 50%

16 Altstadt 4 744/1 Sögestraße 16

17 Altstadt 4 123/1; 123/2 Sögestraße 1

18 Altstadt 4 122 Sögestraße 3

19 Altstadt 4 121 Sögestraße 5

20 Altstadt 4 120 Sögestraße 7

21 Altstadt 4 119 Sögestraße 9

22 Altstadt 4 118/1; 118/2 Sögestraße 9a

23 Altstadt 4 117 Sögestraße 11

24 Altstadt 4 115 Sögestraße 15

25 Altstadt 4 113/1 Sögestraße 17-19

26 Altstadt 4 138 Sögestraße 21

27 Altstadt 4 146/2 Sögestraße 23

28 Altstadt 4 159 Sögestraße 25

29 Altstadt 4 160/3 Sögestraße 27

30 Altstadt 4 161/3 Sögestraße 29

31 Altstadt 4 163/2 Sögestraße 31-33 87,03%

32 Altstadt 4 164; 213/22; Sögestraße 35 213/24; 213/28; 213/26

33 Altstadt 4 165/1 Sögestraße 37-39

34 Altstadt 4 167/2 Sögestraße 41

35 Altstadt 4 168/2; 213/29 Sögestraße 43

36 Altstadt 4 169/1; 213/30 Sögestraße 45

37 Altstadt 4 170/24 Sögestraße 47-51

38 Altstadt 4 702/1; 480/25; Sögestraße 2 20,40% 480/27; 698/6; 698/7; 698/8; 698/9; 698/11

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.