Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Ausfertigungsdatum:
22.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 54 ÄndOG Beiräte
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
324 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 23. Juni 2016 Nr. 54 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter Vom 21. Juni 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Dem § 7 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 ― 2011-b-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 31. Mai 2016 (Brem.GBl. S. 236) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Beirat kann durch Beschluss rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte durch den Senator für Justiz und Verfassung in Anspruch nehmen. Die Beratungsanfrage wird über die Senatskanzlei dem Senator für Justiz und Ver- fassung übermittelt. Dieser ist zur Auskunft verpflichtet, sofern es sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung der Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen Mitglieder kann der Beirat beschließen, dass eine solche Rechtsberatung durch eine bremische Rechtsanwältin oder einen bremischen Rechtsanwalt erfolgen soll, soweit er gleichzeitig aus dem ihm zugewiesenen Globalmitteln eine Kostendeckung darstellt und beschließt.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 21. Juni 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.