1359
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 11. Dezember 2025 Nr. 137
Ortsgesetz zur Änderung des Hundesteuerortsgesetzes
Vom 4. Dezember 2025
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Hundesteuerortsgesetz vom 20. Juni 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 239), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 4. November 2004 (Brem. GBl. S. 584),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„Beginnt das Halten eines oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines
Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
"§ 5
Steuermaßstab und Steuersätze“
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemes-
sen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 90 Euro
b) für den zweiten Hund 120 Euro
c) für jeden weiteren Hund 150 Euro.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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„(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden
bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde,
für die die Steuer ermäßigt wird (§ 7), werden bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nach Absatz 1 den in voller Höhe zu versteu-
ernden Hunden als erster Hund und gegebenenfalls weiteren Hun-
den vorangestellt.“
bb) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
4. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im 1. Halbsatz wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. von alleinstehenden Personen gehalten werden, wenn ihr
Nettoeinkommen nicht das Dreifache des für sie maßgeben-
den Regelsatzes der Grundsicherung im Alter zuzüglich eines
etwaigen Mehrbedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch in der jeweils geltenden Fassung übersteigt,“
cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. von Steuerpflichtigen gehalten werden, die Anspruch auf Leis-
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunter-
halt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils
geltenden Fassung haben.“
b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nummer 3 wird nur für einen Hund
längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gewährt.“
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Nachweise für eine Ermäßigung nach Absatz 1 Nummer 1 bis
3 hat der Hundehalter zu erbringen.“
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6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Steuer ist in halbjährlichen Teilbeträgen am 15. April und 15.
Oktober jeden Jahres zu entrichten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 4 Abs.1“ wird durch die Angabe „§ 4 Absatz 1“
ersetzt.
bb) Die Angabe „so wird die Steuer“ wird durch die Angabe „so werden
Nachzahlungsbeträge“ ersetzt.
c) In § Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Satz 1 die folgenden Sätze 2 und 3 einge-
fügt:
„Die Anzeigepflicht umfasst auch die Erteilung einer schriftlichen
Ermächtigung zum Einzug der Hundesteuer von einem Konto des Hun-
dehalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut. Auf eine Einzugser-
mächtigung kann bei erheblicher Härte für den Hundehalter verzichtet
werden.“
b) In Absatz 2 wird vor dem bisherigen Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sofern dem Hund ein Chip implantiert wurde, ist die Nummer dieses
Chips bei der Anmeldung mitzuteilen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:
„Der Hundehalter erhält eine Steuermarke, sobald eine schriftliche
Ermächtigung zum Einzug der Hundesteuer für die erstmalig fest-
gesetzte Hundesteuer erteilt wurde beziehungsweise diese bezahlt
ist.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „3,00 Euro“ durch die Angabe „8,00 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„Der Hundehalter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass seine Hun-
de außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine
gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen.“
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9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ ersetzt durch
die Angabe „Absatz“.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „verletzt.“ durch die Angabe
„verletzt,“ ersetzt.
c) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die in § 12 Absatz 2 enthaltene Tragepflicht verletzt.“
d) In Absatz 2 wird die Angabe „250,00 Euro“ durch die Angabe „1 000,00
Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremerhaven, 4. Dezember 2025
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen