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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 27. September 2023 Nr. 207
Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes
Vom 13. September 2023
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 455), das
zuletzt durch Ortsgesetz vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 444) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „(Landtag)“ die Wörter „gemäß § 6
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürger-
schaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)“ und nach dem Wort „erhöht“ die
Wörter „oder verringert“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Hausfrauen und Hausmännern wird, begrenzt auf den Zeitraum von
8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, eine Entschädigung in Höhe von 13,00 Euro pro
Stunde gewährt, sofern sie darlegen, dass sie in der Zeit der jeweiligen
Sitzung, Veranstaltung, Dienstreise oder Tätigkeit der regelmäßigen Haus-
haltsführung nachgegangen wären. Hausfrauen und Hausmänner im Sinne
dieses Ortsgesetzes sind Personen, die einen aus mindestens zwei Per-
sonen bestehenden Haushalt in ehelicher oder eheähnlicher Ausgestaltung
führen und keine oder lediglich eine untergeordnete entgeltliche Erwerbs-
tätigkeit ausüben. Ob eine Erwerbstätigkeit untergeordnet ist, wird nach dem
Einzelfall beurteilt. In jedem Fall ist sie aber nicht mehr untergeordnet, wenn
das dafür gewährte Entgelt einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro monatlich
übersteigt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Der nach Absatz 1 und Absatz 2 zu ersetzende Erwerbsausfall wird
nur bis zu einer Höchstgrenze von 29,00 Euro je Arbeitsstunde ersetzt. Der
Erwerbsausfall und die nach Absatz 3 zu gewährende Entschädigung
werden pro Tag berechnet. Die Dauer mehrerer Sitzungen, Veranstaltungen,
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Dienstreisen oder Tätigkeiten an einem Tag wird dabei jeweils zusammen-
gerechnet. Ergibt sich hiernach ein Bruchteil von weniger als 30 Minuten, so
werden 15 Minuten und mehr auf eine halbe Stunde aufgerundet, weniger als
15 Minuten bleiben unberücksichtigt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Der tatsächliche Erwerbsausfall ist durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen. Selbständig tätige Stadtverordnete und selb-
ständig tätige ehrenamtliche Magistratsmitglieder erhalten Erwerbsausfall bis
zur Höhe der Erwerbsausfallpauschale nach Absatz 4 ersetzt, wenn sie
diesen glaubhaft machen, jedoch nur für die Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Für selbständig tätige Stadtverordnete und selbständig tätige ehrenamtliche
Magistratsmitglieder, die zugleich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
erfolgt der Ersatz des Erwerbsausfalls nach der Gruppe, welche in den Zeit-
raum der jeweiligen Sitzung, Veranstaltung, Dienstreise oder Tätigkeit fällt.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. In § 11 werden die Wörter „die Umweltkarte im Jahresabonnement der Verkehrs-
gesellschaft Bremerhaven AG“ durch die Wörter „das MIA-Ticket der Verkehrs-
verbund Bremen/Niedersachsen GmbH für das Tarifgebiet Bremerhaven“ ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „2 950,00“ durch die Angabe „3 300,00“, die
Angabe „480,00“ durch die Angabe „540,00“ und die Angabe „76,50“ durch
die Angabe „80,00“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Beträge nach Absatz 4 werden jeweils zum 1. Juli eines jeden
Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich die Entschädigung der
Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gemäß § 6 des Bremi-
schen Abgeordnetengesetzes erhöht oder verringert. Die Stadtverordneten-
vorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher veröffentlicht die neuen
Beträge im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.“
5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die Rücklagen sind der Konto- und Kassenbestand zum Ende eines
Jahres.“
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
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Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Bremerhaven, den 13. September 2023
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen