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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 11. August 2022 Nr. 82
Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes
Vom 5. Juli 2022
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 455), das
zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. September 2019 (Brem.GBl. S. 592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Rücklagen dürfen insgesamt am Ende des Haushaltsjahres 50 v.H. der
Geldleistungen nach § 13 des vergangenen Haushaltsjahres nicht über-
schreiten.“
b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Entscheidung, ob eine wirtschaftliche und ordnungsgemäße Ver-
wendung im Sinne des Absatz 1 gegeben ist, trifft der Vorstand der Stadt-
verordnetenversammlung.“
3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Rückerstattungen
(1) Zweckwidrig verwendete Geldleistungen sind zu erstatten. Dies hat spätes-
tens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 zu
erfolgen. Die Frist kann durch den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung
auf Antrag der Betroffenen verlängert werden.
(2) Rücklagen, die die Grenze nach § 14 Absatz 2 Satz 3 überschreiten, sind
spätestens einen Monat nach Rechnungslegung zu erstatten.
Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. August 2022 445
(3) Erfolgt keine Erstattung von Beträgen im Sinne der Absätze 1 und 2 kann
der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung Erstattungsansprüche durch
Verwaltungsakt geltend machen.
(4) Ebenso ist eine Verrechnung mit laufenden Leistungen zulässig.“
4. In § 19 wird die Angabe „18“ durch „18a“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 5. Juli 2022
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen