Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
11.08.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 82
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
444 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 11. August 2022 Nr. 82 Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes Vom 5. Juli 2022 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 455), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. September 2019 (Brem.GBl. S. 592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die Rücklagen dürfen insgesamt am Ende des Haushaltsjahres 50 v.H. der Geldleistungen nach § 13 des vergangenen Haushaltsjahres nicht über- schreiten.“ b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Entscheidung, ob eine wirtschaftliche und ordnungsgemäße Ver- wendung im Sinne des Absatz 1 gegeben ist, trifft der Vorstand der Stadt- verordnetenversammlung.“ 3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Rückerstattungen (1) Zweckwidrig verwendete Geldleistungen sind zu erstatten. Dies hat spätes- tens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 zu erfolgen. Die Frist kann durch den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung auf Antrag der Betroffenen verlängert werden. (2) Rücklagen, die die Grenze nach § 14 Absatz 2 Satz 3 überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Rechnungslegung zu erstatten. Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. August 2022 445 (3) Erfolgt keine Erstattung von Beträgen im Sinne der Absätze 1 und 2 kann der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend machen. (4) Ebenso ist eine Verrechnung mit laufenden Leistungen zulässig.“ 4. In § 19 wird die Angabe „18“ durch „18a“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 5. Juli 2022 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.