Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
27.09.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 103
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
592 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 27. September 2019 Nr. 103 Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes Vom 12. September 2019 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 455), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. April 2018 (Brem.GBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „503,30 Euro“ durch die Angabe „550,00 Euro“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „einundeinhalbfachen“ durch „zweifachen“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „halben“ durch „einfachen“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Drittel des Grundbetrages“ durch „den halben Grundbetrag“ ersetzt. dd) In Nummer 4 wird das Wort „einfachen“ durch „einundeinhalbfachen“ ersetzt. ee) In Nummer 5 wird das Wort „halben“ durch „einfachen“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch „9“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einunddreiviertel“ durch die Wörter „das Zweifache“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch „§ 6 Absatz 4“ ersetzt. 3. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „20,50 Euro“ durch „29,00 Euro“ ersetzt. Nr. 103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2019 593 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „vier“ durch „drei“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „2.045,00 Euro“ durch „2 950,00“ Euro und die Angaben „357,50 Euro“ durch „480,00 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Bremerhaven, den 17. September 2019 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.