Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
30.05.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 47
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
250 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 30. Mai 2018 Nr. 47 Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes Vom 12. April 2018 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 455), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 14. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Stadtverordnete, die sich verpflichten, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung ein mobiles Endgerät, das den vom Betrieb für Informationstechnologie formulierten Anforderungen genügt, für den elektro- nischen Sitzungsdienst zu verwenden, erhalten auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung beträgt 750,00 Euro pro Wahlperiode. Die Entschädigung wird pauschal für alle Anschaffungs- und Betriebskosten der Hard- und Software einschließlich Druck- kosten, Reparaturkosten sowie etwaiger Mobilfunk- bzw. Internetgebühren gezahlt. Scheidet ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das die Auf- wandsentschädigung in voller Höhe erhalten hat, aus dieser aus oder widerruft es seine Einwilligungserklärung zur Benutzung eines mobilen Endgerätes, hat es für jedes Jahr der Wahlperiode, in dem es das Gerät nicht benutzt, 150,00 € zu erstatten. Stadtverordnete, die im Laufe einer Wahlperiode in die Stadtverord- netenversammlung eintreten, erhalten für jedes Jahr der Wahlperiode, in dem sie ein mobiles Endgerät benutzen 187,50 €. Satz 4 gilt entsprechend.“ 2. Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. Nr. 47 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Mai 2018 251 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Bremerhaven, den 12. April 2018 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.