Bremen

Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
13.03.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 20
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 13. März 2018 Nr. 20 Ortsgesetz zur Änderung des Entschädigungsortsgesetzes Vom 14. Dezember 2017 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz Artikel 1 Das Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 455), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 4. Februar 2016 (Brem.GBl. S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 1 beträgt für die Stadtver- ordneten 487,00 Euro. Die Entschädigung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich die Entschädigung der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erhöht. Die Stadtverordnetenvor- steherin oder der Stadtverordnetenvorsteher veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 14. Dezember 2017 Magistrat der Stadt Bremerhaven Bödeker Bürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.