Ortsgesetz zur Änderung des Abfallortsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2016 Nr. 8 ÄndOG AbfallOG
Eingangsformel
Änderung des Abfallortsgesetzes
Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543 ― 2134-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bio- und Gartenabfälle
(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind
- 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle)
- 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle).
(2) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, Bioabfallbehälter zur getrennten Sammlung von Bioabfällen anzufordern. Die Pflicht zur Anforderung eines Bioabfallbehälters besteht nicht, soweit die Abfallbesitzer Bioabfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 bringen oder eine Eigenkompostierung nach Absatz 6 erfolgt. In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden.
(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:
Restabfallbehälter Bioabfallbehälter
60 l 60 l
90 l 60 l
120 l 60 l oder 90 l
240 l bis max. 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
770 l bis max. 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
1 100 l bis max. 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
§ 12 Absatz 4 Satz 6, Absatz 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) Die Stadtgemeinde kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter einziehen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.
(5) Die Stadtgemeinde kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystemen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadtgemeinde Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
(6) Die Pflicht zur Überlassung getrennt gesammelter Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten besteht nicht, wenn eine Kompostierung durch die Abfallbesitzer selbst erfolgt und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Komposts auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken sichergestellt ist (Eigenkompostierung).
(7) Bio- und Gartenabfälle sind jeweils getrennt zu sammeln und zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 über den Bioabfallbehälter entsorgt oder nach Maßgabe des Absatzes 6 kompostiert werden.
(8) Soweit nach § 12 Absatz 8 ausnahmsweise die Benutzung eines Abfallsackes (40 l) zugelassen ist, besteht keine Pflicht der Anschlusspflichtigen zur Anforderung des Bioabfallbehälters. Soweit in diesen Fällen für die Abfallbesitzer die Abgabe der Bioabfälle bei einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 nicht zumutbar ist, besteht für diese keine Pflicht zur Getrenntsammlung ihrer Bioabfälle.
(9) Weihnachtsbäume werden von der Stadtgemeinde zum Jahresbeginn abgeholt. Die Stadtgemeinde gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „20 01 01 Papier und Pappe“ die Angabe „20 01 02 Glas“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Abfallbehälter nach Anlage 1 oder“ eingefügt. 3. In § 12 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „40-l-Abfallsäcken“ durch die Angabe „Abfallsäcken (40 l)“ ersetzt.
4. In § 15 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Wahrung der Entsorgungssicherheit kann die Stadtgemeinde in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen auch andere Abfallbehälter zur Verfügung stellen.“
5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt. b) In Nummer 4 werde die Wörter „die Biotonne“ durch die Wörter „den Bioabfallbehälter“ ersetzt. c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummern 4a eingefügt: „4a. entgegen § 7 Absatz 6 eine Eigenkompostierung vornimmt, die nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung entspricht;“ d) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Sammelsysteme“ das Wort „nicht“ angefügt. 6. In Anlage 2 wird die Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen wie folgt gefasst:
„Liste der Annahmestellen und Entsorgungsanlagen
1. Recycling-Station - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 Blockland aus privaten Haushaltungen Fahrwiesendamm - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1 28219 Bremen - Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind
- Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a von Vertreibern im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg - Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter - Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 - Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen 2. Recycling-Station - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 Hulsberg aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter Bennigsenstr. 28 mit Ausnahme von Baumstämmen 28207 Bremen und -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind - Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg - Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern
- Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen 3. Recycling-Station - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Hohentor privaten Haushaltungen mit Ausnahme von Baumstämmen und Am Hohentorsplatz 8 -stubben. 28199 Bremen - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1 4. Recycling-Station - Elektro- und Elektronikgeräte nach Blumenthal § 8a von Vertreibern im Sinne des Am Knick 7 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 28777 Bremen - Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter - Sperrmüll im Sinne des § 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern - Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen 5. Recycling-Station - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Obervieland Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Fritz-Thiele-Straße 20 Ausnahme von Baumstämmen und 28279 Bremen -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Absatz 1 6. Recycling-Station - Elektro- und Elektronik-Kleingeräte Kirchhuchting nach § 8a aus privaten Haus- Obervielander Straße 43 haltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die 28259 Bremen Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleich- 7. Recycling-Station bar sind Oberneuland - Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 Rockwinkeler Landstr. mit einem Volumen bis zu einem 105 Kubikmeter 28355 Bremen
8. Recycling-Station - Restabfall im Sinne des § 12 Burglesum Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 und als lose Steindamm 2 angelieferter Restabfall 28719 Bremen - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen 9. Recycling-Station Horn - Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen Achterstr. 4 bis zu einem Kubikmeter mit 28359 Bremen Ausnahme von Baumstämmen und -stubben
10. Recycling-Station - Wertstoffe und Verkaufsver- Weserpark packungen nach § 8 Absatz 1
Hans-Bredow-Straße 18 - Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach § 8a aus privaten Haus- 28307 Bremen haltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort 11. Recycling-Station anfallenden Altgeräte mit den in Hemelingen privaten Haushaltungen vergleichbar Hermann-Funk-Str. 4 sind 28309 Bremen - Restabfall im Sinne des § 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach § 12 Absatz 5 12. Recycling-Station - lose angelieferter Bioabfall in Findorff haushaltsüblichen Mengen Kissinger Str. 1a 28215 Bremen
13. Recycling-Station Aumund Martinsheide 6 28757 Bremen
14. Recycling-Station Oslebshausen Oslebshauser Landstr.
28239 Bremen
15. Recycling-Station Huchting Wardamm 114 28259 Bremen 16. Schadstoffmobil Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schad- (wechselnde Standorte stoffhaltigen Elektrospeichergeräten gemäß Abfallkalender) und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg 17. Schadstoffzwischenlager Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus Reitbrake 6 schadstoffhaltigen Elektrospeicher- 28239 Bremen geräten nach § 9 Absatz 2 und Gasbehälter mit einem Füllgewicht bis 11 kg ”
Bekanntmachungserlaubnis
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann den Wortlaut des Abfallortsgesetzes in der vom 29. Januar 2016 an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. Januar 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.