Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
02.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 135
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1370 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 2. Dezember 2020 Nr. 135 Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven Vom 24. September 2020 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz: Artikel 1 § 16 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 3. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 670) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits 1. ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt oder 2. ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nach Absatz 5 Satz 3 gefasst worden ist.“ 2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt: „§ 17 Absatz 6 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 24. September 2020 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.