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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 23. April 2015 Nr. 49
Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
Vom 12. Februar 2015
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte
Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971
(Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2013
(Brem.GBl. 2014, S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt
Bremerhaven regelt ein Landesgesetz.“
2. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11
Mitwirkungsverbote
(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder sonst ehren-
amtlich Tätiger darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum
dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft
Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entschei-
dung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder
Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von
der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen
getroffen werden müssen.
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(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Stadtverordnete, das Magi-
stratsmitglied, der Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige
1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Ver-
einigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen
Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessen-
widerstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen
Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die
Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es
sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf
Vorschlag der Stadt an,
3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten
abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer
Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen,
3. bei Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadt in einem Vorstand,
einem Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen
Person oder einer Vereinigung,
4. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von
Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer
Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren.
(4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, ent-
scheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit
ausübt.
(5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum
verlassen.“
3. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ gestrichen.
4. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der
Einwohner der Stadt unterzeichnet sein.“
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b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet der Ver-
fassungs- und Geschäftsordnungsausschuss innerhalb eines Monats nach
Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig,
hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über
die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadt-
verordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen
in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversamm-
lung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen amtlich bekannt zu
machen.“
5. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie
an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungs-
angelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). § 15c Absatz 3 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverord-
netenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der
Beschlussfassung eingereicht sein.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 vom Hundert der Bürger
der Stadt unterzeichnet sein.“
6. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt,
wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat
(§ 15b).“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Bürgerentscheid ist außerdem im Fall des § 50 Absatz 2 über ein
von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Ortsgesetz durchzu-
führen, wenn
1. die Stadtverordnetenversammlung das Ortsgesetz mit weniger als
zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,
2. ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die
Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt oder
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3. 5 vom Hundert der Stimmberechtigten die Durchführung eines Bürger-
entscheids begehrt. § 15b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
In diesen Fällen tritt das Ortsgesetz nur bei einem zustimmenden
Bürgerentscheid in Kraft.“
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
„(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
1. Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine
Zuständigkeit besitzt,
2. folgende Ortsgesetze:
a) die Verfassung für die Stadt Bremerhaven,
b) das Entschädigungsortsgesetz,
c) das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der
Stadt Bremerhaven,
d) die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und
Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,
e) die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen
für die Stadt Bremerhaven,
3. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt,
4. die Rechtsverhältnisse der Stadtverordneten, Magistratsmitglieder und
der Bediensteten der Stadt,
5. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen
(einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die
öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte,
6. die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des
Magistrats,
7. Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten.“
d) Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Absatz 4 wird Absatz 5. In Satz 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Wörter
„vom Hundert“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird Absatz 6.
g) Absatz 6 wird Absatz 7. Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe
„Absatz 4“ ersetzt.
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7. § 16 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Ortsgesetze für die Grundstücke ihres
Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Abfall- und Abwasserentsorgung,
Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen
(Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen
Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen (Benutzungszwang)
vorschreiben.“
8. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und der zu wählenden
Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven“ durch die Wörter
„und der zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats der Sparkassenstiftung
Bremerhaven“ ersetzt.
9. § 20a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.“
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach
der Wahl unter der Leitung eines Altersvorsitzenden den Stadtverordneten-
vorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der gleichen Sitzung
ferner einen ersten Beisitzer als seinen Vertreter und weitere Beisitzer.
Stadtverordnetenvorsteher und Beisitzer bilden den Vorstand.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ein Ortsgesetz oder“ gestrichen.
11. In § 22a Absatz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ gestrichen.
12. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“
ersetzt.
13. § 24 erhält folgende Fassung:
„§ 24
Öffentlichkeit der Sitzung
Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich, soweit nicht
das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der
Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird
in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung
erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.“
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14. § 28 erhält folgende Fassung:
„§ 28
Stimmenauszählung
Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.“
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Protokoll“ durch das Wort „Niederschrift“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Protokollführer“ durch das Wort
„Schriftführer“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Protokollführer“ durch das Wort „Schriftführer“
ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Durch die Geschäftsordnung können Abweichungen von Absatz 1
Satz 1 festgelegt werden.“
16. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein
Stadtverordneter von einer oder mehreren, höchstens aber drei Sitzungen
ausgeschlossen werden. Der Stadtverordnetenvorsteher kann den sofortigen
Ausschluss des Mitglieds vorläufig vornehmen und durchführen. Die
Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die
Stadtverordnetenversammlung.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
17. Die Überschrift des § 36 erhält folgende Fassung: „§ 36 Pflichtausschüsse“.
18. § 37a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeiten über das Ende der Wahlperiode bis
zur Bildung neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenver-
sammlung aus.“
19. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird das Wort „Wahlzeit“ jeweils durch das
Wort „Wahlperiode“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt.
20. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Amtszeit“
ersetzt.
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21. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine Veräußerung von Unternehmen der Stadt, auf die die öffentliche
Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger
Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die
1. Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserent-
sorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemein-
heit erbringen,
2. wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder
kulturellen Infrastruktur leisten,
3. geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs auf eine ange-
messene Wohnung nach Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung zu
fördern oder
4. der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern
dienen,
ist nur aufgrund eines Ortsgesetzes möglich. Ein solches Ortsgesetz tritt
nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als
Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden
Einfluss der Stadt beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit-
und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung
beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.“
22. § 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Prüfung innerhalb von sechs
Monaten nach Zuleitung der Haushaltsrechnung durch. Die Ergebnisse werden
in einem Schlussbericht zusammengefasst. Der Schlussbericht ist unverzüglich
dem Magistrat vorzulegen.“
23. § 62 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie dürfen eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, wenn dies mit der
Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist.“
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Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 8. Juni 2015 in Kraft.
Bremerhaven, den 12. Februar 2015
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen