Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
22.04.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 49 ÄndOG Verfassung Brhv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
193 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 23. April 2015 Nr. 49 Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven Vom 12. Februar 2015 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz: Artikel 1 Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014, S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Landesgesetz.“ 2. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Mitwirkungsverbote (1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder sonst ehren- amtlich Tätiger darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entschei- dung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 2015 194 (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Stadtverordnete, das Magi- stratsmitglied, der Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige 1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Ver- einigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessen- widerstreit anzunehmen ist, 2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadt an, 3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, 1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, 2. bei Wahlen, 3. bei Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadt in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder einer Vereinigung, 4. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren. (4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, ent- scheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt. (5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen.“ 3. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ gestrichen. 4. § 15a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein.“ Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 2015 195 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet der Ver- fassungs- und Geschäftsordnungsausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadt- verordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversamm- lung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen amtlich bekannt zu machen.“ 5. § 15b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungs- angelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). § 15c Absatz 3 gilt entsprechend.“ b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverord- netenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.“ 6. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt, wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 15b).“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Ein Bürgerentscheid ist außerdem im Fall des § 50 Absatz 2 über ein von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Ortsgesetz durchzu- führen, wenn 1. die Stadtverordnetenversammlung das Ortsgesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat, 2. ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt oder Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 2015 196 3. 5 vom Hundert der Stimmberechtigten die Durchführung eines Bürger- entscheids begehrt. § 15b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In diesen Fällen tritt das Ortsgesetz nur bei einem zustimmenden Bürgerentscheid in Kraft.“ c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: „(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über: 1. Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine Zuständigkeit besitzt, 2. folgende Ortsgesetze: a) die Verfassung für die Stadt Bremerhaven, b) das Entschädigungsortsgesetz, c) das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven, d) die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven, e) die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen für die Stadt Bremerhaven, 3. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt, 4. die Rechtsverhältnisse der Stadtverordneten, Magistratsmitglieder und der Bediensteten der Stadt, 5. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte, 6. die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des Magistrats, 7. Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten.“ d) Absatz 3 wird Absatz 4. e) Absatz 4 wird Absatz 5. In Satz 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Wörter „vom Hundert“ ersetzt. f) Absatz 5 wird Absatz 6. g) Absatz 6 wird Absatz 7. Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 2015 197 7. § 16 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Ortsgesetze für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Abfall- und Abwasserentsorgung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.“ 8. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven“ durch die Wörter „und der zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats der Sparkassenstiftung Bremerhaven“ ersetzt. 9. § 20a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.“ 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl unter der Leitung eines Altersvorsitzenden den Stadtverordneten- vorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der gleichen Sitzung ferner einen ersten Beisitzer als seinen Vertreter und weitere Beisitzer. Stadtverordnetenvorsteher und Beisitzer bilden den Vorstand.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „ein Ortsgesetz oder“ gestrichen. 11. In § 22a Absatz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ gestrichen. 12. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt. 13. § 24 erhält folgende Fassung: „§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.“ Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 2015 198 14. § 28 erhält folgende Fassung: „§ 28 Stimmenauszählung Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.“ 15. § 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Protokoll“ durch das Wort „Niederschrift“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Protokollführer“ durch das Wort „Schriftführer“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort „Protokollführer“ durch das Wort „Schriftführer“ ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Durch die Geschäftsordnung können Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden.“ 16. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Stadtverordneter von einer oder mehreren, höchstens aber drei Sitzungen ausgeschlossen werden. Der Stadtverordnetenvorsteher kann den sofortigen Ausschluss des Mitglieds vorläufig vornehmen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben. 17. Die Überschrift des § 36 erhält folgende Fassung: „§ 36 Pflichtausschüsse“. 18. § 37a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeiten über das Ende der Wahlperiode bis zur Bildung neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenver- sammlung aus.“ 19. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird das Wort „Wahlzeit“ jeweils durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Wahlperiode“ ersetzt. 20. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlzeit“ durch das Wort „Amtszeit“ ersetzt. Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 2015 199 21. § 50 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Eine Veräußerung von Unternehmen der Stadt, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die 1. Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserent- sorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemein- heit erbringen, 2. wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten, 3. geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs auf eine ange- messene Wohnung nach Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung zu fördern oder 4. der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen, ist nur aufgrund eines Ortsgesetzes möglich. Ein solches Ortsgesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Stadt beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.“ 22. § 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung der Haushaltsrechnung durch. Die Ergebnisse werden in einem Schlussbericht zusammengefasst. Der Schlussbericht ist unverzüglich dem Magistrat vorzulegen.“ 23. § 62 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie dürfen eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist.“ Nr. 49 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 2015 200 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 8. Juni 2015 in Kraft. Bremerhaven, den 12. Februar 2015 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.