Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung

Ausfertigungsdatum:
24.01.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 5
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 24. Januar 2025 Nr. 5 Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung Vom 21. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BremGBl. S. 279), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung der Jahrmarktgebührenordnung Die Jahrmarktgebührenordnung vom 10. November 1986 (Brem.GBl. S. 263), die zuletzt durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Marktbezieher, ihrer Familienange- hörigen und“ durch die Wörter „Beschickerinnen und Beschicker sowie deren“ ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transforma- tion kann im Einzelfall das Entgelt niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen. Eine niedrigere Festsetzung oder nachträgliche Ermäßigung kommt insbesondere für Geschäfte in Betracht, 1. denen ein Standplatz auf Marktbereichen zugewiesen wurde, die eine besonders ungünstige Geschäftslage aufweisen, 2. die nicht überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgen oder Nr. 5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Januar 2025 17 3. bei denen die Gebührenhöhe unverhältnismäßig ist, eine Zulassung jedoch aus Gründen der attraktiven Marktgestaltung erfolgen sollte.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ und die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 und wie folgt gefasst: „(5) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes aufgrund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde kann von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation eine Gebühr von 100 bis 1 000 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben werden.“ 2. § 2 wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 3 wird zu § 2. 4. Der bisherige § 4 wird zu § 3 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „von der Marktverwaltung“ gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Zahlungstermine sollen so festgesetzt werden, dass das Gesamtentgelt mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muss.“ 5. Der bisherige § 5 wird zu § 4. 6. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Ortsgesetz ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 21. Januar 2025 Der Senat Nr. 5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Januar 2025 18 Anhang (zu Artikel 1) „ANLAGE (zu § 1 Absatz 2) 1. Freimarkt und Osterwiese Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen: Nr. Branche Freimarkt Osterwiese Euro pro Quadratmeter 101 Vollimbisse, Wurstspezialitäten, Kartoffelspezialitäten, Crêpes, 70,00 € 30,00 € Champignons, Pizza und Eis 102 Verkaufsgeschäfte 40,00 € 17,00 € 103 Verkaufsgeschäfte Süßwaren 60,00 € 30,00 € 104 Verlosungen 50,00 € 25,00 € 105 Schieß-, Spiel- und automatisierte 45,00 € 25,00 € Spielgeschäfte 106 Automaten- und 80,00 € 35,00 € Greiferspielgeschäfte 107 Belustigungsgeschäfte 35,00 € 15,00 € 108 Geisterbahnen 20,00 € 10,00 € 109 Autoscooter, Go-Kart-Bahnen 25,00 € 10,00 € 110 Karusselle 35,00 € 15,00 € 111 Schienenbahnen, Achterbahnen 15,00 € 8,00 € 112 Riesenräder 20,00 € 12,00 € 113 Kinderfahrgeschäfte 25,00 € 12,00 € 114 Zeltgaststätten über 650m² 30,00 € 15,00 € 115 sonstige Ausschankbetriebe 60,00 € 30,00 € 116 Bauchläden 250,00 € 150,00 € 2. Bremer Weihnachtsmarkt Das Entgelt ist pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berechnen: Nr. Branche Freimarkt Euro pro Quadratmeter 201 Vollimbisse, Wurstspezialitäten, Kartoffelspezialitäten, Crêpes, 120,00 € Champignons, Pizza und Eis 202 Verkaufsgeschäfte 70,00 € 203 Verkaufsgeschäfte Süßwaren 80,00 € 204 Karusselle 35,00 € 205 Riesenräder 35,00 € 206 Kinderfahrgeschäfte 20,00 € 207 sonstige Ausschankbetriebe 225,00 € 208 Kunsthandwerk 75,00 €“ Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.