1629
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 15. Dezember 2020 Nr. 155
Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung
zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven und
zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven
Vom 26. November 2020
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom
7. November 2013 (Brem.GBl. S. 672), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 26. Oktober
2017 (Brem.GBl. S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Kanalbenutzungsgebühren
§1 Grundsatz, Begriffsbestimmungen
§2 Gebührenpflicht
§3 Bemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühr
§4 Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
§5 (weggefallen)
§6 (weggefallen)
§7 Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete
Wassermengen
§8 Gebührensätze
§9 Starkverschmutzerzuschläge
§ 10 Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren
§ 11 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Abschnitt 2: Kostenersatz für die Herstellung der Anschlusskanäle
§ 12 Allgemeines
§ 13 Entstehung des Ersatzanspruches
§ 14 Bemessungsgrundlage
Nr. 155 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 2020 1630
Abschnitt 3: Gebühren für die Reinigung der Abscheider
§ 15 Allgemeines
§ 16 Bemessung der Gebühr
Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Festsetzung der Gebührensätze
§ 18 Schuldner
§ 19 Berechnungszeitraum und Fälligkeit
§ 20 Dingliche Haftung
§ 21 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Grundsatz, Begriffsbestimmungen
(1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung
durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven - Anstalt des öffentlichen Rechts
(Anstalt) als zuständige Behörde. Die Anstalt erhebt auf der Grundlage des § 1
Absatz 6 Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven nach den Bestim-
mungen dieses Ortsgesetzes Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlagen (Kanalbenutzungsgebühren).
(2) Kanalbenutzungsgebühren sind die Schmutzwassergebühr und die Nieder-
schlagswassergebühr.
(3) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind alle
Anlagen und Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 2 des Entwässerungsortsgesetzes
der Stadt Bremerhaven.
(4) Als versiegelte Fläche im Sinne dieses Ortsgesetzes gilt der bebaute bzw.
überbaute und/oder befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlags-
wasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird oder von dem
Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasseranlagen
gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor der Versiegelungsart
gemäß § 4 Absatz 2.“
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Stadt Bremerhaven“ durch das Wort „Anstalt“
ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Abwassergebühr“ durch das Wort
„Schmutzwassergebühr“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
Nr. 155 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 2020 1631
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der anfallenden
Wassermenge.“
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Abwassermenge“ durch das Wort
„Schmutzwassermenge" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Abwassermengenmesseinrich-
tungen“ durch das Wort „Schmutzwassermengenmesseinrichtungen“
ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
f) In dem neuen Absatz 2 Satz 1, 2, 3 und 4 und dem neuen Absatz 3 wird
jeweils das Wort „Stadt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
5. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Sofern erforderlich, kann die Anstalt vom Gebührenpflichtigen auf
dessen Kosten die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:250, in Aus-
nahmefällen im Maßstab 1:500, mit den bebauten, überbauten und
befestigten Flächen verlangen. Die Teilflächen sind entsprechend der
Versiegelungsart und des Anschlussgrades zu kennzeichnen.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Stadt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr festgesetzt, die sich nach
der Allgemeinen Kostenverordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl.
S. 333), in der jeweils gültigen Fassung der Änderung, bemisst.“
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Gebührensätze
Die Gebührensätze für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasser-
anlagen werden wie folgt festgesetzt:
Nr. 155 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 2020 1632
1. Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes
Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser) 3,73 Euro/m3
2. Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der
versiegelten Fläche) 0,67 Euro/m2.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 8 Nummer 1“ die Angabe
„oder 2“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Stadt“
durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anstalt kann die Schmutzwassergebühr einschließlich der
Mahnkosten und Säumniszuschläge durch den zuständigen
Wasserversorgungsbetrieb berechnen und erheben lassen.“
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Stadt“ durch
das Wort „Anstalt“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Stadt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „treffen“ durch das Wort „durchführen“
ersetzt.
12. In § 12, § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 21 wird jeweils das Wort „Stadt“ durch das
Wort „Anstalt“ ersetzt.
13. § 22 wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 3. Juli 1997
(Brem.GBl. S. 273), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 28. November 2019
(Brem.GBl. S. 718, 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Anstalt erhebt für die Abwasserbeseitigung und die damit verbundene
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Gebühren, Beiträge und Kosten
nach einem besonderen Ortsgesetz.“
2. In § 4 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ die Angabe „Satz 3“
eingefügt.
Nr. 155 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 2020 1633
3. In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“
ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.
5. In § 8c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden vor der Angabe „Absatz 1“ die Wörter
„Anhang zu“ eingefügt.
6. In § 12 Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 6 aufgehoben.
7. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „NN (bezogen auf Normal-
Null)“ durch die Wörter „NHN (bezogen auf Normal-Höhen-Null) und das Wort
„NN“ durch das Wort „NHN“ ersetzt.
8. In § 14 Absatz 3 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 65“ ersetzt.
9. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 62“
und in Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „NN“ durch das Wort „NHN“ ersetzt.
10. In § 16 wird die Angabe „§ 79“ durch die Angabe „§ 64a“ ersetzt.
11. In § 20 Absatz 4 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
12. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§§ 7“ die Wörter „Absatz 3
Satz 2“ und in Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ die
Angabe „Satz 3“ eingefügt.
13. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 3
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bremerhaven, den 26. November 2020
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen