Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Ausfertigungsdatum:
18.05.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 52
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
204 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 18. Mai 2017 Nr. 52 Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 16. Mai 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 227 — 2133-c-1), die zuletzt durch Orts- gesetz vom 25. September 2013 (Brem.GBl. S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1) Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Friedhofs- ordnung). Eine Vergabe ohne Bestattung ist für die 00 in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich. 00.00 Urnenreihengrabstelle 1m² für eine Urne 874 00.01 Urnengrabstelle 1 m² für sechs Urnen 988 Urnengrabstelle 1 m² in bevorzugter Lage für sechs 00.01.01 1 484 Urnen 00.02 Urnengrabstelle 2 m² für zwölf Urnen 1 781 Urnengrabstelle 2 m² in bevorzugter Lage für zwölf 00.02.01 2 639 Urnen 00.03 Urnengrabstelle 3 m² für 18 Urnen 2 719 00.03.01 Urnengrabstelle 3 m² in bevorzugter Lage für 18 Urnen 4 097 00.04 Urnengrabstelle 4 m² für 24 Urnen 3 496 00.04.01 Urnengrabstelle 4 m² in bevorzugter Lage für 24 Urnen 5 277 Ascheausbringung auf einer Streuwiese (Stele mit 00.05.00 1 620 Namensnennung) Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 205 Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro Urnengrabstelle für eine Urne in einer 00.05 Gemeinschaftsanlage 00.05.01 Gemeinschaftsanlage Anonym 739 Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, 00.05.02 1 620 Baumgrab einzel) Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium, 00.05.03 3 183 Urnengarten exclusiv) 00.05.04 Urneneinzelgrabstelle im Memoriam-Garten Walle 1 217 Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer 00.06 Gemeinschaftsanlage 00.06.00 Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab für Partner) 2 344 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab für Familie, 00.06.01 4 773 Urnengarten exklusiv) 00.06.02 Urnenpartnergrabstelle im Memoriam-Garten Walle 1 998 00.07 Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer 971 00.08 Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer 1 458 00.09 Erdbestattungsgrabstellen Erdbestattungsreihengrabstelle 2 m² mit begrenzter 00.09.00 1 194 Laufzeit (25 oder 30 Jahre) Erdbestattungsreihengrabstelle 2 m² Laufzeit 25 Jahre 00.09.01 1 332 im Memorian-Garten Walle Erdbestattungsgrabstelle 2 m² einschichtig für einen 00.09.02 1 327 Sarg (2:1) Erdbestattungsgrabstelle 2 m² zweischichtig für zwei 00.09.03 1 768 Särge (2:2) Erdbestattungsgrabstelle 4 m² einschichtig für zwei 00.10 2 501 Särge (4:2) Erdbestattungsgrabstelle 4 m² zweischichtig für vier 00.10.01 3 335 Särge (4:4) Erdbestattungsgrabstelle 6 m² einschichtig für drei 00.11 3 751 Särge (6:3) Erdbestattungsgrabstelle 6 m² zweischichtig für sechs 00.11.01 5 002 Särge (6:6) Erdbestattungsgrabstelle 8 m² einschichtig für vier 00.12 5 002 Särge (8:4) Erdbestattungsgrabstelle 8 m² zweischichtig für acht 00.12.01 6 669 Särge (8:8) Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 206 Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro 00.14 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 Prozent der Gebühren für Erdbestattungsgrabstellen. Kindererdbestattungsgrabstelle bei Verstorbenen unter 00.15 3 Jahren 531 (10 Jahre Ruhefrist) Kindererdbestattungsgrabstelle bei Verstorbenen unter 00.16 10 Jahren 796 (15 Jahre Ruhefrist) 01 Bestattungen (§ 3 Friedhofsordnung) 01.00 Beisetzung eines Sarges Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 01.00.00 928 zweischichtig nutzbaren Grab bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig 01.00.01 1 019 nutzbaren Grab in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 01.00.02 zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer 498 Länge bis zu 1,20 m Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.03 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen 127 (nach § 11 Absatz 2 Friedhofsordnung) Beilegung eines Kindes (§ 3 Absatz 2 Friedhofs- 01.00.04 32 ordnung) 01.01 Beisetzung einer Urne für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem 01.01.00 schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung 161 ohne Angehörige für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem 01.01.01 schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung 192 mit Angehörigen Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs einschließlich 04.00 182 Orgelbenutzung und Gründekoration 04.01 kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum 109 07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grab- 07.00 zeichens entsprechender Größe oder einer 35 entsprechend großen Liegeplatte Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 207 Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro 07.01 Abheben eines Breitsteins 70 07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 19 Umschreibung (§ 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine 08 Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach 35 dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen 09 (§ 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt Tag genau. Urnengrabstellen für jedes Jahr 5 Prozent der 09.00 Gebührenziffern 00.01 bis 00.04.01, 00.05.03 und 00.06 bis 00.08 Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 4 Prozent der 09.01 Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.12.01 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 5 Absatz 3 Friedhofsgesetz für Särge eine längere 09.02 Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl „25“ in Nummer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt. Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere 09.03 Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 5 Prozent der folgenden Gebühren 09.03.00 Grabstelle 2 m² 1 000 09.03.01 Grabstelle 4 m² 2 000 09.03.02 Grabstelle 6 m² 3 000 09.03.03 Grabstelle 8 m² 4 000 09.03.04 Grabstelle 4 m² in bevorzugter Lage 3 000 09.03.05 Grabstelle 6 m² in bevorzugter Lage 4 500 09.03.06 Grabstelle 8 m² in bevorzugter Lage 6 000 Dauerndes Ruherecht nach Beisetzungen für vom 09.04. 0 Nationalsozialismus verfolgte Sinti und Roma 10 Umbettung (§ 10 Friedhofsordnung) 10.00 Ausgrabung einer Urne 140 10.01 Lieferung einer Aschenurne (Typ Standard) 18 10.02 Wiederbeisetzung einer Urne 194 10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem 10.03.00 654 zweischichtig nutzbaren Grab Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 208 Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro 10.03.01 in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 749 10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 10.04.00 928 zweischichtig nutzbaren Grab bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig 10.04.01 1 019 nutzbaren Grab in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 10.04.02 zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer 443 Länge bis zu 1,20 m Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ 11 einer Einfassung 11.00 Genehmigung eines Grabmals 74 11.01 Genehmigung einer Einfassung 29 11.02 Genehmigung bodenbündige Verlegung eine Grabmals 11.02.00 Breitstein, Liegeplatte größer als 1m² 131 11.02.01 Stele, kl. Liegeplatte 74 12 Eingrünung einer Grabstelle Eingrünen einer Grabstelle (Einsaat und Mutterboden 12.00 128 auffüllen) Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts bei 13 laufender Ruhezeit Eingrünen einer Grabstelle (Einsaat und Mutterboden 13.00 128 auffüllen) Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren 14 nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge, Prüfung und Genehmigung zur Ascheausbringung und 15 58 Bearbeitung von Anträgen vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 Friedhofsgesetz) und die einer 16 Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 Friedhofs- gesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen. Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 209 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Bremen, den 16. Mai 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.