204
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 18. Mai 2017 Nr. 52
Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung
für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 16. Mai 2017
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 227 — 2133-c-1), die zuletzt durch Orts-
gesetz vom 25. September 2013 (Brem.GBl. S. 507) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1)
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro
Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Friedhofs-
ordnung). Eine Vergabe ohne Bestattung ist für die
00
in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten
Zeiträume möglich.
00.00 Urnenreihengrabstelle 1m² für eine Urne 874
00.01 Urnengrabstelle 1 m² für sechs Urnen 988
Urnengrabstelle 1 m² in bevorzugter Lage für sechs
00.01.01 1 484
Urnen
00.02 Urnengrabstelle 2 m² für zwölf Urnen 1 781
Urnengrabstelle 2 m² in bevorzugter Lage für zwölf
00.02.01 2 639
Urnen
00.03 Urnengrabstelle 3 m² für 18 Urnen 2 719
00.03.01 Urnengrabstelle 3 m² in bevorzugter Lage für 18 Urnen 4 097
00.04 Urnengrabstelle 4 m² für 24 Urnen 3 496
00.04.01 Urnengrabstelle 4 m² in bevorzugter Lage für 24 Urnen 5 277
Ascheausbringung auf einer Streuwiese (Stele mit
00.05.00 1 620
Namensnennung)
Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 205
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro
Urnengrabstelle für eine Urne in einer
00.05
Gemeinschaftsanlage
00.05.01 Gemeinschaftsanlage Anonym 739
Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten,
00.05.02 1 620
Baumgrab einzel)
Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium,
00.05.03 3 183
Urnengarten exclusiv)
00.05.04 Urneneinzelgrabstelle im Memoriam-Garten Walle 1 217
Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer
00.06
Gemeinschaftsanlage
00.06.00 Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab für Partner) 2 344
Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab für Familie,
00.06.01 4 773
Urnengarten exklusiv)
00.06.02 Urnenpartnergrabstelle im Memoriam-Garten Walle 1 998
00.07 Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer 971
00.08 Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer 1 458
00.09 Erdbestattungsgrabstellen
Erdbestattungsreihengrabstelle 2 m² mit begrenzter
00.09.00 1 194
Laufzeit (25 oder 30 Jahre)
Erdbestattungsreihengrabstelle 2 m² Laufzeit 25 Jahre
00.09.01 1 332
im Memorian-Garten Walle
Erdbestattungsgrabstelle 2 m² einschichtig für einen
00.09.02 1 327
Sarg (2:1)
Erdbestattungsgrabstelle 2 m² zweischichtig für zwei
00.09.03 1 768
Särge (2:2)
Erdbestattungsgrabstelle 4 m² einschichtig für zwei
00.10 2 501
Särge (4:2)
Erdbestattungsgrabstelle 4 m² zweischichtig für vier
00.10.01 3 335
Särge (4:4)
Erdbestattungsgrabstelle 6 m² einschichtig für drei
00.11 3 751
Särge (6:3)
Erdbestattungsgrabstelle 6 m² zweischichtig für sechs
00.11.01 5 002
Särge (6:6)
Erdbestattungsgrabstelle 8 m² einschichtig für vier
00.12 5 002
Särge (8:4)
Erdbestattungsgrabstelle 8 m² zweischichtig für acht
00.12.01 6 669
Särge (8:8)
Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 206
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro
00.14 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 Prozent
der Gebühren für Erdbestattungsgrabstellen.
Kindererdbestattungsgrabstelle bei Verstorbenen unter
00.15 3 Jahren 531
(10 Jahre Ruhefrist)
Kindererdbestattungsgrabstelle bei Verstorbenen unter
00.16 10 Jahren 796
(15 Jahre Ruhefrist)
01 Bestattungen (§ 3 Friedhofsordnung)
01.00 Beisetzung eines Sarges
Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle
des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz
gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und
Schließen des Grabes
in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem
01.00.00 928
zweischichtig nutzbaren Grab
bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig
01.00.01 1 019
nutzbaren Grab
in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem
01.00.02 zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer 498
Länge bis zu 1,20 m
Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern
01.00.03 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen 127
(nach § 11 Absatz 2 Friedhofsordnung)
Beilegung eines Kindes (§ 3 Absatz 2 Friedhofs-
01.00.04 32
ordnung)
01.01 Beisetzung einer Urne
für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem
01.01.00 schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung 161
ohne Angehörige
für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem
01.01.01 schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung 192
mit Angehörigen
Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs einschließlich
04.00 182
Orgelbenutzung und Gründekoration
04.01 kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum 109
07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung
Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grab-
07.00 zeichens entsprechender Größe oder einer 35
entsprechend großen Liegeplatte
Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 207
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro
07.01 Abheben eines Breitsteins 70
07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 19
Umschreibung (§ 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden
oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine
08 Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach 35
dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist
gebührenfrei
Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen
09 (§ 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt Tag
genau.
Urnengrabstellen für jedes Jahr 5 Prozent der
09.00 Gebührenziffern 00.01 bis 00.04.01, 00.05.03 und 00.06
bis 00.08
Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 4 Prozent der
09.01
Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.12.01
Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 5
Absatz 3 Friedhofsgesetz für Särge eine längere
09.02 Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl „25“ in
Nummer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist
ersetzt.
Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere
09.03 Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 5 Prozent der
folgenden Gebühren
09.03.00 Grabstelle 2 m² 1 000
09.03.01 Grabstelle 4 m² 2 000
09.03.02 Grabstelle 6 m² 3 000
09.03.03 Grabstelle 8 m² 4 000
09.03.04 Grabstelle 4 m² in bevorzugter Lage 3 000
09.03.05 Grabstelle 6 m² in bevorzugter Lage 4 500
09.03.06 Grabstelle 8 m² in bevorzugter Lage 6 000
Dauerndes Ruherecht nach Beisetzungen für vom
09.04. 0
Nationalsozialismus verfolgte Sinti und Roma
10 Umbettung (§ 10 Friedhofsordnung)
10.00 Ausgrabung einer Urne 140
10.01 Lieferung einer Aschenurne (Typ Standard) 18
10.02 Wiederbeisetzung einer Urne 194
10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante
in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem
10.03.00 654
zweischichtig nutzbaren Grab
Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 208
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Euro
10.03.01 in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 749
10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg
in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem
10.04.00 928
zweischichtig nutzbaren Grab
bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig
10.04.01 1 019
nutzbaren Grab
in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem
10.04.02 zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer 443
Länge bis zu 1,20 m
Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/
11
einer Einfassung
11.00 Genehmigung eines Grabmals 74
11.01 Genehmigung einer Einfassung 29
11.02 Genehmigung bodenbündige Verlegung eine Grabmals
11.02.00 Breitstein, Liegeplatte größer als 1m² 131
11.02.01 Stele, kl. Liegeplatte 74
12 Eingrünung einer Grabstelle
Eingrünen einer Grabstelle (Einsaat und Mutterboden
12.00 128
auffüllen)
Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts bei
13
laufender Ruhezeit
Eingrünen einer Grabstelle (Einsaat und Mutterboden
13.00 128
auffüllen)
Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren
14 nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden
Kosten in Rechnung gestellt.
Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge,
Prüfung und Genehmigung zur Ascheausbringung und
15 58
Bearbeitung von Anträgen vorzeitige Rückgabe einer
Grabstätte
Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne
Urne (§ 4 Absatz 2 Friedhofsgesetz) und die einer
16
Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 Friedhofs-
gesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen.
Nr. 52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 2017 209
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Bremen, den 16. Mai 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen