Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven und zur Änderung der Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2023
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2023 Nr. 116
Eingangsformel
Die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 386), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebührensätze
(1) Die Gebühren betragen bei vierzehntäglicher Entleerung eines
1. 35-l-Abfallbehälters 115,80 Euro/Jahr
2. 50-l-Abfallbehälters 157,32 Euro/Jahr
3. 60-l-Abfallbehälters 182,28 Euro/Jahr
4. 90-l-Abfallbehälters 273,24 Euro/Jahr
5. 120-l-Abfallbehälters 368,40 Euro/Jahr
6. 240-l-Abfallbehälters 736,68 Euro/Jahr
7. 770-l-Abfallbehälters 2 151,96 Euro/Jahr
8. 1100-l-Abfallbehälters 2 880,24 Euro/Jahr
(2) Die Gebühren betragen bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines
1. 35-l-Abfallbehälters 136,56 Euro/Jahr
2. 50-l-Abfallbehälters 178,20 Euro/Jahr
3. 60-l-Abfallbehälters 219,60 Euro/Jahr
4. 90-l-Abfallbehälters 326,88 Euro/Jahr
5. 120-l-Abfallbehälters 430,56 Euro/Jahr
6. 240-l-Abfallbehälters 860,76 Euro/Jahr
7. 770-l-Abfallbehälters 2 491,20 Euro/Jahr
8. 1100-l-Abfallbehälters 3 227,76 Euro/Jahr
(3) Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung vervielfachen sich die Gebühren gemäß Absatz 2 entsprechend der Leerungshäufigkeit.
(4) Die Gebühren betragen bei einmaliger Entleerung und Abfuhr (Polterabend) eines Abfallbehälters (120 l) 15,65 Euro.
(5) Für die Entsorgung der vorübergehend mehr anfallenden Abfälle in den vorgeschriebenen „amtlichen Bremerhavener Abfallsäcken“ beträgt die Gebühr je Abfallsack 5,00 Euro.
(6) Die Gebühren für die einmalige Entleerung von hausabfallähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen betragen für
1. einen 120-l-Abruf-Abfallbehälter 15,65 Euro,
2. einen 240-l-Abruf-Abfallbehälter 25,56 Euro.
(7) Die Gebühr bei Selbstanlieferung von Restabfällen aus Haushaltungen in Kleinmengen (maximal 1 m³) beträgt pro Anlieferung 5,00 Euro.
(8) Die Sperrabfallabfuhr wird auf Anforderung für jeden Haushalt einmal jährlich ohne Erhebung einer gesonderten Gebühr durchgeführt. Für den Haushaltsbegriff gelten die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes entsprechend. Die Gebühr für jede weitere Sperrabfallabfuhr beträgt 108,80 Euro.
(9) Die Gebühr für die Benutzung der Deponie Grauer Wall beträgt
1. für die Deponierung nicht verbrennbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen
a) asbesthaltig 108,80 Euro/t,
b) Bodenaushub bis einschließlich LAGA-Einstufung Z 2 34,80 Euro/t,
c) sonstige 62,80 Euro/t.
2. für die Verwertung von Garten- und Parkabfällen aus privaten Haushaltungen 111,35 Euro/t.
Für Lieferungen bis zu einem m³ wird keine Gebühr erhoben.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Gebühren sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten, die Wohnungseigentümer, die Wohnungsberechtigten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, die Nießbraucher sowie alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
(2) Bei einer Übertragung des Grundstückseigentums endet die Gebührenpflicht mit dem Ende des laufenden Kalendermonats und beginnt die Gebührenpflicht des erwerbenden Grundstückseigentümers mit Beginn des auf die Eigentumsübertragung folgenden Kalendermonats. Für den Wechsel sonstiger dinglicher Rechte gilt dies entsprechend. Den Wechsel des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsberechtigung haben der bisherige und der neue Gebührenschuldner unverzüglich bei der Anstalt anzuzeigen.
(3) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 4 bis 7 und Absatz 9 bezeichneten Gebühren ist der Abfallbesitzer.
(4) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 8 bezeichnete Gebühr ist die Person, die die Abholung des Sperrabfalls beantragt hat.
(5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.“
3. § 7 wird aufgehoben.
4. § 8 wird § 7.
Die Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom
7. November 2013 (Brem.GBl. S. 672), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 22. September 2022 (Brem.GBl. S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „270,13“ durch die Angabe „297,70“ ersetzt.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bremerhaven, den 30. November 2023
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Grantz Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.