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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 22. Mai 2015 Nr. 74
Ortsgesetz zur Änderung der
Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven
Vom 30. April 2015
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 10. De-
zember 1992, die zuletzt durch Ortsgesetz vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S.
421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird die Angabe „§ 6a Baumgrabstätten“ eingefügt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben
Einwohner der Stadt Bremerhaven gewesen sind oder ein Recht auf Beisetzung
in einer bestimmten Grabstätte besessen haben. Die Bestattung anderer Perso-
nen bedarf der Einwilligung des Magistrats.“
3. § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Art und Größe der Grabstätten
(1) Leichen und Aschen werden in Reihen-, Wahl- oder Ehrengrabstätten bei-
gesetzt. In Baumgrabstätten oder Gemeinschaftsanlagen (anonyme Gräberfel-
der) werden nur Aschen beigesetzt. Bestattungen können auch durch Ausbrin-
gen der Asche in einer Grabstelle oder durch Ausstreuen auf einer dafür ausge-
wiesenen Fläche des Friedhofs erfolgen.
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(2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die in Gräberfeldern der
Reihe nach belegt werden. Die Größe beträgt in der Regel
1. für die Beisetzung von Leichen 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 140
cm;
2. für die Beisetzung von Leichen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1.
Lebensjahr 60 x 120 cm, für das Grabbeet 40 x 60 cm;
3. für die Beisetzung von Aschen 80 x 80 cm.
Der die Beisetzung Veranlassende hat die Möglichkeit, eine Reihengrabstätte in
einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu
wählen.
(3) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf An-
trag ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Größe beträgt in der Regel
1. für die Beisetzung von Leichen je Grabstätte in einfacher oder doppelter
Tiefe 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 180 cm;
2. für die Beisetzung von Aschen 100 x 100 cm.
(4) In Gemeinschaftsanlagen (anonyme Gräberfelder) werden Aschen einzeln
ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt.
(5) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die aus besonderem Anlass auf Be-
schluss des Magistrats angelegt werden. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(6) Baumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Son-
derlage.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Grabstelle“ durch das Wort
„Grabstätte“ ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Grabstätte nicht neu belegt werden,
ausgenommen
1. die Zweitbelegung einer Grabstätte in einer Wahlgrabstätte für die Bei-
setzung von Leichen in einfacher Tiefe, sofern die erste Beisetzung ei-
ner Leiche in doppelter Tiefe erfolgt ist;
2. die Beisetzung der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten
5. Lebensjahr oder von Zwillingen unter einem Jahr auf jeder mit einer
Leiche belegten Grabstätte. Bei Reihengräbern darf die Ruhezeit der
bereits beigesetzten Leiche nicht überschritten werden;
3. die zusätzliche Beisetzung von bis zu sechs Aschen in einer Wahlgrab-
stätte für die Beisetzung von Leichen.“
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c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Ablauf der Ruhefrist von Leichen und Aschen bei Reihengrabstät-
ten, das Erlöschen des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten und die nach Ab-
satz 5 Satz 3 vom Magistrat zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes
Jahr vorher bekanntzugeben; sie sind amtlich bekanntzugeben, wenn ein Nut-
zungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist. Dabei
ist auch auf die Wirkung der Frist hinzuweisen.“
5. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Nutzungsberechtigte kann schon beim Erwerb des Nutzungsrechts für
den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das
Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen. Stirbt der Nutzungsberechtig-
te, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis des von ihm Be-
stimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag auf die
Angehörigen in der genannten Reihenfolge übertragen. Angehörige sind:
1. der überlebende Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner, und
zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
2. die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
3. die Stiefkinder,
4. die Enkel,
5. die Eltern,
6. die Geschwister,
7. die Stiefgeschwister,
8. die Ehegatten der unter Nummer 2 genannten Personengruppe,
9. die Ehegatten der unter Nummer 3 genannten Personengruppe,
10. die Ehegatten der unter Nummer 4 genannten Personengruppe,
11. die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemein-
schaft gelebt hat.
Innerhalb der unter den Nummern 2 bis 10 genannten Personengruppen ent-
scheidet das Alter über die Rangfolge, wobei unter der Nummer 4 vorab die
Rangfolge unter Nummer 2 entscheidend ist. Jeder Rechtsnachfolger hat das
Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf sich
umschreiben zu lassen. Der Magistrat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Vorlage eines Erbscheins und den Nachweis über die Erbauseinandersetzung zu
verlangen.“
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6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten. Sie werden ausgewiesen als
1. Gemeinschaftsbaumgrabstätten oder
2. Familien- und Partnerbaumgrabstätten.
Auf einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte kann eine Vielzahl von Aschen bestattet
werden, auf einer Familien- und Partnerbaumgrabstätte können nur Angehörige
einer Familie, Lebenspartner oder Freunde bestattet werden.
(2) Die Beisetzung einer Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Als
Gedenkzeichen wird auf Gemeinschaftsbaumgrabstätten ein liegendes Grabmal
(Liegeplatte) angebracht. Art und Ausgestaltung der Liegeplatte werden unab-
hängig von den Regelungen dieser Friedhofsordnung vom Magistrat festgelegt.
Die Liegeplatte wird vom Magistrat platziert. Für Grabmale von Familien- und
Partnerbaumgrabstätten gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
(3) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch den
Magistrat. Das Aufstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Bepflan-
zungsflächen (Grabbeeten) ist nicht zulässig. Kränze, Blumengebinde und der-
gleichen dürfen nur aus kompostierbarem Material bestehen.
(4) Der Magistrat bestimmt, welche Bäume als Gemeinschaftsbäume oder
Familien- und Partnerbäume verwendet werden und die Zahl der jeweiligen Nut-
zungsrechte. Muss ein Baum beseitigt werden, veranlasst der Magistrat eine Er-
satzbepflanzung. Dabei unterliegt er hinsichtlich der Gattung, Art und Größe des
Baumes keinen Beschränkungen.“
7. § 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7
Bestattungen
(1) Eine Leiche soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt - grundsätzlich innerhalb
von 8 Werktagen, aber nicht vor 48 Stunden nach Eintritt des Todes - bestattet
werden. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Be-
stattungsfrist unberücksichtigt. Ist eine Leiche in Verwesung übergegangen, kann
der Magistrat eine sofortige Bestattung anordnen. Die Angehörigen sind zu be-
nachrichtigen. Bestattungsfeierlichkeiten sollen in der Regel am geschlossenen
Sarg erfolgen.
(2) Der Magistrat setzt auf Antrag den Zeitpunkt für die Bestattung fest.
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(3) Der Magistrat sorgt für das Ausheben und Wiederverfüllen der Grabstelle.
Für den Aushub können Nachbargrabstätten in Anspruch genommen werden,
ohne dass es hierzu einer Mitteilung an deren Nutzungsberechtigten bedarf; der
vorherige Zustand wird wieder hergestellt.
(4) Für den Transport der Leiche oder Asche vom Feierraum auf dem Friedhof
bis zur Grabstätte hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung veranlasst hat.
Dies gilt nicht in Fällen nach Absatz 6. Der Transport und das Absenken von
Verstorbenen darf nur von Personen durchgeführt werden, die Gewähr für eine
würdige und gefahrlose Beisetzung bieten.
(5) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Ur-
ne) aufzunehmen. Urnen sind grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach der
Einäscherung beizusetzen. Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne o-
der ausgebrachte Asche beigesetzt ist und um wessen Asche es sich handelt.
Hiervon ausgenommen ist die ausgestreute Asche.
(6) Bestattungen von Aschen in der Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräber-
feld) werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne
Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Magistrat durchge-
führt.
(7) Der Feierraum auf dem Friedhof wird vom Magistrat für die Trauerfeier mit
einer Grunddekoration geschmückt.“
8. In § 8 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Allgemeine Totengedenkstätte“ durch
das Wort „Gemeinschaftsanlagen“ ersetzt.
9. § 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonsti-
gen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Magistrats. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Lei-
chen können nur umgebettet werden, wenn die Umbettung angesichts des Ver-
wesungszustands zumutbar und mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettun-
gen jeder Angehörige des Verstorbenen. Bei Wahlgrabstätten ist die Zustimmung
des jeweiligen Nutzungsberechtigten erforderlich.
(4) Alle Umbettungen werden vom Magistrat durchgeführt. Er bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf einer Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.“
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10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und zu pfle-
gen. Sie sind unbeschadet der Anforderungen in Gräberfeldern mit zusätzli-
chen Gestaltungsvorschriften nach § 11 so zu gestalten und der Umgebung
anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des
Friedhofs gewahrt werden und Beisetzungen auf der eigenen und auf der
Nachbargrabstätte nicht behindert werden sowie das anfallende Regenwasser
vom Erdreich aufgenommen wird. Grabhügel und Abdeckungen aus Kies und
Kunststeinen sind nicht zulässig. Rasen als Grabbepflanzung ist möglich,
wenn dieser regelmäßig geschnitten und gepflegt wird. Unkrautvernichtungs-
mittel (Herbizide) dürfen zur Bekämpfung von Kraut- und Graswuchs nicht
eingesetzt werden.“
b) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ist der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so kann die
Aufforderung durch amtliche Bekanntmachung erfolgen.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Grabmale sind aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze
zu arbeiten. Sie sind handwerksgerecht herzustellen und unbeschadet der An-
forderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach
§ 13 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die
historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs gewahrt bleiben. Sie sollen
handwerksgerecht in ausgewogener Form mit Bezug zum Verstorbenen gear-
beitet werden.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Abmessungen der Grabmale sollen in einem ausgewogenen Ver-
hältnis zur Grabfläche stehen. Auch soll das anfallende Regenwasser vom
Erdreich der Grabstätte aufgenommen werden. Maßbegrenzungen werden
wie folgt festgelegt:
Größte Größte
Breite Höhe
1. Aufrechtstehende Grabmale auf
1.1 Grabstätten für die Beisetzung von Leichen
1.1.1 Reihengrabstätten 0,50 m 1,00 m
1.1.2 einstelligen Wahlgrabstätten 0,60 m 1,20 m
1.1.3 zweistelligen Wahlgrabstätten 1,20 m 1,30 m
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1.1.4 Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstät-
ten ist ein Zuschlag zulässig.
1.2 Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen
1.2.1 Reihengrabstätten nur liegende Grabmale
1.2.2 einstelligen Wahlgrabstätten 0,50 m 1,00 m
1.2.3 zweistellige Wahlgrabstätte 0,50 m 1,30 m
Die Steinstärke muss bei einer Höhe bis
1,20 m mindestens 0,12 m, bei einer
Höhe ab 1,20 m mindestens 0,15 m be-
tragen. Die Grabmalhöhe wird von der
Höhe der Grabbegrenzung gemessen.
2. Liegende Grabmale (Liegeplatten) auf
2.1 Grabstätten für die Beisetzung von Leichen
2.1.1 Reihengrabstätten 0,50 m 0,75 m
2.1.2 einstelligen Wahlgrabstätten 0,90 m 1,80 m
2.1.3 zweistelligen Wahlgrabstätten 2,10 m 1,80 m
2.1.4 Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstät-
ten entsprechend ein Vielfaches von
2.1.2.
2.2 Grabstätten für die Beisetzung von
Aschen nur mit quadratischem oder run-
dem Grundriss
2.2.1 Reihengrabstätten 0,45 m 0,45 m
2.2.2 einstellige Wahlgrabstätten 0,50 m 0,50 m
Die Steinstärke beträgt mindestens
0,06 m. Der Abstand von den Grabbe-
grenzungen soll gleichmäßig sein.“
c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Eine Genehmigung ist bei Nachinschriften nicht erforderlich.“
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Gräber“ durch das Wort „Grabstätten“ er-
setzt.
e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Grabmale sind dauernd in standsicherem Zustand zu halten. Bei einer
Wahlgrabstätte ist dafür der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Kommt der
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung
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nicht nach, so kann der Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten das
Grabmal befestigen oder umlegen. Ist der Nutzungsberechtigte oder seine
Anschrift nicht bekannt, so kann die Aufforderung durch amtliche Bekanntma-
chung erfolgen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Magistrat auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Ab-
sperrungen) treffen.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Auf Grabstätten mit einer Bepflanzungsfläche (Grabbeet) ist auf jeder
Grabstätte nur ein Grabmal zulässig. Für Grabmale dürfen nur Naturstein,
Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden; Grabmale aus Natur-
stein müssen aus einem Stück gearbeitet sein. Zur Imprägnierung von Holz
dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen des Holzes
nicht wesentlich beeinträchtigen. Anstriche und Lackierungen sind nicht statt-
haft. Eisenteile sowie sonstige Zutaten dagegen sind dauerhaft gegen Rost zu
schützen. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:
Ansichtfläche Mindest-
stärke
1. Für die Beisetzung von Leichen auf:
1.1 Reihengrabstätten bis 0,36 m2 0,12 m
1.1 einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,36 m2 0,12 m
1.2 zweistelligen Wahlgrabstätten (bei bis 0,55 m2 0,12 m
Grabmalen unter 80 cm Höhe bis
0,65 m2)
1.3 zwei- und mehrstelligen Wahlgrab- bis 0,70 m2 0,12 m
stätten in Einzellage
2. Für die Beisetzung von Aschen auf:
2.1 Urnenreihengrabstätten 0,20 m2 0,08 m
nur liegende Grabmale mit quadrati-
schem
oder rundem Grundriss
2.2 Urnenwahlgrabstätten 0,25 m2 0,08 m“
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b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Auf Grabstätten, die ohne Bepflanzungsfläche im Rasen liegen, ist auf
jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal zulässig. Für diese liegenden
Grabmale darf nur Hartgestein verwendet werden, sie sind rasenbündig zu
verlegen. Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten nur aus dem Material
des Grabmals bestehen. Bronzeinschriften, Symbole und Ornamente dürfen
maximal eine Höhe von 6 mm aufweisen. Maßbegrenzungen werden wie folgt
festgelegt:
Abmessungen Mindest-
stärke
1. Für die Beisetzung von Leichen auf
1.1 Reihengrabstätten 0,45 x 0,65 m 0,08 m
1.2 Wahlgrabstätten 0,50 x 0,75 m 0,08 m
2. Für die Beisetzung von Aschen auf
2.1 Urnenwahlgrabstätten 0,50 x 0,50 m 0,08 m“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Auf Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in geschlossenen gärt-
nerischen Anlagen, die vom Gartenbauamt gepflegt werden, ist auf jeder
Grabstätte nur ein liegendes Grabmal in der Größe 0,50 x 0,50 m, Stärke min-
destens 0,06 m, zulässig. Für diese liegenden Grabmale darf nur Naturstein
verwendet werden.“
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
13. § 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise zur Abwendung von Gefahren vom
Magistrat vorübergehend geschlossen werden.“
14. § 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Ge-
nehmigung des Magistrats. Die Genehmigung ist jedes Jahr neu zu beantragen.
Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bremi-
schen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.“
15. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 9a Ab-
satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen § 12 Absatz 4 Grabmale ohne vorherige schriftliche Genehmigung er-
richtet oder verändert;“
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c) Die bisherigen Nummern 5 bis 12 werden die Nummern 6 bis 13.
16. Der Anhang zur Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven
erhält folgende Fassung:
„Anlage
zur Friedhofsordnung
für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven
Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten (§ 11) und von Grab-
malen (§ 13) gelten auf Grabstätten der nachfolgend genannten Gräberfelder auf den
Friedhöfen.
Friedhof Spadener Höhe
C Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
D Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
E Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
F Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
G2 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
H Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen
M Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen und Aschen
Friedhof Lehe
E Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
F Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
G Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen
28 a Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
31 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen
39 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
42 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen
Friedhof Wulsdorf
8 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
9 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
17 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen
18 d Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
18 e Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
18 f Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen
24 Nr. 1 bis 100 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen
27 Reihe 2 bis 7 Nummern 1 bis 18 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von
Leichen
31 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen
32 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen“
Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 322
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 30. April 2015
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen