Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
21.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 74 Brhv Friedhofsordnung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
312 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 22. Mai 2015 Nr. 74 Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven Vom 30. April 2015 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 10. De- zember 1992, die zuletzt durch Ortsgesetz vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach § 6 wird die Angabe „§ 6a Baumgrabstätten“ eingefügt. 2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Friedhofszweck Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bremerhaven gewesen sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besessen haben. Die Bestattung anderer Perso- nen bedarf der Einwilligung des Magistrats.“ 3. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Art und Größe der Grabstätten (1) Leichen und Aschen werden in Reihen-, Wahl- oder Ehrengrabstätten bei- gesetzt. In Baumgrabstätten oder Gemeinschaftsanlagen (anonyme Gräberfel- der) werden nur Aschen beigesetzt. Bestattungen können auch durch Ausbrin- gen der Asche in einer Grabstelle oder durch Ausstreuen auf einer dafür ausge- wiesenen Fläche des Friedhofs erfolgen. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 313 (2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die in Gräberfeldern der Reihe nach belegt werden. Die Größe beträgt in der Regel 1. für die Beisetzung von Leichen 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 140 cm; 2. für die Beisetzung von Leichen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 60 x 120 cm, für das Grabbeet 40 x 60 cm; 3. für die Beisetzung von Aschen 80 x 80 cm. Der die Beisetzung Veranlassende hat die Möglichkeit, eine Reihengrabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. (3) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf An- trag ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Größe beträgt in der Regel 1. für die Beisetzung von Leichen je Grabstätte in einfacher oder doppelter Tiefe 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 180 cm; 2. für die Beisetzung von Aschen 100 x 100 cm. (4) In Gemeinschaftsanlagen (anonyme Gräberfelder) werden Aschen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt. (5) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die aus besonderem Anlass auf Be- schluss des Magistrats angelegt werden. Absatz 3 gilt sinngemäß. (6) Baumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Son- derlage.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Grabstelle“ durch das Wort „Grabstätte“ ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Grabstätte nicht neu belegt werden, ausgenommen 1. die Zweitbelegung einer Grabstätte in einer Wahlgrabstätte für die Bei- setzung von Leichen in einfacher Tiefe, sofern die erste Beisetzung ei- ner Leiche in doppelter Tiefe erfolgt ist; 2. die Beisetzung der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder von Zwillingen unter einem Jahr auf jeder mit einer Leiche belegten Grabstätte. Bei Reihengräbern darf die Ruhezeit der bereits beigesetzten Leiche nicht überschritten werden; 3. die zusätzliche Beisetzung von bis zu sechs Aschen in einer Wahlgrab- stätte für die Beisetzung von Leichen.“ Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 314 c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der Ablauf der Ruhefrist von Leichen und Aschen bei Reihengrabstät- ten, das Erlöschen des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten und die nach Ab- satz 5 Satz 3 vom Magistrat zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher bekanntzugeben; sie sind amtlich bekanntzugeben, wenn ein Nut- zungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist. Dabei ist auch auf die Wirkung der Frist hinzuweisen.“ 5. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Nutzungsberechtigte kann schon beim Erwerb des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen. Stirbt der Nutzungsberechtig- te, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis des von ihm Be- stimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag auf die Angehörigen in der genannten Reihenfolge übertragen. Angehörige sind: 1. der überlebende Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, 2. die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, 3. die Stiefkinder, 4. die Enkel, 5. die Eltern, 6. die Geschwister, 7. die Stiefgeschwister, 8. die Ehegatten der unter Nummer 2 genannten Personengruppe, 9. die Ehegatten der unter Nummer 3 genannten Personengruppe, 10. die Ehegatten der unter Nummer 4 genannten Personengruppe, 11. die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemein- schaft gelebt hat. Innerhalb der unter den Nummern 2 bis 10 genannten Personengruppen ent- scheidet das Alter über die Rangfolge, wobei unter der Nummer 4 vorab die Rangfolge unter Nummer 2 entscheidend ist. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf sich umschreiben zu lassen. Der Magistrat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorlage eines Erbscheins und den Nachweis über die Erbauseinandersetzung zu verlangen.“ Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 315 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Baumgrabstätten (1) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten. Sie werden ausgewiesen als 1. Gemeinschaftsbaumgrabstätten oder 2. Familien- und Partnerbaumgrabstätten. Auf einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte kann eine Vielzahl von Aschen bestattet werden, auf einer Familien- und Partnerbaumgrabstätte können nur Angehörige einer Familie, Lebenspartner oder Freunde bestattet werden. (2) Die Beisetzung einer Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Als Gedenkzeichen wird auf Gemeinschaftsbaumgrabstätten ein liegendes Grabmal (Liegeplatte) angebracht. Art und Ausgestaltung der Liegeplatte werden unab- hängig von den Regelungen dieser Friedhofsordnung vom Magistrat festgelegt. Die Liegeplatte wird vom Magistrat platziert. Für Grabmale von Familien- und Partnerbaumgrabstätten gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten. (3) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch den Magistrat. Das Aufstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Bepflan- zungsflächen (Grabbeeten) ist nicht zulässig. Kränze, Blumengebinde und der- gleichen dürfen nur aus kompostierbarem Material bestehen. (4) Der Magistrat bestimmt, welche Bäume als Gemeinschaftsbäume oder Familien- und Partnerbäume verwendet werden und die Zahl der jeweiligen Nut- zungsrechte. Muss ein Baum beseitigt werden, veranlasst der Magistrat eine Er- satzbepflanzung. Dabei unterliegt er hinsichtlich der Gattung, Art und Größe des Baumes keinen Beschränkungen.“ 7. § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 Bestattungen (1) Eine Leiche soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt - grundsätzlich innerhalb von 8 Werktagen, aber nicht vor 48 Stunden nach Eintritt des Todes - bestattet werden. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Be- stattungsfrist unberücksichtigt. Ist eine Leiche in Verwesung übergegangen, kann der Magistrat eine sofortige Bestattung anordnen. Die Angehörigen sind zu be- nachrichtigen. Bestattungsfeierlichkeiten sollen in der Regel am geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Der Magistrat setzt auf Antrag den Zeitpunkt für die Bestattung fest. Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 316 (3) Der Magistrat sorgt für das Ausheben und Wiederverfüllen der Grabstelle. Für den Aushub können Nachbargrabstätten in Anspruch genommen werden, ohne dass es hierzu einer Mitteilung an deren Nutzungsberechtigten bedarf; der vorherige Zustand wird wieder hergestellt. (4) Für den Transport der Leiche oder Asche vom Feierraum auf dem Friedhof bis zur Grabstätte hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung veranlasst hat. Dies gilt nicht in Fällen nach Absatz 6. Der Transport und das Absenken von Verstorbenen darf nur von Personen durchgeführt werden, die Gewähr für eine würdige und gefahrlose Beisetzung bieten. (5) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Ur- ne) aufzunehmen. Urnen sind grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne o- der ausgebrachte Asche beigesetzt ist und um wessen Asche es sich handelt. Hiervon ausgenommen ist die ausgestreute Asche. (6) Bestattungen von Aschen in der Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräber- feld) werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Magistrat durchge- führt. (7) Der Feierraum auf dem Friedhof wird vom Magistrat für die Trauerfeier mit einer Grunddekoration geschmückt.“ 8. In § 8 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Allgemeine Totengedenkstätte“ durch das Wort „Gemeinschaftsanlagen“ ersetzt. 9. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonsti- gen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Magistrats. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Lei- chen können nur umgebettet werden, wenn die Umbettung angesichts des Ver- wesungszustands zumutbar und mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettun- gen jeder Angehörige des Verstorbenen. Bei Wahlgrabstätten ist die Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten erforderlich. (4) Alle Umbettungen werden vom Magistrat durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf einer Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.“ Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 317 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und zu pfle- gen. Sie sind unbeschadet der Anforderungen in Gräberfeldern mit zusätzli- chen Gestaltungsvorschriften nach § 11 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs gewahrt werden und Beisetzungen auf der eigenen und auf der Nachbargrabstätte nicht behindert werden sowie das anfallende Regenwasser vom Erdreich aufgenommen wird. Grabhügel und Abdeckungen aus Kies und Kunststeinen sind nicht zulässig. Rasen als Grabbepflanzung ist möglich, wenn dieser regelmäßig geschnitten und gepflegt wird. Unkrautvernichtungs- mittel (Herbizide) dürfen zur Bekämpfung von Kraut- und Graswuchs nicht eingesetzt werden.“ b) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Ist der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so kann die Aufforderung durch amtliche Bekanntmachung erfolgen.“ 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Grabmale sind aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze zu arbeiten. Sie sind handwerksgerecht herzustellen und unbeschadet der An- forderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § 13 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs gewahrt bleiben. Sie sollen handwerksgerecht in ausgewogener Form mit Bezug zum Verstorbenen gear- beitet werden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Abmessungen der Grabmale sollen in einem ausgewogenen Ver- hältnis zur Grabfläche stehen. Auch soll das anfallende Regenwasser vom Erdreich der Grabstätte aufgenommen werden. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt: Größte Größte Breite Höhe 1. Aufrechtstehende Grabmale auf 1.1 Grabstätten für die Beisetzung von Leichen 1.1.1 Reihengrabstätten 0,50 m 1,00 m 1.1.2 einstelligen Wahlgrabstätten 0,60 m 1,20 m 1.1.3 zweistelligen Wahlgrabstätten 1,20 m 1,30 m Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 318 1.1.4 Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstät- ten ist ein Zuschlag zulässig. 1.2 Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen 1.2.1 Reihengrabstätten nur liegende Grabmale 1.2.2 einstelligen Wahlgrabstätten 0,50 m 1,00 m 1.2.3 zweistellige Wahlgrabstätte 0,50 m 1,30 m Die Steinstärke muss bei einer Höhe bis 1,20 m mindestens 0,12 m, bei einer Höhe ab 1,20 m mindestens 0,15 m be- tragen. Die Grabmalhöhe wird von der Höhe der Grabbegrenzung gemessen. 2. Liegende Grabmale (Liegeplatten) auf 2.1 Grabstätten für die Beisetzung von Leichen 2.1.1 Reihengrabstätten 0,50 m 0,75 m 2.1.2 einstelligen Wahlgrabstätten 0,90 m 1,80 m 2.1.3 zweistelligen Wahlgrabstätten 2,10 m 1,80 m 2.1.4 Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstät- ten entsprechend ein Vielfaches von 2.1.2. 2.2 Grabstätten für die Beisetzung von Aschen nur mit quadratischem oder run- dem Grundriss 2.2.1 Reihengrabstätten 0,45 m 0,45 m 2.2.2 einstellige Wahlgrabstätten 0,50 m 0,50 m Die Steinstärke beträgt mindestens 0,06 m. Der Abstand von den Grabbe- grenzungen soll gleichmäßig sein.“ c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Eine Genehmigung ist bei Nachinschriften nicht erforderlich.“ d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Gräber“ durch das Wort „Grabstätten“ er- setzt. e) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Grabmale sind dauernd in standsicherem Zustand zu halten. Bei einer Wahlgrabstätte ist dafür der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 319 nicht nach, so kann der Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal befestigen oder umlegen. Ist der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so kann die Aufforderung durch amtliche Bekanntma- chung erfolgen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Magistrat auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Ab- sperrungen) treffen.“ 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auf Grabstätten mit einer Bepflanzungsfläche (Grabbeet) ist auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal zulässig. Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden; Grabmale aus Natur- stein müssen aus einem Stück gearbeitet sein. Zur Imprägnierung von Holz dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht wesentlich beeinträchtigen. Anstriche und Lackierungen sind nicht statt- haft. Eisenteile sowie sonstige Zutaten dagegen sind dauerhaft gegen Rost zu schützen. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt: Ansichtfläche Mindest- stärke 1. Für die Beisetzung von Leichen auf: 1.1 Reihengrabstätten bis 0,36 m2 0,12 m 1.1 einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,36 m2 0,12 m 1.2 zweistelligen Wahlgrabstätten (bei bis 0,55 m2 0,12 m Grabmalen unter 80 cm Höhe bis 0,65 m2) 1.3 zwei- und mehrstelligen Wahlgrab- bis 0,70 m2 0,12 m stätten in Einzellage 2. Für die Beisetzung von Aschen auf: 2.1 Urnenreihengrabstätten 0,20 m2 0,08 m nur liegende Grabmale mit quadrati- schem oder rundem Grundriss 2.2 Urnenwahlgrabstätten 0,25 m2 0,08 m“ Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 320 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Auf Grabstätten, die ohne Bepflanzungsfläche im Rasen liegen, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal zulässig. Für diese liegenden Grabmale darf nur Hartgestein verwendet werden, sie sind rasenbündig zu verlegen. Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten nur aus dem Material des Grabmals bestehen. Bronzeinschriften, Symbole und Ornamente dürfen maximal eine Höhe von 6 mm aufweisen. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt: Abmessungen Mindest- stärke 1. Für die Beisetzung von Leichen auf 1.1 Reihengrabstätten 0,45 x 0,65 m 0,08 m 1.2 Wahlgrabstätten 0,50 x 0,75 m 0,08 m 2. Für die Beisetzung von Aschen auf 2.1 Urnenwahlgrabstätten 0,50 x 0,50 m 0,08 m“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Auf Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in geschlossenen gärt- nerischen Anlagen, die vom Gartenbauamt gepflegt werden, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal in der Größe 0,50 x 0,50 m, Stärke min- destens 0,06 m, zulässig. Für diese liegenden Grabmale darf nur Naturstein verwendet werden.“ d) Absatz 6 wird aufgehoben. e) Absatz 7 wird aufgehoben. 13. § 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise zur Abwendung von Gefahren vom Magistrat vorübergehend geschlossen werden.“ 14. § 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Ge- nehmigung des Magistrats. Die Genehmigung ist jedes Jahr neu zu beantragen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bremi- schen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.“ 15. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 9a Ab- satz 1 Nummer 1“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt: „5. entgegen § 12 Absatz 4 Grabmale ohne vorherige schriftliche Genehmigung er- richtet oder verändert;“ Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 321 c) Die bisherigen Nummern 5 bis 12 werden die Nummern 6 bis 13. 16. Der Anhang zur Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven erhält folgende Fassung: „Anlage zur Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten (§ 11) und von Grab- malen (§ 13) gelten auf Grabstätten der nachfolgend genannten Gräberfelder auf den Friedhöfen. Friedhof Spadener Höhe C Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen D Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen E Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen F Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen G2 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen H Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen M Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen und Aschen Friedhof Lehe E Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen F Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen G Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen 28 a Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 31 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen 39 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 42 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen Friedhof Wulsdorf 8 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 9 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 17 Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen 18 d Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 18 e Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 18 f Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen 24 Nr. 1 bis 100 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen 27 Reihe 2 bis 7 Nummern 1 bis 18 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen 31 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen 32 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen“ Nr. 74 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 322 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 30. April 2015 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.