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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 19. November 2024 Nr. 118
Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung
für die Stadt Bremerhaven
Vom 29. Oktober 2024
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997
(Brem.GBl. S. 603), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 28. April 2016 (Brem.GBl.
S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende
Gebühren erhoben:
1. Überlassung von Grabstätten für die
Beisetzung von Leichen
Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach
der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der
Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5
Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs-
ordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte
oder ein Teil davon für eine einzelne
Bestattungsart gesperrt ist.
1.1 Reihengrabstätten
1.10 Reihengrab pro Jahr 23,00 €
1.11 Reihengrab für Verstorbene bis zum
1. Lebensjahr (lebendgeborene) pro Jahr 12,00 €
Nr. 118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2024 809
1.20 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur
in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen
1.201 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 45,00 €
1.202 am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle pro Jahr 53,00 €
1.203 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 53,00 €
1.204 in gärtnerischer oder besonderer Lage je
Grabstelle pro Jahr 62,00 €
1.21 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur
in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf
1.211 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 85,00 €
1.212 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage
oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 180,00 €
1.213 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 360,00 €
1.30 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in
doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen
1.301 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 49,00 €
1.302 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 60,00 €
1.303 in gärtnerischer oder besonderer Lage je
Grabstelle pro Jahr 72,00 €
1.31 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in
doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf
1.311 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 98,00 €
1.312 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage
oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 211,00 €
1.313 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 422,00 €
2. Überlassung von Grabstätten für die
Beisetzung von Aschen
Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach
der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der
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Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5
Absätze 1, 3 und 4 der geltenden
Friedhofsordnung.
2.1 Reihengrabstätten
2.10 Reihengrab pro Jahr 21,00 €
2.11 Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes
Gräberfeld) pro Jahr 13,00 €
2.12 Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem
Gedenkstein pro Jahr 44,00 €
2.2 Wahlgrabstätten
2.20 in normaler Lage pro Jahr 38,00 €
2.21 in Einzellage pro Jahr 47,00 €
2.22 in besonderer Lage pro Jahr 56,00 €
2.23 am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe) pro Jahr 67,00 €
2.24 in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom
Friedhof gepflegt werden pro Jahr 149,00 €
2.25 an einem Gemeinschaftsbaum inklusive pro Jahr 66,00 €
Liegeplatte
2.26 an einem Familien- beziehungsweise pro Jahr 182,00 €
Partnerbaum
3. Beisetzungen
3.1 Für das Ausheben und Wiederverfüllen
einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten,
Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im
Register.
3.11 Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis
2,05 m 501,00 €
3.12 Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 250,50 €
3.13 Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 668,00 €
2,05 m
3.14 Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 334,00 €
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3.15 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge
von 1,20 m bis 2,05 m 835,00 €
3.16 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge
unter 1,20 m 414,00 €
3.17 bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8
Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten,
beträgt der Aufschlag 123,00 €
3.18 für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines
Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr 112,00 €
3.2 Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft
zur Beisetzung einer Aschenurne sowie
Eintragung im Register
3.21 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von 268,00 €
Aschen
3.22 in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes 241,00 €
Gräberfeld)
3.23 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von
Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche
bei der Beisetzung einer Leiche ist
eingeschlossen) 308,00 €
3.3 Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten
außerhalb der für die städtischen Bediensteten
vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen
werden, erhöhen sich die Gebühren der unter
Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um
100 %.
4. Ausbetten einer Leiche
4.1 bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 986,00 €
4.2 bei einer Sarglänge unter 1,20 m 737,00 €
4.3 Anlässlich der Aufhebung eines 737,00 €
Reihengräberfeldes
4.4 bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4
der Friedhofsordnung überschreiten oder bei
Aus-bettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich
die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um 123,00 €
4.5 Ausbetten einer Aschenurne 310,00 €
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5. Unterhaltung und Pflege der allgemeinen
Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -
5.1 bei einer Ruhefrist von 25 Jahren 582,00 €
5.2 bei einer Ruhefrist von 15 Jahren 349,00 €
5.3 bei einer Ruhefrist von 7 Jahren 163,00 €
6. Einäscherung von Leichen
einschließlich Gestellung einer Aschenurne
6.1 Erwachsene 339,00 €
6.2 Kinder bis zu 10 Jahren 168,00 €
7. Benutzung von Friedhofseinrichtungen
7.1 zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur 50,00 €
Bestattung
7.2 zur Aufbahrung einer Leiche in einer
Einzelkammer bis zur Bestattung 100,00 €
7.3 Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier
einschließlich Grunddekoration - je angefangene
Stunde - 190,00 €
8. Bauliche Anlagen (Grabmale)
8.1 Für die Genehmigung zur Aufstellung eines
Grabmales, die laufende Standfestigkeits-
kontrolle und das Entfernen des Grabmales nach
Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach
Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die
Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des
Grabmales.
Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines
Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe
beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit
der größten Breite des Grabmales, jeweils
aufgerundet auf volle 10 cm.
Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:
8.11 Naturgestein 2,90 €
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8.12 Schmiedeeisen und Bronze 1,50 €
8.13 Holz 1,05 €
8.14 Liegeplatten aus Naturgestein 1,45 €
8.2 Für die Genehmigung zum Verlegen von
Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für
das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist
beziehungsweise nach Erlöschen des
Nutzungsrechtes werden Gebühre erhoben pro
Grabbegrenzung und Grabstätte 73,00 €
9. Sonstige Gebühren
9.1 Umschreibung einer Grabstätte 38,00 €
9.2 Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf
eines Monats, für jeden angefangenen Monat 20,00 €
9.3 Versand einer Aschenurne 65,00 €
9.4 Für Sonderleistungen, die durch die
vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind,
werden die tatsächlich anfallenden Kosten
erhoben.
10. Gewerbliche Betätigung
10.1 Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen
gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den
städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden
Friedhofsordnung 28,00 €
10.2 Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen
gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem
städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden
Friedhofsordnung 14,00 €“
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Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Bremerhaven, den 29. Oktober 2024
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen