Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
19.11.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 118
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
808 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 19. November 2024 Nr. 118 Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven Vom 29. Oktober 2024 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 603), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 28. April 2016 (Brem.GBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben: 1. Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs- ordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart gesperrt ist. 1.1 Reihengrabstätten 1.10 Reihengrab pro Jahr 23,00 € 1.11 Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr (lebendgeborene) pro Jahr 12,00 € Nr. 118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2024 809 1.20 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen 1.201 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 45,00 € 1.202 am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle pro Jahr 53,00 € 1.203 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 53,00 € 1.204 in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle pro Jahr 62,00 € 1.21 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf 1.211 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 85,00 € 1.212 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 180,00 € 1.213 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 360,00 € 1.30 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen 1.301 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 49,00 € 1.302 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 60,00 € 1.303 in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle pro Jahr 72,00 € 1.31 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf 1.311 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 98,00 € 1.312 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 211,00 € 1.313 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 422,00 € 2. Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Nr. 118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2024 810 Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung. 2.1 Reihengrabstätten 2.10 Reihengrab pro Jahr 21,00 € 2.11 Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes Gräberfeld) pro Jahr 13,00 € 2.12 Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem Gedenkstein pro Jahr 44,00 € 2.2 Wahlgrabstätten 2.20 in normaler Lage pro Jahr 38,00 € 2.21 in Einzellage pro Jahr 47,00 € 2.22 in besonderer Lage pro Jahr 56,00 € 2.23 am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe) pro Jahr 67,00 € 2.24 in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden pro Jahr 149,00 € 2.25 an einem Gemeinschaftsbaum inklusive pro Jahr 66,00 € Liegeplatte 2.26 an einem Familien- beziehungsweise pro Jahr 182,00 € Partnerbaum 3. Beisetzungen 3.1 Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register. 3.11 Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 501,00 € 3.12 Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 250,50 € 3.13 Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 668,00 € 2,05 m 3.14 Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 334,00 € Nr. 118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2024 811 3.15 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 835,00 € 3.16 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge unter 1,20 m 414,00 € 3.17 bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag 123,00 € 3.18 für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr 112,00 € 3.2 Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register 3.21 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von 268,00 € Aschen 3.22 in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes 241,00 € Gräberfeld) 3.23 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen) 308,00 € 3.3 Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %. 4. Ausbetten einer Leiche 4.1 bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 986,00 € 4.2 bei einer Sarglänge unter 1,20 m 737,00 € 4.3 Anlässlich der Aufhebung eines 737,00 € Reihengräberfeldes 4.4 bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten oder bei Aus-bettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um 123,00 € 4.5 Ausbetten einer Aschenurne 310,00 € Nr. 118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2024 812 5. Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung - 5.1 bei einer Ruhefrist von 25 Jahren 582,00 € 5.2 bei einer Ruhefrist von 15 Jahren 349,00 € 5.3 bei einer Ruhefrist von 7 Jahren 163,00 € 6. Einäscherung von Leichen einschließlich Gestellung einer Aschenurne 6.1 Erwachsene 339,00 € 6.2 Kinder bis zu 10 Jahren 168,00 € 7. Benutzung von Friedhofseinrichtungen 7.1 zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur 50,00 € Bestattung 7.2 zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung 100,00 € 7.3 Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration - je angefangene Stunde - 190,00 € 8. Bauliche Anlagen (Grabmale) 8.1 Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeits- kontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales. Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm. Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben: 8.11 Naturgestein 2,90 € Nr. 118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2024 813 8.12 Schmiedeeisen und Bronze 1,50 € 8.13 Holz 1,05 € 8.14 Liegeplatten aus Naturgestein 1,45 € 8.2 Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühre erhoben pro Grabbegrenzung und Grabstätte 73,00 € 9. Sonstige Gebühren 9.1 Umschreibung einer Grabstätte 38,00 € 9.2 Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat 20,00 € 9.3 Versand einer Aschenurne 65,00 € 9.4 Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. 10. Gewerbliche Betätigung 10.1 Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung 28,00 € 10.2 Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung 14,00 €“ Nr. 118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 2024 814 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft. Bremerhaven, den 29. Oktober 2024 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.