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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 29. April 2016 Nr. 44
Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung
für die Stadt Bremerhaven
Vom 28. April 2016
Artikel 1
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997
(Brem.GBl. S. 603), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 30. April 2015 (Brem.GBl.
S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende
Gebühren erhoben:
1. Überlassung von Grabstätten für die
Beisetzung von Leichen
Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern
nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der
Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5
Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs-
ordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte
oder ein Teil davon für eine einzelne
Bestattungsart gesperrt ist.
1.1 Reihengrabstätten
1.10 Reihengrab pro Jahr 22,00 €
1.11 Reihengrab für Verstorbene bis zum
1. Lebensjahr (lebendgeborene) pro Jahr 11,00 €
1.20 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur
in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen
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1.201 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 43,00 €
1.202 am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle pro Jahr 51,00 €
1.203 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 51,00 €
1.204 in gärtnerischer oder besonderer Lage je
pro Jahr 60,00 €
Grabstelle
1.21 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur
in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf
1.211 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 82,00 €
1.212 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 176,00 €
1.213 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 352,00 €
1.30 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in
doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen
1.301 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 48,00 €
1.302 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 58,00 €
1.303 in gärtnerischer oder besonderer Lage je
Grabstelle pro Jahr 70,00 €
1.31 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in
doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf
1.311 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 96,00 €
1.312 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 206,00 €
1.313 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 412,00 €
2. Überlassung von Grabstätten für die
Beisetzung von Aschen
Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern
nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der
Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5
Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs-
ordnung.
2.1 Reihengrabstätten
2.10 Reihengrab pro Jahr 19,00 €
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2.11 Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes
Gräberfeld) pro Jahr 11,00 €
2.12 Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem
Gedenkstein pro Jahr 43,00 €
2.2 Wahlgrabstätten
2.20 in normaler Lage pro Jahr 37,00 €
2.21 in Einzellage pro Jahr 46,00 €
2.22 in besonderer Lage pro Jahr 54,00 €
2.23 am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe) pro Jahr 64,00 €
2.24 in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom
Friedhof gepflegt werden pro Jahr 145,00 €
2.25 an einem Gemeinschaftsbaum inklusive
Liegeplatte pro Jahr 64,00 €
2.26 an einem Familien- beziehungsweise Partner-
baum mit einem Stammumfang in 1 m Höhe
von
bis zu 1 m pro Jahr 178,00 €
bis zu 1,80 m pro Jahr 222,00 €
über 1,80 m pro Jahr 267,00 €
3. Beisetzungen
3.1 Für das Ausheben und Wiederverfüllen
einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten,
Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung
im Register.
3.11 Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis
2,05 m 472,00 €
3.12 Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 236,00 €
3.13 Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis
2,05 m 630,00 €
3.14 Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 315,00 €
3.15 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarg-
länge von 1,20 m bis 2,05 m 787,00 €
3.16 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarg-
länge unter 1,20 m 390,00 €
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3.17 bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8
Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten,
beträgt der Aufschlag 116,00 €
3.18 für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines
Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr 105,00 €
3.2 Für das Ausheben und Wiederverfüllen der
Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie
Eintragung im Register
3.21 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von
Aschen 230,00 €
3.22 in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes
Gräberfeld) 207,00 €
3.23 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von
Leichen (die notwendige Ausgrabung der
Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist
eingeschlossen) 264,00 €
3.3 Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten
außerhalb der für die städtischen Bediensteten
vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen
werden, erhöhen sich die Gebühren der unter
Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um
100 %.
4. Ausbetten einer Leiche
4.1 bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 930,00 €
4.2 bei einer Sarglänge unter 1,20 m 695,00 €
4.3 anlässlich der Aufhebung eines Reihen-
gräberfeldes 695,00 €
4.4 bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8
Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten
oder bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe
erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3
jeweils um 116,00 €
4.5 Ausbetten einer Aschenurne 292,00 €
5. Unterhaltung und Pflege der allgemeinen
Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -
5.1 bei einer Ruhefrist von 25 Jahren 532,00 €
5.2 bei einer Ruhefrist von 15 Jahren 319,00 €
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5.3 bei einer Ruhefrist von 7 Jahren 149,00 €
6. Einäscherung von Leichen
einschließlich Gestellung einer Aschenurne
6.1 Erwachsene 329,00 €
6.2 Kinder bis zu 10 Jahren 165,00 €
7. Benutzung von Friedhofseinrichtungen
7.1 zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur
Bestattung 42,00 €
7.2 zur Aufbahrung einer Leiche in einer
Einzelkammer bis zur Bestattung 84,00 €
7.3 Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier
einschließlich Grunddekoration - je
angefangene Stunde - 160,00 €
8. Bauliche Anlagen (Grabmale)
8.1 Für die Genehmigung zur Aufstellung eines
Grabmales, die laufende Standfestigkeits-
kontrolle und das Entfernen des Grabmales
nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise
nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet
sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichts-
fläche des Grabmales.
Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grab-
males errechnet sich aus der größten Höhe
beziehungsweise größten Länge, multipliziert
mit der größten Breite des Grabmales, jeweils
aufgerundet auf volle 10 cm.
Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:
8.11 Naturgestein 2,60 €
8.12 Schmiedeeisen und Bronze 1,30 €
8.13 Holz 0,95 €
8.14 Liegeplatten aus Naturgestein 1,30 €
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8.2 Für die Genehmigung zum Verlegen von
Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und
für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist
beziehungsweise nach Erlöschen des
Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben
pro Grabbegrenzung und Grabstätte 65,00 €
9. Sonstige Gebühren
9.1 Umschreibung einer Grabstätte 36,00 €
9.2 Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf
eines Monats, für jeden angefangenen Monat 19,00 €
9.3 Versand einer Aschenurne 30,00 €
9.4 Für Sonderleistungen, die durch die vorstehen-
den Gebühren nicht erfasst sind, werden die
tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.
10. Gewerbliche Betätigung
10.1 Genehmigung zur Ausübung einer mehr-
maligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den
städtischen Friedhöfen nach § 18 der
geltenden Friedhofsordnung 26,00 €
10.2 Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen
gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem
städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden
Friedhofsordnung 13,00 €“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 28. April 2016
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen