Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
29.04.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt Nr. 44 Ortsgesetz Änderung Friedhofsgebührenordnung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
226 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 29. April 2016 Nr. 44 Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven Vom 28. April 2016 Artikel 1 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 603), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 30. April 2015 (Brem.GBl. S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben: 1. Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs- ordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart gesperrt ist. 1.1 Reihengrabstätten 1.10 Reihengrab pro Jahr 22,00 € 1.11 Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr (lebendgeborene) pro Jahr 11,00 € 1.20 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen Nr. 44 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2016 227 1.201 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 43,00 € 1.202 am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle pro Jahr 51,00 € 1.203 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 51,00 € 1.204 in gärtnerischer oder besonderer Lage je pro Jahr 60,00 € Grabstelle 1.21 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf 1.211 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 82,00 € 1.212 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 176,00 € 1.213 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 352,00 € 1.30 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen 1.301 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 48,00 € 1.302 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 58,00 € 1.303 in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle pro Jahr 70,00 € 1.31 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf 1.311 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 96,00 € 1.312 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 206,00 € 1.313 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 412,00 € 2. Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofs- ordnung. 2.1 Reihengrabstätten 2.10 Reihengrab pro Jahr 19,00 € Nr. 44 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2016 228 2.11 Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes Gräberfeld) pro Jahr 11,00 € 2.12 Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem Gedenkstein pro Jahr 43,00 € 2.2 Wahlgrabstätten 2.20 in normaler Lage pro Jahr 37,00 € 2.21 in Einzellage pro Jahr 46,00 € 2.22 in besonderer Lage pro Jahr 54,00 € 2.23 am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe) pro Jahr 64,00 € 2.24 in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden pro Jahr 145,00 € 2.25 an einem Gemeinschaftsbaum inklusive Liegeplatte pro Jahr 64,00 € 2.26 an einem Familien- beziehungsweise Partner- baum mit einem Stammumfang in 1 m Höhe von bis zu 1 m pro Jahr 178,00 € bis zu 1,80 m pro Jahr 222,00 € über 1,80 m pro Jahr 267,00 € 3. Beisetzungen 3.1 Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register. 3.11 Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 472,00 € 3.12 Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 236,00 € 3.13 Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 630,00 € 3.14 Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m 315,00 € 3.15 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarg- länge von 1,20 m bis 2,05 m 787,00 € 3.16 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarg- länge unter 1,20 m 390,00 € Nr. 44 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2016 229 3.17 bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag 116,00 € 3.18 für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr 105,00 € 3.2 Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register 3.21 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen 230,00 € 3.22 in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräberfeld) 207,00 € 3.23 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen) 264,00 € 3.3 Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %. 4. Ausbetten einer Leiche 4.1 bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m 930,00 € 4.2 bei einer Sarglänge unter 1,20 m 695,00 € 4.3 anlässlich der Aufhebung eines Reihen- gräberfeldes 695,00 € 4.4 bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten oder bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um 116,00 € 4.5 Ausbetten einer Aschenurne 292,00 € 5. Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung - 5.1 bei einer Ruhefrist von 25 Jahren 532,00 € 5.2 bei einer Ruhefrist von 15 Jahren 319,00 € Nr. 44 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2016 230 5.3 bei einer Ruhefrist von 7 Jahren 149,00 € 6. Einäscherung von Leichen einschließlich Gestellung einer Aschenurne 6.1 Erwachsene 329,00 € 6.2 Kinder bis zu 10 Jahren 165,00 € 7. Benutzung von Friedhofseinrichtungen 7.1 zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 42,00 € 7.2 zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung 84,00 € 7.3 Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration - je angefangene Stunde - 160,00 € 8. Bauliche Anlagen (Grabmale) 8.1 Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeits- kontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichts- fläche des Grabmales. Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grab- males errechnet sich aus der größten Höhe beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm. Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben: 8.11 Naturgestein 2,60 € 8.12 Schmiedeeisen und Bronze 1,30 € 8.13 Holz 0,95 € 8.14 Liegeplatten aus Naturgestein 1,30 € Nr. 44 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2016 231 8.2 Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben pro Grabbegrenzung und Grabstätte 65,00 € 9. Sonstige Gebühren 9.1 Umschreibung einer Grabstätte 36,00 € 9.2 Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat 19,00 € 9.3 Versand einer Aschenurne 30,00 € 9.4 Für Sonderleistungen, die durch die vorstehen- den Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. 10. Gewerbliche Betätigung 10.1 Genehmigung zur Ausübung einer mehr- maligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung 26,00 € 10.2 Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung 13,00 €“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 28. April 2016 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.