Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
21.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 75 Brhv ÄndOG FriedhofsgebührenO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
323 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 22. Mai 2015 Nr. 75 Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven Vom 30. April 2015 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 603), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 13. März 2014 (Brem.GBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2 Abs. 2 der geltenden Friedhofsordnung“ gestrichen. b) In Nummer 2.11 werden die Wörter „Grab in der Allgemeinen Totengedenkstätte (anonymes Gräberfeld)“ durch die Wörter „Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes Gräberfeld)“ ersetzt. c) Nach Nummer 2.11 wird folgende Nummer 2.12 eingefügt: „2.12 Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem Gedenkstein pro Jahr 38,00 Euro“ d) In Nummer 3.17 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 4“ ersetzt. e) In Nummer 3.22 werden die Wörter „in einer Allgemeinen Totengedenkstätte (im anonymen Gräberfeld)“ durch die Wörter „in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräberfeld)“ ersetzt. f) In Nummer 9.4 werden die Wörter „für Sonderleistungen, die durch die vor- stehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt“ durch die Wörter „„für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallen- den Kosten erhoben“ ersetzt. Nr. 75 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Mai 2015 324 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 30. April 2015 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.