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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 4. Dezember 2017 Nr. 110
Ortsgesetz zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der
Stadtbibliothek Bremerhaven
Vom 26. Oktober 2017
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Bremerhaven vom
7. November 2013 (Brem.GBl. S. 658, S. 797) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist im Rahmen dieser Benutzungs-
ordnung jedermann gestattet, auch juristischen Personen. In Sonderfällen kann
die Stadtbibliothek Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung
zulassen.“
2. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei der Anmeldung ist die Angabe des Vor- und Familiennamens,
gegebenenfalls des Geburtsnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums
erforderlich. Bei der Anmeldung juristischer Personen hat ein Vertretungs-
berechtigter zu unterschreiben und seine persönlichen Daten anzugeben und
das Anmeldeformular mit dem Dienst- bzw. Firmenstempel zu versehen. Weitere
Angaben etwa für Kommunikationszwecke sind freiwillig. Die Stadtbibliothek
speichert die für das Benutzungsverhältnis erforderlichen Daten elektronisch und
nutzt sie für ihre Zwecke unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bremi-
schen Datenschutzgesetzes.“
3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Verlust des Benutzungsausweises sowie Änderungen der Anschrift
oder des Namens des Benutzers sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzu-
teilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus
ergeben, zu Lasten des Nutzers. Die Anschriftenermittlung durch die Bibliothek
ist gebührenpflichtig. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungs-
ausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dies gilt auch bei
Verlust des Benutzungsausweises.“
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4. § 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei Verunreinigungen, Beschädigungen oder Verlust der Medien, hat der
Benutzer, ohne Rücksicht auf Verschulden, den entstandenen Schaden in Höhe
des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Bei Nichtrückgabe der entliehenen
Medien ist deren Wiederbeschaffungspreis in Geld zu erstatten. Ist die Medien-
einheit im Fachhandel nicht mehr erhältlich, ist die Stadtbibliothek berechtigt, den
Beschaffungspreis einer gleichwertigen Ersatzmedieneinheit zu verlangen oder
wegen der Bedeutung der Medieneinheit auf Kosten des Benutzers eine Repro-
duktion herstellen zu lassen.“
5. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Verzehr von Lebensmitteln ist in den Bibliotheksräumen nur in
besonders gekennzeichneten Zonen gestattet. Näheres regelt die Hausordnung.
Das Rauchen ist untersagt.“
6. Die Anlage zum Ortsgesetz erhält folgende Fassung:
„Anlage:
Gebührenverzeichnis zur Benutzungs- und Gebührenordnung
der Stadtbibliothek Bremerhaven
1. Jahresgebühren
1.1 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder als Schüler oder
Auszubildender bis maximal zum vollendeten 23. Lebensjahr kostenlos
1.2 Erwachsene und juristische Personen 18,00 Euro
1.3 Rentner und Pensionäre, Vollzeit-Studierende, Schüler oder
Auszubildende nach vollendetem 23. Lebensjahr, Freiwilligen-
dienstleistende, Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII sowie Arbeitslose sowie Inhaber der Ehrenamtskarte 9,00 Euro
1.4 Alle Studierenden der Hochschule Bremerhaven gemäß
Kooperationsvertrag kostenlos
1.5 Mitarbeiter im Vorschul- und Schulbereich nach Sonderantrag
für im Voraus zu bestellende Medienkisten kostenlos
Auf die Erhebung von Gebühren bei Überschreitung der
Leihfrist wird jedoch nicht verzichtet.
1.6 Einmalige Ausleihe, max. 5 Medien, keine Verlängerung 4,00 Euro
1.7 Halbjahreskarte 10,00 Euro
2. Überschreitung der Leihfrist
2.1 Erwachsene zahlen pro Medium und Öffnungstag der
Stadtbibliothek 0,30 Euro
bis zu einer Höchstgrenze von 15,00 Euro
2.2 Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag zahlen pro
Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek 0,10 Euro
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bis zu einem Höchstbetrag von 5,00 Euro
2.3 Gebühren für jedes Mahnschreiben (einschließlich Porto) 4,00 Euro
Bei erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im
Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der dafür
geltenden Vorschriften eingezogen.
2.4 Gebührenmahnung (Mahnung bei Zahlungsverzug) 5,00 Euro
2.5 Auskunft aus dem Melderegister für die Ermittlung der
aktuellen Adresse 7,50 Euro
3. Sonstige Gebühren
3.1 Ersatzausfertigung eines Benutzerausweises bis zum
vollendetem 18. Lebensjahr 2,50 Euro
3.2 Ersatzausfertigung eines Benutzerausweises ab dem
19. Lebensjahr 5,00 Euro
3.3 Bei Verunreinigung, Beschädigung oder Verlust eines
Mediums, zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert eine
Bearbeitungsgebühr pro Medium 5,00 Euro
3.4 Bei Beschädigung oder Verlust von Spielteilen pro Teil 1,00 Euro
3.5 Vorbestellungen pro Medium (einschließlich Porto) 1,00 Euro
3.6 Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs pro Band
oder Aufsatzkopie für die nationale Fernleihe 2,50 Euro“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bremerhaven, den 26. Oktober 2017
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Bödeker
Bürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen