Bremen

Ortsgesetz zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der

Ausfertigungsdatum:
04.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 110
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
573 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 4. Dezember 2017 Nr. 110 Ortsgesetz zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Bremerhaven Vom 26. Oktober 2017 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Bremerhaven vom 7. November 2013 (Brem.GBl. S. 658, S. 797) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist im Rahmen dieser Benutzungs- ordnung jedermann gestattet, auch juristischen Personen. In Sonderfällen kann die Stadtbibliothek Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen.“ 2. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Anmeldung ist die Angabe des Vor- und Familiennamens, gegebenenfalls des Geburtsnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums erforderlich. Bei der Anmeldung juristischer Personen hat ein Vertretungs- berechtigter zu unterschreiben und seine persönlichen Daten anzugeben und das Anmeldeformular mit dem Dienst- bzw. Firmenstempel zu versehen. Weitere Angaben etwa für Kommunikationszwecke sind freiwillig. Die Stadtbibliothek speichert die für das Benutzungsverhältnis erforderlichen Daten elektronisch und nutzt sie für ihre Zwecke unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bremi- schen Datenschutzgesetzes.“ 3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Verlust des Benutzungsausweises sowie Änderungen der Anschrift oder des Namens des Benutzers sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzu- teilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten des Nutzers. Die Anschriftenermittlung durch die Bibliothek ist gebührenpflichtig. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungs- ausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzungsausweises.“ Nr. 110 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2017 574 4. § 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei Verunreinigungen, Beschädigungen oder Verlust der Medien, hat der Benutzer, ohne Rücksicht auf Verschulden, den entstandenen Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Bei Nichtrückgabe der entliehenen Medien ist deren Wiederbeschaffungspreis in Geld zu erstatten. Ist die Medien- einheit im Fachhandel nicht mehr erhältlich, ist die Stadtbibliothek berechtigt, den Beschaffungspreis einer gleichwertigen Ersatzmedieneinheit zu verlangen oder wegen der Bedeutung der Medieneinheit auf Kosten des Benutzers eine Repro- duktion herstellen zu lassen.“ 5. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Verzehr von Lebensmitteln ist in den Bibliotheksräumen nur in besonders gekennzeichneten Zonen gestattet. Näheres regelt die Hausordnung. Das Rauchen ist untersagt.“ 6. Die Anlage zum Ortsgesetz erhält folgende Fassung: „Anlage: Gebührenverzeichnis zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Bremerhaven 1. Jahresgebühren 1.1 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder als Schüler oder Auszubildender bis maximal zum vollendeten 23. Lebensjahr kostenlos 1.2 Erwachsene und juristische Personen 18,00 Euro 1.3 Rentner und Pensionäre, Vollzeit-Studierende, Schüler oder Auszubildende nach vollendetem 23. Lebensjahr, Freiwilligen- dienstleistende, Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Arbeitslose sowie Inhaber der Ehrenamtskarte 9,00 Euro 1.4 Alle Studierenden der Hochschule Bremerhaven gemäß Kooperationsvertrag kostenlos 1.5 Mitarbeiter im Vorschul- und Schulbereich nach Sonderantrag für im Voraus zu bestellende Medienkisten kostenlos Auf die Erhebung von Gebühren bei Überschreitung der Leihfrist wird jedoch nicht verzichtet. 1.6 Einmalige Ausleihe, max. 5 Medien, keine Verlängerung 4,00 Euro 1.7 Halbjahreskarte 10,00 Euro 2. Überschreitung der Leihfrist 2.1 Erwachsene zahlen pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek 0,30 Euro bis zu einer Höchstgrenze von 15,00 Euro 2.2 Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag zahlen pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek 0,10 Euro Nr. 110 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2017 575 bis zu einem Höchstbetrag von 5,00 Euro 2.3 Gebühren für jedes Mahnschreiben (einschließlich Porto) 4,00 Euro Bei erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften eingezogen. 2.4 Gebührenmahnung (Mahnung bei Zahlungsverzug) 5,00 Euro 2.5 Auskunft aus dem Melderegister für die Ermittlung der aktuellen Adresse 7,50 Euro 3. Sonstige Gebühren 3.1 Ersatzausfertigung eines Benutzerausweises bis zum vollendetem 18. Lebensjahr 2,50 Euro 3.2 Ersatzausfertigung eines Benutzerausweises ab dem 19. Lebensjahr 5,00 Euro 3.3 Bei Verunreinigung, Beschädigung oder Verlust eines Mediums, zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert eine Bearbeitungsgebühr pro Medium 5,00 Euro 3.4 Bei Beschädigung oder Verlust von Spielteilen pro Teil 1,00 Euro 3.5 Vorbestellungen pro Medium (einschließlich Porto) 1,00 Euro 3.6 Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs pro Band oder Aufsatzkopie für die nationale Fernleihe 2,50 Euro“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bremerhaven, den 26. Oktober 2017 Magistrat der Stadt Bremerhaven Bödeker Bürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.