Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze
- Ausfertigungsdatum:
- 02.10.2015
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2015 Nr. 94 ÄndOG Kommunalsteuer
Eingangsformel
Änderung des Ortsgesetzes über die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer
In § 1 Nummer 1 Buchstabe b des Ortsgesetzes über die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer vom 2. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 391), das durch das Ortsgesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 301) geändert worden ist, wird die Angabe „580 v.H.“ durch die Angabe „695 v.H.“ ersetzt.
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz vom 17. Dezember 1984 (Brem.GBl. S. 3 ― 61-c-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „122,64 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Finanzamt Bremen-Mitte“ durch die Wörter „Finanzamt Bremen-Nord“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzamt Bremen-Mitte“ durch die Wörter „Finanzamt Bremen-Nord“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Finanzamt Bremen-Mitte“ durch die Wörter „Finanzamt Bremen-Nord“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort „daß“ durch „dass“ ersetzt. 4. In § 13a Satz 1 werden die Wörter „Finanzamt Bremen-Mitte“ durch die Wörter „Finanzamt Bremen-Nord“ ersetzt.
Änderung des Ortgesetzes über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen
Das Ortgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 528 ― 61-k-1), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 20. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zweitwohnung ist“ die Wörter „vorbehaltlich der folgenden Absätze“ eingefügt. b) § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind:
1. Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde Bremen belegen ist,
2. Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt werden,
3. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden.“
2. In § 6 werden die Angaben „10 v. H.“ durch die Angabe „zwölf Prozent“ ersetzt.
Inkrafttreten
(1) Dieses Ortsgesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 Nummer 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bremen, den 29. September 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.