Bremen

Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz in der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
30.08.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 77 OG Brandschutz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
511 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 1. September 2016 Nr. 77 Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz in der Stadtgemeinde Bremen Vom 30. August 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 ― 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz: §1 Schutzzielbestimmung Für die Stadtgemeinde Bremen wird als Schutzziel im Sinne des § 6 Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes festgelegt, dass die Feuerwehr der Stadt- gemeinde Bremen in mindestens 95 Prozent aller Einsatzfälle, bei denen die Anfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung erfolgt, 1. in höchstens 10 Minuten Fahrzeit mit sechs Einsatzkräften mit einem Lösch- fahrzeug und mit zwei weiteren Einsatzkräften mit einem Hubrettungsfahrzeug und 2. in höchstens 15 Minuten Fahrzeit mit einem zweiten Löschfahrzeug mit weiteren sechs Einsatzkräften einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort erreicht. §2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 30. August 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.