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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 1. September 2016 Nr. 77
Ortsgesetz über ein Schutzziel für den Brandschutz
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 30. August 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 6
Absatz 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 ― 2132-a-1), das zuletzt durch
Gesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348) geändert worden ist, beschlossene
Ortsgesetz:
§1
Schutzzielbestimmung
Für die Stadtgemeinde Bremen wird als Schutzziel im Sinne des § 6 Absatz 3 des
Bremischen Hilfeleistungsgesetzes festgelegt, dass die Feuerwehr der Stadt-
gemeinde Bremen in mindestens 95 Prozent aller Einsatzfälle, bei denen die Anfahrt
unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 der Straßenverkehrsordnung
erfolgt,
1. in höchstens 10 Minuten Fahrzeit mit sechs Einsatzkräften mit einem Lösch-
fahrzeug und mit zwei weiteren Einsatzkräften mit einem Hubrettungsfahrzeug
und
2. in höchstens 15 Minuten Fahrzeit mit einem zweiten Löschfahrzeug mit
weiteren sechs Einsatzkräften
einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort erreicht.
§2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. August 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen