Bremen

Ortsgesetz über die Feststellung eines Wohnraummangels nach § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes (WoSchOG)

Ausfertigungsdatum:
22.10.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 106
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
687 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 22. Oktober 2021 Nr. 106 Ortsgesetz über die Feststellung eines Wohnraummangels nach § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes (WoSchOG) Vom 19. Oktober 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund von § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 566) beschlossene Ortsgesetz: §1 Gefährdete Wohnraumversorgung Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Dieses Ortsgesetz tritt am 31. Mai 2026 außer Kraft. Bremen, den 19. Oktober 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.