Bremen

Gesetz zur Zuständigkeit bei erkannter Radikalisierung junger Menschen

Ausfertigungsdatum:
27.05.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 72
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
367 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 27. Mai 2019 Nr. 72 Gesetz zur Zuständigkeit bei erkannter Radikalisierung junger Menschen Vom 14. Mai 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Dem § 63 Absatz 4a des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 399; 2008 S. 358 ― 223-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 112) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt: „Satz 1 gilt auch für Kenntnis über Umstände, die einen Verdacht begründen können, dass eine Schülerin oder ein Schüler sich dahingehend radikalisiert, dass die Ver- wirklichung einer strafbaren Handlung nach § 89a des Strafgesetzbuches durch Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden kann.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. Mai 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.