Bremen

Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG)

Ausfertigungsdatum:
30.05.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 42
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
179 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 30. Mai 2024 Nr. 42 Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG) Vom 29. Mai 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: §1 Verpflichtung der Gemeinden Die Pflicht der Freien Hansestadt Bremen nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes haben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gemäß den in der nachfolgenden Tabelle genannten Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zu erfüllen. Stadtgemeinde Teilflächenziele, die bis zum Teilflächenziele, die bis zum 31. Dezember 2027 31. Dezember 2032 mindestens zu erfüllen sind mindestens zu erfüllen sind (Anteil der Landesfläche in (Anteil der Landesfläche in Prozent) Prozent) Bremen 0,19 0,21 Bremerhaven 0,06 0,29 Summe 0,25 0,5 §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.