Bremen

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Ausfertigungsdatum:
12.03.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 12
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX AG)
§ 1

Träger der Eingliederungshilfe

(1) Träger der Eingliederungshilfe gemäß Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen) Träger der Eingliederungshilfe mit folgenden Aufgaben:

1. Abschluss von Rahmenverträgen und Vereinbarungen von Leistungen und Vergütungen mit den Leistungserbringern sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Erlass von Rahmenrichtlinien für das Leistungs- und Verfahrensrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis 7 und 9 bis 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und

3. landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.

(3) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

(4) Die Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 nach Maßgabe jeweils einer mit dem Träger nach Absatz 2 abzuschließenden Vereinbarung mit.

§ 2

Kostenbeteiligung des Landes

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 beteiligt sich an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Träger nach § 1 Absatz 1 nach Maßgabe einer für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven einheitlich geltenden Finanzierungsquote.

(2) Die Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.

(3) Der Senat legt die Finanzierungsquote nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung fest; die Finanzierungsquote soll die bis zum 31. Dezember 2019 festgelegten Finanzierunganteile berücksichtigen. Einzelne Leistungen zur Teilhabe können durch die Rechtsverordnung von der Kostenbeteiligung des Landes ausgenommen werden. Der Erlass der Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinden.

(4) Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Personalkosten der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 hinsichtlich der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Arbeitsplatzkosten. Über die Beteiligung wird jeweils mit den Trägern der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung abgeschlossen.

(5) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 berichten quartalsweise in kalendermonatlicher Darstellung über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Eingliederungshilfekosten pro Haushaltsjahr an den Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2. Sie erhalten auf die geplanten Jahresnettoeingliederungshilfekosten Abschlagszahlungen vom Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 gemäß der Kostenbeteiligung. Zum Ende des Haushaltsjahres erstellen die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Eingliederungshilfeleistungen, differenziert nach den Leistungsarten der Eingliederungshilfe, der jeweiligen Zahl der Leistungsberechtigten sowie nach Alter und Geschlecht. Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 erstattet die entstandenen Eingliederungshilfekosten nach Maßgabe von Absatz 3 rechtzeitig vor Ende des Haushaltsjahres.

(6) Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 ist berechtigt, durch seine Revision im Rahmen seiner Aufgaben Prüfungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 vorzunehmen.

§ 3

Steuerung, Koordinierung und Abstimmung

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe im Land Bremen richten zum Zwecke der Steuerung, Koordinierung und Abstimmung der Aufgaben gemeinsame Arbeitsgruppen ein.

(2) Die Arbeitsgruppen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Kontrollverfahrens für Aufwendungen nach § 2 Absatz 1,

2. Festlegung von Steuerungszielen und –maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,

3. Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,

4. Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne.

§ 4

Budget für Arbeit

Abweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 5

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 kann abweichend von § 128 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt.

§ 6

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

(1) Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind

1. die oder der Landesbehindertenbeauftragte nach § 23 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes und

2. vom Landesteilhabebeirat nach § 25 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes benannte Vertretungen.

(2) Der Senat kann den Umfang der Aufwandsentschädigung für die Interessenvertretungen nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung festlegen.

§ 7

Zulassung weiterer Einrichtungen der Frühförderung

(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Einrichtungen der Frühförderung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestimmen.

(2) Die weiteren Einrichtungen sollen die von den Rehabilitationsträgern aufgebaute Infrastruktur ergänzen, soweit dies zielgruppenspezifisch oder zur Gesamtversorgung notwendig, geeignet und wirtschaftlich tragfähig ist.

Art. 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315 — 2161-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Februar 2018 (Brem.GBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6. 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Abschluss von Vereinbarungen“ die Wörter „und Verträgen sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen“ eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben und die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

bb) Die der Nummer 4 nachgestellten Wörter „in dem nach Absatz 3 festgelegten Umfang“ werden durch die Wörter „nach Maßgabe einer für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven einheitlich geltenden Finanzierungsquote“ ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „nach § 55 Absatz 2 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und“ gestrichen. c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Zu den Einnahmen gehören auch die weitergeleiteten Einnahmen aus der Erstattung des Barbetrags durch den Bund.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der Senat legt die Finanzierungsquote nach den Absätzen 1 und 1a durch Rechtsverordnung fest; die Finanzierungsquote soll die bis zum 31. Dezember 2019 festgelegten Finanzierunganteile berücksichtigen. Der Erlass der Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinden.“

f) In Absatz 4 wird das Wort „monatlich“ durch die Wörter „quartalsweise in kalendermonatlicher Darstellung“ ersetzt. g) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Personalkosten“ die Wörter „einschließlich der Arbeitsplatzkosten“ und nach den Wörtern „nach den Absätzen 1 und 1a“ die Wörter „und nach Maßgabe einer jeweils abzuschließenden Vereinbarung“ eingefügt. h) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt. 4. §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 8

Steuerung, Koordinierung und Abstimmung

(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen richten zum Zwecke der Steuerung, Koordinierung und Abstimmung der Aufgaben gemeinsame Arbeitsgruppen ein.

(2) Die Arbeitsgruppen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Festlegung und Durchführung eines fachlichen und finanziellen Kontrollverfahrens für Aufwendungen nach § 7 Absatz 1,

2. Festlegung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Besonderheiten,

3. Koordinierung der Verwaltungsanweisungen zum Leistungsrecht und der fachlichen Entwicklungsprozesse zu den Fachplanungen,

4. Herausgabe von Empfehlungen zur Umsetzung, Ausgestaltung und fachlichen Weiterentwicklung bedarfsorientierter und kostengünstiger Angebote unter Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Pläne.

§ 9

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt.“

5. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, dem Land alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig erstellt werden können.“

6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a

Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund

(1) Die dem Land Bremen erbrachten Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrages an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach der von den örtlichen Trägern nachgewiesenen Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend für Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der Obersten Landessozialbehörde jeweils spätestens 14 Tage vor Ablauf der Meldefrist nach § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Zahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt.“

7. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

„§ 12b

Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

(1) Die dem Land Bremen erbrachten Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrages an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach der von den örtlichen Trägern nachgewiesenen Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend für Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der Obersten Landessozialbehörde jeweils spätestens 14 Tage vor Ablauf der Meldefrist nach § 136a

Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt.“

Art. 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 1 und 6 und Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 2 Absatz 3 und § 4 und Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e und h und Nummer 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 5. März 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.