Gesetz zur Sicherstellung bedarfsgerechter Angebote zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.2023
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2023 Nr. 70
Eingangsformel
Änderung des Schwangerenberatungsgesetzes
Das Schwangerenberatungsgesetz vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 147), das zuletzt durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Sicherstellung der Angebote nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerenhilfesicherstellungsgesetz)“ 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Schwangere muss der ungehinderte Zugang zu diesen Beratungsstellen sowie zu Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gewährleistet sein. Es ist insbesondere verboten, in Sicht- oder Rufweite dieser Stellen die Schwangere durch gezieltes Ansprechen oder sonstige Ausübung von Zwang oder Druck zu beeinflussen oder sie am Zugang zu hindern. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
3. Dem Gesetz wird folgender Teil 5 angefügt:
„Teil 5 Sicherstellung der Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots
(1) Die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots ambulanter und stationärer Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 des Schwangerenkonfliktgesetzes obliegt der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Sie hat darauf hinzuwirken, dass in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven jeweils
1. für alle Schwangeren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Einzugsbereich der jeweiligen Stadtgemeinde ein bedarfsgerechtes Angebot zur Vornahme von nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches erfolgenden Abbrüchen einer Schwangerschaft (straffreie Schwangerschaftsabbrüche) besteht,
2. stationäre und ambulante Angebote für alle medizinisch anerkannten Methoden des Schwangerschaftsabbruchs verfügbar sind,
3. alle Abbruchmethoden auch in Verbindung mit Kostenübernahmen nach Abschnitt 5 des Schwangerenkonfliktgesetzes angeboten werden.
(2) Sofern dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach Absatz 1 erforderlich ist und die dahingehenden Maßnahmen der jeweiligen Stadtgemeinde nicht hinreichend sind, ergreift und finanziert die Freie Hansestadt Bremen Maßnahmen, die auf die Herbeiführung und Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots hinwirken.
Berichtspflicht
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt der Deputation für Gesundheit sowie dem für gleichstellungspolitische Angelegenheiten zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft einmal jährlich einen Bericht zur Lage der Sicherstellung von Abbruchmöglichkeiten im Lande Bremen vor und bewertet die bedarfsgerechte Sicherstellung anhand der Kriterien nach § 10 Absatz 1.
(2) Ist festzustellen, dass in den Stadtgemeinden ein nicht ausreichendes Angebot zur Vornahme von straffreien Schwangerschaftsabbrüchen besteht oder in absehbarer Zeit droht, berichtet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über bereits durchgeführte bzw. geplante Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 2. Mai 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.